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AGVE 2009 5

Aargau · 2008-12-04 · Deutsch AG

5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPOIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebührdem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nichtvorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von denZahlungen...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3.2 Die Vorinstanz bewilligte dem Beklagten die unentgeltliche

Rechtspflege. Gestützt darauf merkte sie ihm im Kostenspruch die

Verfahrenskosten vor, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, der Kläge-

rin die von ihr vorgeschossene Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu er-

setzen, was sich widerspricht. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist

dem Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvor-

schuss der Klägerin zu verrechnen und dieser vom Beklagten zu

ersetzen bzw. von dieser von den Zahlungen des Beklagten vorab zu

erheben. Das ist die Konsequenz von Art. 68 SchKG, wonach der

Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner

nicht ersetzt werden, trägt (Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz

2009

Obergericht

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über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,

Art. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklag-

ten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch

gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den

Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschuss-

pflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endent-

scheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im

Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Kil-

ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frank-

furt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N.

2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a

ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der

durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG

ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die

Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und

von ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden

können, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der

unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der

Kostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korri-

gieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht

(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch

nach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit

im Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.12.2008 AGVE 2009 5 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.12.2008 AGVE 2009 5 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.12.2008 AGVE 2009 5

5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPOIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebührdem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nichtvorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von denZahlungen...

AGVE - Archiv 2009 Zivilprozessrecht 35 [...] 5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr dem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrech- nen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2008 i.S. S.B. GmbH gegen F.S. Aus den Erwägungen 3.2. Die Vorinstanz bewilligte dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege. Gestützt darauf merkte sie ihm im Kostenspruch die Verfahrenskosten vor, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, der Kläge- rin die von ihr vorgeschossene Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu er- setzen, was sich widerspricht. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist dem Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvor- schuss der Klägerin zu verrechnen und dieser vom Beklagten zu ersetzen bzw. von dieser von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. Das ist die Konsequenz von Art. 68 SchKG, wonach der Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, trägt (Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz 2009 Obergericht 36 über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklag- ten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endent- scheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frank- furt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N. 2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und von ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden können, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korri- gieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit im Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).