63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Krankentaggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG)Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Geschäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar.
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Aargau Steuerrekursgericht 26.03.2007 AGVE 2009 63 Argovie Steuerrekursgericht 26.03.2007 AGVE 2009 63 Argovia Steuerrekursgericht 26.03.2007 AGVE 2009 63
63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Krankentaggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG)Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Geschäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar.
AGVE - Archiv 2009 Steuerrekursgericht 306 [...] 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Kranken- taggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG) - Die Prämie der Krankentaggeldversicherung für die in erheblichem Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Ge- schäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar.
26. März 2009 in Sachen S.G. + Erben des U.G., 3-RV.2007.264. Aus den Erwägungen 2.5. 2.5.1 Im vorliegenden Fall arbeitete S.G. unbestrittenermassen in er- heblichem Umfang im Restaurant mit. Es ist ebenfalls unbestritten, 2009 KantonaleSteuern 307 dass ihr Anteil an der Prämie der Krankentaggeldversicherung dann geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma [des Ehe- mannes] wäre, wenn ihr ein Lohn ausgerichtet würde. Dagegen kann nach Ansicht des Kantonalen Steueramtes die Meinung vertreten werden, die Prämie stelle Privataufwand dar, wenn (wie im vorlie- genden Fall) für die mitarbeitende Ehefrau AHV-mässig kein Lohn abgerechnet werde und sie somit weder Betriebsinhaberin noch An- gestellte sei. 2.5.2. In einem Entscheid vom 3. September 1990 (= StE 1991 B 63.13 Nr. 31) hat das BGr (in Bezug auf eine Zwischenveranlagung) zur regelmässigen und beträchtlichen Mitarbeit einer Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten folgendes festgehalten: "In einem landwirtschaftlichen Betrieb kann im allgemeinen nicht die Rede davon sein, die Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch wenn sie nor- malerweise keinen Lohn bezieht, trägt sie mit ihrer Mitarbeit in der Regel zum (landwirtschaftlichen) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten und damit der Familie nicht Unwesentliches bei; insofern ist auch sie erwerbstätig bzw. miterwerbstätig. Im Übrigen ist es durchaus üblich, dass einem im Be- ruf oder Gewerbe (landwirtschaftliches Gewerbe, handwerkliche Betriebe, Ladengeschäft, Arztpraxis, u.a.m.) des Ehegatten mitarbeitenden Ehepartner normalerweise nicht laufend ein Lohn ausgerichtet wird; dennoch kann ein Entgelt geschuldet sein (BGE 113 II 414; Art. 165 ZGB). Auch wenn es den Ehegatten schliesslich freisteht, eine allfällige Mitarbeit vertraglich zu regeln, käme es wegen der familienrechtlichen Überlagerung, jedenfalls ei- nem überspitzten Formalismus gleich, wollte man im System der Familien- besteuerung (Ehegattenbesteuerung) das Vorliegen einer hauptberuflichen (Erwerbs-)Tätigkeit des mitarbeitenden Ehepartners nur dann bejahen, wenn eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten geschlossen wurde." Das Gleiche gilt im vorliegenden Fall. S.G. war, wenn auch ohne Lohn, erwerbstätig. Es kann für die Abzugsfähigkeit der Prämie der Taggeldversicherung keine Rolle spielen, ob ihr gestützt auf ei- nen Arbeitsvertrag ein Lohn ausgerichtet wird, oder ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Mannes erfasst wird. In beiden Fällen bestand, wie das Kantonale Steueramt richtig 2009 Steuerrekursgericht 308 festhält, für die Einzelfirma ein geschäftlich begründetes Interesse, einen allfälligen krankheitsbedingten Ausfall von S.G. zu versichern. 2.5.3. Die Steuerkommission V. ist der Ansicht, dass die Prämie nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma sei, da der Anspruch aus der Taggeldleistung S.G. persönlich zugestanden sei, und nicht der Einzelfirma. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Versicherungsnehmer der Krankentaggeldversicherung war "U.G., Restaurant F.", was auch das Kantonale Steueramt bestätigt. 2.5.4. Der auf S.G. entfallende Anteil an der Prämie der Krankentag- geldversicherung ist daher zum Abzug zuzulassen.