XI. Enteignungsrecht49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.11.2009 AGVE 2009 49
XI. Enteignungsrecht49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung
AGVE - Archiv 2009 Enteignungsrecht 271 XI. Enteignungsrecht 49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2009 in Sa- chen Einwohnergemeinde U. gegen den Kanton Aargau und den Regierungs- rat des Kantons Aargau (WBE.2009.57). Aus den Erwägungen 5.3. Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in de- nen Entschädigungen zugesprochen werden, die Verfahrenskosten in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits das Dekret über das Verfah- ren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewäs- serschutzgesetz (DSchK) vom 22. Februar 1972, welches mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 aufgehoben wurde (vgl. § 166 lit. g BauG). Diese Bestimmung lautete wie folgt: "Kostenverteilung 1 In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind
a) Grundsatz die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Ge- meinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren ent- scheidet die Schätzungskommission nach Recht und Bil- ligkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- ganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzent- scheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungs- pflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, be- ziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Aus- einandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe. Das Recht 2009 Verwaltungsgericht 272 des Privaten, ohne Kostenrisiko den Enteignungsrichter anzurufen, gelte somit bei der formellen Enteignung bloss für die Entschädi- gungsfrage (AGVE 1985, S. 378). Gemäss den Materialien zum Baugesetz sollte die Regel gemäss § 26 BauG in das neue Baugesetz übernommen und gleichzeitig präzisiert werden (Botschaft des Re- gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 [5397], S. 52). Hinweise darauf, dass die Kostenregelung ma- teriell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht. Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteig- neten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG. 5.4. Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungs- verfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erst- instanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungs- frage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat über- weisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine ab- weichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfah- renskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grund- satz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein Verfahren selber eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interes- senlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder im Zivilpro- zess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens na- mentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vor- instanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat, lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vor- instanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt 2009 Enteignungsrecht 273 hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren un- terlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten falsch verlegt, ist somit unbegründet.