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AGVE 2009 4

Aargau · 2009-10-01 · Deutsch AG

II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach...

Sachverhalt

Die Kläger verlangten mit Klage die Nachbesserung diverser

Mängel durch die Beklagte, eventualiter Minderung. In einer Stel-

lungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten und damit

nach Abschluss des Behauptungsverfahrens verlangten sie neu zur

Hauptsache Minderung und eventualiter Nachbesserung.

Aus den Erwägungen

3.3.2.

Die Erklärung, mit welcher der Besteller Nachbesserung ver-

langt, stellt die Ausübung eines Gestaltungsrechts dar und ist deshalb

grundsätzlich unwiderruflich (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zü-

rich 1996, Rz. 1835). Durch die Geltendmachung des Nachbesse-

rungsrechts erlischt ein allfälliges Wandelungs- und Minderungs-

recht, weil die Mängelrechte, unter denen der Besteller auswählen

kann, zueinander in elektiver Konkurrenz stehen (Gauch, a.a.O.,

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Obergericht

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Rz. 1835 und 1489). Dieser Grundsatz erleidet folgende Relativie-

rungen:

(1) So kann das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers wieder

aufleben, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Nachbes-

serungsschuld in Verzug gerät oder die verlangte Mängelbeseitigung

objektiv unmöglich wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1843). Nach Art. 107

Abs. 1 OR ist der Gläubiger bei Verzug des Schuldners berechtigt,

diesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzuset-

zen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107

Abs. 1 OR); wird auch bis zum Abschluss der Frist nicht erfüllt, so

kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz

wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unver-

züglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entwe-

der Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlan-

gen (z.B. die Schadenersatz im Umfang der Kosten der Ersatzvor-

nahme durch einen Dritten) oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107

Abs. 2 OR); die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung

ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten

des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde

(Art. 108 Ziff. 1 OR). Die Ausübung der durch Art. 107 OR zur Ver-

fügung gestellten Wahlrechte stellt die Wahrnehmung von Gestal-

tungsrechten dar (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 3.06). Die Ausübung von

Gestaltungsrechten zählt ihrerseits zu den Angriffs- bzw. Verteidi-

gungsmitteln, die in einem Prozess, der wie der vorliegende der Ver-

handlungsmaxime untersteht, nach Massgabe der Eventualmaxime

rechtzeitig, d.h. grundsätzlich im Behauptungsverfahren, das mit der

Duplik seinen Abschluss findet (§§ 183 f. ZPO), in den Prozess ein-

zuführen, d.h. auszuüben, sind (Bühler, Das Novenrecht im neuen

Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 18 und 84).

(2) Ferner hat sich der Unternehmer, der das Nachbesserungs-

recht des Bestellers oder dessen wirksame Ausübung aus irgendei-

nem Grund bestreitet, bei dieser Bestreitung behaften zu lassen, d.h.

er kann dem Besteller, der auf die Bestreitung hin das Wandelungs-

oder Minderungsrecht ausübt, nicht entgegenhalten, dieses Recht sei

durch die frühere Ausübung des Nachbesserungsrechts erloschen;

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Zivilprozessrecht

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dies gilt auch dann, wenn der Grund der Bestreitung darin liegt, dass

der Unternehmer eine Mängelhaftung überhaupt ablehnt; ob und wie

lange der Besteller nach erfolgter Klageerhebung noch befugt ist, die

Nachbesserungserklärung durch eine Wandelungs- oder Minderungs-

erklärung zu ersetzten, beurteilt sich nach dem anwendbaren Pro-

zessrecht (Gauch, a.a.O., Rz. 1845). Denn auch bei der Geltendma-

chung von Mängelrechten handelt es sich um die Ausübung von Ge-

staltungsrechten und - sofern im Prozess erfolgend - um die Aus-

übung von der Novenordnung unterstehenden Angriffs- bzw. Vertei-

digungsmitteln (Bühler, a.a.O., S. 18 und 83).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 34 Rz. 1835 und 1489). Dieser Grundsatz erleidet folgende Relativie-

rungen:

(1) So kann das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers wieder

aufleben, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Nachbes-

serungsschuld in Verzug gerät oder die verlangte Mängelbeseitigung

objektiv unmöglich wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1843). Nach Art. 107

Abs. 1 OR ist der Gläubiger bei Verzug des Schuldners berechtigt,

diesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzuset-

zen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107

Abs. 1 OR); wird auch bis zum Abschluss der Frist nicht erfüllt, so

kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz

wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unver-

züglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entwe-

der Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlan-

gen (z.B. die Schadenersatz im Umfang der Kosten der Ersatzvor-

nahme durch einen Dritten) oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107

Abs. 2 OR); die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung

ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten

des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde

(Art. 108 Ziff. 1 OR). Die Ausübung der durch Art. 107 OR zur Ver-

fügung gestellten Wahlrechte stellt die Wahrnehmung von Gestal-

tungsrechten dar (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 3.06). Die Ausübung von

Gestaltungsrechten zählt ihrerseits zu den Angriffs- bzw. Verteidi-

gungsmitteln, die in einem Prozess, der wie der vorliegende der Ver-

handlungsmaxime untersteht, nach Massgabe der Eventualmaxime

rechtzeitig, d.h. grundsätzlich im Behauptungsverfahren, das mit der

Duplik seinen Abschluss findet (§§ 183 f. ZPO), in den Prozess ein-

zuführen, d.h. auszuüben, sind (Bühler, Das Novenrecht im neuen

Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 18 und 84).

(2) Ferner hat sich der Unternehmer, der das Nachbesserungs-

recht des Bestellers oder dessen wirksame Ausübung aus irgendei-

nem Grund bestreitet, bei dieser Bestreitung behaften zu lassen, d.h.

er kann dem Besteller, der auf die Bestreitung hin das Wandelungs-

oder Minderungsrecht ausübt, nicht entgegenhalten, dieses Recht sei

durch die frühere Ausübung des Nachbesserungsrechts erloschen;

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Zivilprozessrecht

E. 35 dies gilt auch dann, wenn der Grund der Bestreitung darin liegt, dass der Unternehmer eine Mängelhaftung überhaupt ablehnt; ob und wie lange der Besteller nach erfolgter Klageerhebung noch befugt ist, die Nachbesserungserklärung durch eine Wandelungs- oder Minderungs- erklärung zu ersetzten, beurteilt sich nach dem anwendbaren Pro- zessrecht (Gauch, a.a.O., Rz. 1845). Denn auch bei der Geltendma- chung von Mängelrechten handelt es sich um die Ausübung von Ge- staltungsrechten und - sofern im Prozess erfolgend - um die Aus- übung von der Novenordnung unterstehenden Angriffs- bzw. Vertei- digungsmitteln (Bühler, a.a.O., S. 18 und 83).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.10.2009 AGVE 2009 4 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.10.2009 AGVE 2009 4 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.10.2009 AGVE 2009 4

II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach...

AGVE - Archiv 2009 Zivilprozessrecht 33 II. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 4 § 184 f. ZPO; Art. 368 OR Beim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem Mängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die Ausübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Noven- rechts. Demgemäss ist der nach Abschluss des Behauptungsverfahrens er- folgte Wechsel einer auf Nachbesserung von Werkmängeln gerichteten Klage zur Minderungsklage grundsätzlich ausgeschlossen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2009 i.S. B. und U. L. gegen W.B. und O. AG. Sachverhalt Die Kläger verlangten mit Klage die Nachbesserung diverser Mängel durch die Beklagte, eventualiter Minderung. In einer Stel- lungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten und damit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens verlangten sie neu zur Hauptsache Minderung und eventualiter Nachbesserung. Aus den Erwägungen 3.3.2. Die Erklärung, mit welcher der Besteller Nachbesserung ver- langt, stellt die Ausübung eines Gestaltungsrechts dar und ist deshalb grundsätzlich unwiderruflich (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zü- rich 1996, Rz. 1835). Durch die Geltendmachung des Nachbesse- rungsrechts erlischt ein allfälliges Wandelungs- und Minderungs- recht, weil die Mängelrechte, unter denen der Besteller auswählen kann, zueinander in elektiver Konkurrenz stehen (Gauch, a.a.O., 2009 Obergericht 34 Rz. 1835 und 1489). Dieser Grundsatz erleidet folgende Relativie- rungen: (1) So kann das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers wieder aufleben, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Nachbes- serungsschuld in Verzug gerät oder die verlangte Mängelbeseitigung objektiv unmöglich wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1843). Nach Art. 107 Abs. 1 OR ist der Gläubiger bei Verzug des Schuldners berechtigt, diesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzuset- zen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 OR); wird auch bis zum Abschluss der Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unver- züglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entwe- der Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlan- gen (z.B. die Schadenersatz im Umfang der Kosten der Ersatzvor- nahme durch einen Dritten) oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR); die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Die Ausübung der durch Art. 107 OR zur Ver- fügung gestellten Wahlrechte stellt die Wahrnehmung von Gestal- tungsrechten dar (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 3.06). Die Ausübung von Gestaltungsrechten zählt ihrerseits zu den Angriffs- bzw. Verteidi- gungsmitteln, die in einem Prozess, der wie der vorliegende der Ver- handlungsmaxime untersteht, nach Massgabe der Eventualmaxime rechtzeitig, d.h. grundsätzlich im Behauptungsverfahren, das mit der Duplik seinen Abschluss findet (§§ 183 f. ZPO), in den Prozess ein- zuführen, d.h. auszuüben, sind (Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 18 und 84). (2) Ferner hat sich der Unternehmer, der das Nachbesserungs- recht des Bestellers oder dessen wirksame Ausübung aus irgendei- nem Grund bestreitet, bei dieser Bestreitung behaften zu lassen, d.h. er kann dem Besteller, der auf die Bestreitung hin das Wandelungs- oder Minderungsrecht ausübt, nicht entgegenhalten, dieses Recht sei durch die frühere Ausübung des Nachbesserungsrechts erloschen; 2009 Zivilprozessrecht 35 dies gilt auch dann, wenn der Grund der Bestreitung darin liegt, dass der Unternehmer eine Mängelhaftung überhaupt ablehnt; ob und wie lange der Besteller nach erfolgter Klageerhebung noch befugt ist, die Nachbesserungserklärung durch eine Wandelungs- oder Minderungs- erklärung zu ersetzten, beurteilt sich nach dem anwendbaren Pro- zessrecht (Gauch, a.a.O., Rz. 1845). Denn auch bei der Geltendma- chung von Mängelrechten handelt es sich um die Ausübung von Ge- staltungsrechten und - sofern im Prozess erfolgend - um die Aus- übung von der Novenordnung unterstehenden Angriffs- bzw. Vertei- digungsmitteln (Bühler, a.a.O., S. 18 und 83).