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AGVE 2009 17

Aargau · 2008-12-03 · Deutsch AG

17 Art. 19 BVGHinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Art.

E. 19 BVG

Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi-

nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle-

gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge-

halt.

2009

Versicherungsgericht

82

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezem-

ber 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28).

Aus den Erwägungen

2.

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im

Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14

des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (...)

2.2.1.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der

Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies

im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 er-

wünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin

seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit

X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem

erfüllt.

Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren

ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher,

wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten

Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1.

vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung

auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe

gelebten Konkubinats geschlossen werden kann.

2.2.2.

In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Le-

bensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Regle-

ments gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des An-

spruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte

Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person

gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45-

jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre an-

gedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwi-

schen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partner-

schaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und

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"Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in

Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestim-

mung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige

Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder

Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss.

(...) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff.

14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt

dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte

die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements aus-

führen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten

nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach ei-

ner fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Part-

nerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich

wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die

fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn

und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevi-

sion, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft

der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Be-

klagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet,

würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt,

als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus

der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit

eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und

Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann.

2.2.3.

Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Re-

glements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff.

14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konku-

binats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Kon-

kubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemel-

det und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Vor-

aussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1.

Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar

keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen

Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet

waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch

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sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu

lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte

Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die

Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14

noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren

Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung

findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausge-

hend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen

Haushalt von,,mindestens 5 Jahre(n)" spricht und demnach auch

,,alte" Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.12.2008 AGVE 2009 17

17 Art. 19 BVGHinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.

AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 81 [...] 17 Art. 19 BVG Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi- nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle- gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge- halt. 2009 Versicherungsgericht 82 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezem- ber 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28). Aus den Erwägungen 2. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (...) 2.2.1. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 er- wünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem erfüllt. Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1. vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe gelebten Konkubinats geschlossen werden kann. 2.2.2. In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Le- bensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Regle- ments gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des An- spruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45- jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre an- gedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwi- schen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partner- schaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und 2009 Versicherungsgericht 83 "Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestim- mung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss. (...) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff. 14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements aus- führen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach ei- ner fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Part- nerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevi- sion, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Be- klagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet, würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt, als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann. 2.2.3. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Re- glements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff. 14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konku- binats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Kon- kubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemel- det und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Vor- aussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1. Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch 2009 Versicherungsgericht 84 sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14 noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausge- hend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen Haushalt von,,mindestens 5 Jahre(n)" spricht und demnach auch,,alte" Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen.