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AGVE 2009 10

Aargau · 2009-05-02 · Deutsch AG

IV. Strafprozessrecht10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. gGODGegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteiltennach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, stehtdem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94...

Sachverhalt

In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte auferlegte

das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. Juni 2003 dem Angeklagten

R.S. u.a. 15% der gesamten Verfahrenskosten. Dieses Urteil erwuchs

in Rechskraft. Einer der Mitverurteilten, R.B., erhob gegen das gegen

ihn ausgesprochene Urteil Berufung. Bestimmte beschlagnahmte Ge-

genstände mussten während dieses Rechtsmittelverfahrens weiterhin

aufbewahrt werden, wodurch zusätzliche Mietkosten entstanden.

Nach dessen Abschluss auferlegte das Bezirksgericht mit Ergän-

zungsurteil vom 28. August 2008 die zusätzlichen Kosten anteils-

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mässig auf alle Mitverurteilten. Gegen dieses Ergänzungsurteil erhob

R.S. Beschwerde.

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer

Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsge-

setz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Be-

hörden vom 11. Dezember 1984).

Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide

des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskos-

ten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Oberge-

richt mit Beschwerde angefochten werden.

2.2.

Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre

nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom

12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die

J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten

R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren.

Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die

Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgli-

che Auferlegung.

Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verur-

teilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m.

§ 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung.

2.3.

Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel

des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit

dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile

der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Be-

schwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden.

Die Beschwerde des Verurteilten ist demnach als Berufung

im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen.

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Strafprozessrecht

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3.

Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom

28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni

2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem

Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen aufer-

legt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht

während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen

Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W.

angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infra-

struktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können

und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) aus-

mache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen.

4.

4.1. Gerichte sind - anders als Verwaltungsbehörden - an ihre

einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile ge-

bunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. wi-

derrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die

erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch er-

gänzt werden. Dies kann nur durch eine übergeordnete richterliche

Instanz erfolgen. Diesem Prinzip folgt auch das aargauische Prozess-

recht (vgl. Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafpro-

zessordung, 2. Auflage, Aarau 1980, Ziffer 5 zu § 166 StPO; Bühler/

Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main 1998, § 280 ZPO N 1 ff.; Hau-

ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.

Auf-

lage, Basel 2005, § 45 N 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006,

N 994 S. 206 f.).

4.2.

Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem

Satz StPO die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft eines Ur-

teils, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und

Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer von Amtes wegen zu be-

richtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entschei-

dungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der

Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Än-

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Obergericht

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derung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder ein-

zelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (vgl.

Brühlmeier, a.a.O., § 169 Abs. 2 lit. c). Wenn der Richter hingegen

Kosten nicht richtig verteilt, liegt ein Fehler in der Willensbildung

des Richters vor, welcher einer Urteilsergänzung in diesem Sinne

nicht zugänglich ist (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 281 N 6

und 8), und für nachträgliche Änderungen eines eröffneten Ent-

scheids bleibt kein Raum.

5.

5.1.

Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni

2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in

der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehalt-

los auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom

28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung

von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs.

2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Ur-

teil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder

falsch berechnet noch unrichtig geschrieben.

5.2.

Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist un-

ter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeit-

punkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte

rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen

oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in

W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Ur-

teilsdispositiv anbringen müssen.

5.3.

Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft

des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt

werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklag-

ten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verur-

sacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Um-

ständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten

kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffen-

den erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei-

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Strafprozessrecht

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ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten

Rechtsmittelverfahren.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2.1 Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsge- setz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Be- hörden vom 11. Dezember 1984). Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskos- ten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Oberge- richt mit Beschwerde angefochten werden.

E. 2.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom

12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgli- che Auferlegung. Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verur- teilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung.

E. 2.3 Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Be- schwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden. Die Beschwerde des Verurteilten ist demnach als Berufung im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen. 2009 Strafprozessrecht 55

E. 3 Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom

28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni 2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen aufer- legt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W. angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infra- struktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) aus- mache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen.

E. 4.1 Gerichte sind - anders als Verwaltungsbehörden - an ihre einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile ge- bunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. wi- derrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch er- gänzt werden. Dies kann nur durch eine übergeordnete richterliche Instanz erfolgen. Diesem Prinzip folgt auch das aargauische Prozess- recht (vgl. Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafpro- zessordung, 2. Auflage, Aarau 1980, Ziffer 5 zu § 166 StPO; Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main 1998, § 280 ZPO N 1 ff.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf- lage, Basel 2005, § 45 N 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, N 994 S. 206 f.).

E. 4.2 Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft eines Ur- teils, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer von Amtes wegen zu be- richtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entschei- dungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Än- 2009 Obergericht 56 derung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder ein- zelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (vgl. Brühlmeier, a.a.O., § 169 Abs. 2 lit. c). Wenn der Richter hingegen Kosten nicht richtig verteilt, liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, welcher einer Urteilsergänzung in diesem Sinne nicht zugänglich ist (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 281 N 6 und 8), und für nachträgliche Änderungen eines eröffneten Ent- scheids bleibt kein Raum.

E. 5.1 Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni 2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehalt- los auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom

28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs. 2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Ur- teil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder falsch berechnet noch unrichtig geschrieben.

E. 5.2 Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist un- ter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeit- punkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Ur- teilsdispositiv anbringen müssen.

E. 5.3 Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklag- ten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verur- sacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Um- ständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffen- den erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei- 2009 Strafprozessrecht 57 ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten Rechtsmittelverfahren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2009 AGVE 2009 10 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2009 AGVE 2009 10 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2009 AGVE 2009 10

IV. Strafprozessrecht10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. gGODGegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteiltennach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, stehtdem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94...

AGVE - Archiv 2009 Strafprozessrecht 53 IV. Strafprozessrecht 10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. g GOD Gegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteilten nach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, steht dem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. g GOD, sondern die Berufung im Sinne von § 217 Abs. 2 StPO zur Verfügung. Muss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen. Anderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr auferlegt werden. Nach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitver- urteilten entstanden sind. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14). Sachverhalt In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte auferlegte das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. Juni 2003 dem Angeklagten R.S. u.a. 15% der gesamten Verfahrenskosten. Dieses Urteil erwuchs in Rechskraft. Einer der Mitverurteilten, R.B., erhob gegen das gegen ihn ausgesprochene Urteil Berufung. Bestimmte beschlagnahmte Ge- genstände mussten während dieses Rechtsmittelverfahrens weiterhin aufbewahrt werden, wodurch zusätzliche Mietkosten entstanden. Nach dessen Abschluss auferlegte das Bezirksgericht mit Ergän- zungsurteil vom 28. August 2008 die zusätzlichen Kosten anteils- 2009 Obergericht 54 mässig auf alle Mitverurteilten. Gegen dieses Ergänzungsurteil erhob R.S. Beschwerde. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsge- setz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Be- hörden vom 11. Dezember 1984). Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskos- ten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Oberge- richt mit Beschwerde angefochten werden. 2.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom

12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgli- che Auferlegung. Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verur- teilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung. 2.3. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Be- schwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden. Die Beschwerde des Verurteilten ist demnach als Berufung im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen. 2009 Strafprozessrecht 55 3. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom

28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni 2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen aufer- legt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W. angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infra- struktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) aus- mache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen. 4. 4.1. Gerichte sind - anders als Verwaltungsbehörden - an ihre einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile ge- bunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. wi- derrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch er- gänzt werden. Dies kann nur durch eine übergeordnete richterliche Instanz erfolgen. Diesem Prinzip folgt auch das aargauische Prozess- recht (vgl. Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafpro- zessordung, 2. Auflage, Aarau 1980, Ziffer 5 zu § 166 StPO; Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main 1998, § 280 ZPO N 1 ff.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf- lage, Basel 2005, § 45 N 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, N 994 S. 206 f.). 4.2. Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft eines Ur- teils, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer von Amtes wegen zu be- richtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entschei- dungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Än- 2009 Obergericht 56 derung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder ein- zelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (vgl. Brühlmeier, a.a.O., § 169 Abs. 2 lit. c). Wenn der Richter hingegen Kosten nicht richtig verteilt, liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, welcher einer Urteilsergänzung in diesem Sinne nicht zugänglich ist (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 281 N 6 und 8), und für nachträgliche Änderungen eines eröffneten Ent- scheids bleibt kein Raum. 5. 5.1. Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni 2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehalt- los auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom

28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs. 2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Ur- teil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder falsch berechnet noch unrichtig geschrieben. 5.2. Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist un- ter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeit- punkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Ur- teilsdispositiv anbringen müssen. 5.3. Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklag- ten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verur- sacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Um- ständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffen- den erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei- 2009 Strafprozessrecht 57 ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten Rechtsmittelverfahren.