51 Warnungsentzugpflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuerParteibegriff; Verrechnung)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.12.2007 AGVE 2009 51
51 Warnungsentzugpflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuerParteibegriff; Verrechnung)
AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsgericht 278 [...] 51 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechts- pflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In- neres (WBE.2009.120). Aus den Erwägungen III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 obsiegt, sind die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu 1/6 zu tragen, wobei der Staat die restlichen Verfahrenskosten trägt. Für die Parteikosten gilt mit Inkrafttreten des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 die neue Regelung in § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verle- gen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfah- renskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt 2009 Verwaltungsrechtspflege 279 werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikosten- verteilung nicht vor. Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dor- tigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist. Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenver- kehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 32 Abs. 2 VRPG). In den zivilprozessualen Verfahren gilt die materiell gleichlautende Regelung in § 112 Abs. 1 ZPO und die Praxis, dass die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (siehe dazu AGVE 2000, S. 51 f.; Alfred Bühler / Andreas Edel- mann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen). Das Stras- senverkehrsamt hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. Was die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten bzw. das Verfah- ren vor Verwaltungsgericht anbelangt, so hat dort neben dem Be- schwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Departement Volks- wirtschaft und Inneres als Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung. Im Gegensatz dazu hat das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. So hat gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich die Vorinstanz - und nicht die Vorinstanzen - Parteistellung. Mit Blick auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG ist das Strassenverkehrsamt zwar erstinstanzlich entscheiden- de Behörde, es gehört aber nicht einem anderen Gemeinwesen an. Aus diesen Gründen hat in casu neben dem Beschwerdeführer aus- schliesslich das Departement Volkswirtschaft und Inneres vor Verwaltungsgericht Parteistellung, weshalb diesem die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten zu Gunsten des teilweise ob- 2009 Verwaltungsgericht 280 siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Be- schwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volks- wirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen.