57 VerjährungRechts regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Der in § 38 SubmD vorgesehene Schadenersatz im vergabe-
rechtlichen Rechtsschutz ist eine Haftung aus öffentlichem Recht
und untersteht den vergaberechtlichen Haftungsnormen. Das Sub-
missionsdekret enthält keine Bestimmungen über die Verjährung,
sondern schreibt eine Klagefrist vor (§ 38 Abs. 2 SubmD). Die
Nichteinhaltung der Klagefrist führt als Erlöschungsgrund zum voll-
ständigen Untergang des Schadenersatzanspruchs und damit zur
Verwirkung des Anspruchs. Die Verwirkung ist von der Verjährung
zu unterscheiden (Gauch Peter / Schluep Walter R. / Schmid Jörg /
Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
8. Auflage, Rz. 3574). Das kantonale Recht enthält in § 78a aVRPG
für das öffentliche Recht generelle Verjährungsregeln, soweit keine
Sonderbestimmungen bestehen (AGVE 2001, S. 384, Erw. 7a unter
Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990
zum neuen Baugesetz, S. 55 f.). Ein Rückgriff auf allgemeine
Rechtsgrundsätze oder - Lücken füllend - auf die Bestimmungen des
OR als subsidiäres kantonales öffentliches Recht kommt daher nicht
in Betracht (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffent-
liche Recht, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP] 1995, S. 49). Zwar
spricht das Gesetz sowohl in § 78a Abs. 1 und Abs. 2 aVRPG von
"Erlöschen" der öffentlichen Forderung, was mit der Verwirkung
gleichzusetzen wäre. Nach der Praxis handelt es sich aber bei den
Fristen in § 78a Abs. 2 aVRPG um Verjährungsfristen (AGVE 2001,
S. 384). Einmalige Leistungen verjähren daher, vorbehaltlich aus-
drücklich abweichender Bestimmungen im Gesetz, innert zehn Jah-
2009
Verwaltungsgericht
296
ren nach Eintritt der Fälligkeit (vgl. die Rechtsprechung vor Erlass
von § 78a aVRPG, in: AGVE 1986, S. 212; AGVE 1979, S. 176 mit
weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage- und
Verwirkungsfrist in § 38 SubmD auch die Verjährungsfristen des
§ 78a aVRPG auf ein Jahr verkürzt wurden, können dem Gesetz
nicht entnommen werden.
Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG an-
wendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei
gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszu-
gehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvorausset-
zung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist.
Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.06.2009 AGVE 2009 57
57 VerjährungRechts regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsrechtspflege 295 57 Verjährung - Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche des kantonalen Rechts regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen K.P. gegen Gemeinde X. (WKL.2007.1). Aus den Erwägungen 2. Der in § 38 SubmD vorgesehene Schadenersatz im vergabe- rechtlichen Rechtsschutz ist eine Haftung aus öffentlichem Recht und untersteht den vergaberechtlichen Haftungsnormen. Das Sub- missionsdekret enthält keine Bestimmungen über die Verjährung, sondern schreibt eine Klagefrist vor (§ 38 Abs. 2 SubmD). Die Nichteinhaltung der Klagefrist führt als Erlöschungsgrund zum voll- ständigen Untergang des Schadenersatzanspruchs und damit zur Verwirkung des Anspruchs. Die Verwirkung ist von der Verjährung zu unterscheiden (Gauch Peter / Schluep Walter R. / Schmid Jörg / Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
8. Auflage, Rz. 3574). Das kantonale Recht enthält in § 78a aVRPG für das öffentliche Recht generelle Verjährungsregeln, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen (AGVE 2001, S. 384, Erw. 7a unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.). Ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder - Lücken füllend - auf die Bestimmungen des OR als subsidiäres kantonales öffentliches Recht kommt daher nicht in Betracht (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffent- liche Recht, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP] 1995, S. 49). Zwar spricht das Gesetz sowohl in § 78a Abs. 1 und Abs. 2 aVRPG von "Erlöschen" der öffentlichen Forderung, was mit der Verwirkung gleichzusetzen wäre. Nach der Praxis handelt es sich aber bei den Fristen in § 78a Abs. 2 aVRPG um Verjährungsfristen (AGVE 2001, S. 384). Einmalige Leistungen verjähren daher, vorbehaltlich aus- drücklich abweichender Bestimmungen im Gesetz, innert zehn Jah- 2009 Verwaltungsgericht 296 ren nach Eintritt der Fälligkeit (vgl. die Rechtsprechung vor Erlass von § 78a aVRPG, in: AGVE 1986, S. 212; AGVE 1979, S. 176 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage- und Verwirkungsfrist in § 38 SubmD auch die Verjährungsfristen des § 78a aVRPG auf ein Jahr verkürzt wurden, können dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG an- wendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszu- gehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvorausset- zung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen.