17 Art. 19 BVGHinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 17 Art.
E. 19 BVG
Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi-
nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle-
gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge-
halt.
2009
Versicherungsgericht
82
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezem-
ber 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28).
Aus den Erwägungen
2.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im
Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14
des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (...)
2.2.1.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der
Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies
im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 er-
wünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin
seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit
X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem
erfüllt.
Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren
ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher,
wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten
Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1.
vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung
auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe
gelebten Konkubinats geschlossen werden kann.
2.2.2.
In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Le-
bensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Regle-
ments gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des An-
spruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte
Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person
gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45-
jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre an-
gedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwi-
schen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partner-
schaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und
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"Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in
Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestim-
mung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige
Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder
Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss.
(...) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff.
14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt
dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte
die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements aus-
führen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten
nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach ei-
ner fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Part-
nerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich
wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die
fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevi-
sion, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft
der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Be-
klagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet,
würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt,
als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus
der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit
eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und
Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann.
2.2.3.
Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Re-
glements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff.
14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konku-
binats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Kon-
kubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemel-
det und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Vor-
aussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1.
Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar
keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen
Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet
waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch
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sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu
lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte
Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die
Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14
noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren
Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung
findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausge-
hend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen
Haushalt von,,mindestens 5 Jahre(n)" spricht und demnach auch
,,alte" Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.12.2008 AGVE 2009 17
17 Art. 19 BVGHinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.
AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 81 [...] 17 Art. 19 BVG Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi- nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle- gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge- halt. 2009 Versicherungsgericht 82 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezem- ber 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28). Aus den Erwägungen 2. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (...) 2.2.1. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 er- wünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem erfüllt. Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1. vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe gelebten Konkubinats geschlossen werden kann. 2.2.2. In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Le- bensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Regle- ments gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des An- spruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45- jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre an- gedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwi- schen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partner- schaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und 2009 Versicherungsgericht 83 "Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestim- mung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss. (...) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff. 14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements aus- führen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach ei- ner fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Part- nerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevi- sion, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Be- klagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet, würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt, als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann. 2.2.3. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Re- glements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff. 14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konku- binats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Kon- kubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemel- det und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Vor- aussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1. Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch 2009 Versicherungsgericht 84 sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14 noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausge- hend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen Haushalt von,,mindestens 5 Jahre(n)" spricht und demnach auch,,alte" Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen.