15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVGAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.03.2009 AGVE 2009 15
15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVGAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge.
AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 78 [...] 15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung kranken- versichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Kran- kenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kanto- nale Prämienverbilligungsbeiträge. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März 2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist ge- mäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversi- cherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die 2009 Versicherungsgericht 79 beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ih- nen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]). (...) 5.2. Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversiche- rer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or- ganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversi- cherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärver- sicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerde- führer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit er- weisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig. Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Geset- zes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Er- werbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsab- kommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund aner- kannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180).