65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36Abs. 2 lit. b StG)des Geschäftsvermögens sind nicht zulässig und als Reserven zu qualifizieren.
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Aargau Steuerrekursgericht 25.06.2009 AGVE 2009 65 Argovie Steuerrekursgericht 25.06.2009 AGVE 2009 65 Argovia Steuerrekursgericht 25.06.2009 AGVE 2009 65
65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36Abs. 2 lit. b StG)des Geschäftsvermögens sind nicht zulässig und als Reserven zu qualifizieren.
AGVE - Archiv 2009 KantonaleSteuern 311 [...] 65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36 Abs. 2 lit. b StG) - Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind nicht zulässig und als Reserven zu qua- lifizieren.
25. Juni 2009 in Sachen W. + V.L. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrenten haben im Geschäftsabschluss 2003 die "Rück- stellung Erneuerung Immob." um CHF 5'000.00 auf CHF 23'200.00 erhöht. Sie haben sich dabei auf eine pauschalierte Bemessung dieser Rückstellung berufen, wonach jährlich bis zu 0.5 % des Buchwertes der Liegenschaft bis zu einer Gesamthöhe von 3 % des Buchwertes der Liegenschaft für Renovationen zurückgestellt werden könnten. Insbesondere wurde auf (...) die Zürcher Praxis verwiesen. (...) 3.4.2. Das KStA hat in seiner Vernehmlassung im Rekursverfahren zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückstellungspraxis mit einem pauschalen Rückstellungssatz im Kanton Aargau nicht bestehe und von den Steuerbehörden abgelehnt werde. Zur Stützung des Stand- punktes wird auch auf ein Kursprotokoll der Gruppenkonferenz (der Steuerkommissäre) vom 9. September 2005 verwiesen. Aus diesem Protokoll geht insbesondere hervor, dass die (nur) gemäss der Zür- cher Steuerpraxis zulässigen Rückstellungen für Grossreparaturen an 2009 Steuerrekursgericht 312 Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauscha- lierung als Reserven zu qualifizieren wären. Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht ge- stützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflich- tungen) oder konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden.