21 Krankentaggeld nach VVGTaggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne desGesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte,ist für den Leistungsanspruch unerheblich.
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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.02.2009 AGVE 2009 21
21 Krankentaggeld nach VVGTaggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne desGesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte,ist für den Leistungsanspruch unerheblich.
AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 91 [...] 21 Krankentaggeld nach VVG Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte, ist für den Leistungsanspruch unerheblich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64). 2009 Versicherungsgericht 92 Aus den Erwägungen 3.3.2. Krankheit wird in Art. 3 AVB folgendermassen definiert:,,Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat." Der Umstand, dass das Gewicht der Klägerin derart stark ab- nahm und zu erheblichen gesundheitlichen Folgeerscheinigungen führte, bewirkte eine körperliche Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine medizinische Behandlung erforderte (zur Verhinderung eines weiteren Gewichtsverlusts, der gesundheitlichen Stabilisierung und der versuchten Gewichtszunahme durch Abgabe spezieller Trinknahrung) und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kriterien des Krankheitsbegriffes sind damit erfüllt; das Untergewicht der Kläge- rin stellt demzufolge eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB dar. Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Ent- scheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsa- che, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärzt- lich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krank- heit vorliegt, keine Rolle. (...) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB darstellt. Im Frühjahr 2007 war das Normalgewicht von 47 kg noch nicht erreicht. Die Beklagte hätte daher ihre Taggeldleistungen nicht per 25. März 2007 einstellen dürfen.