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AGVE 2009 1

Aargau · 2009-09-05 · Deutsch AG

I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 137 ZGB; Unterhalt im PräliminarverfahrenNur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nachRechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unterhaltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer...

Erwägungen (4 Absätze)

E. 25 I. Zivilrecht

A. Familienrecht

1

Art. 137 ZGB; Unterhalt im Präliminarverfahren

Nur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nach

Rechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unter-

haltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträ-

gen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Schei-

dung werden hingegen keine ehebedingten Nachteile vorausgesetzt. Die

Höhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den

Art. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen

Haushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft in-

sofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit

(Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. September

2009 i.S. M.F. gegen M.K.F.

Aus den Erwägungen

3.1.

Der Kläger macht in der Beschwerde unter Berufung auf Six

(Eheschutz, Bern 2008, N 2.67), der auf das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 12. März 2007 (ZSU.2005.421) verweist,

und Gloor (Basler Kommentar, N 10 zu Art. 137 ZGB) geltend, der

Eheschutz- resp. Präliminarrichter habe insbesondere von der Zu-

sprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen, wenn mit

einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu

rechnen ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungs-

verfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zu erwar-

ten ist. Das Scheidungsurteil vom 30. April 2009 verpflichte den Klä-

ger zu keinen nachehelichen Unterhaltszahlungen, zumindest sofern

und so lange sich seine finanzielle Lage nicht wesentlich verbessere.

2009

Obergericht

E. 26 Damit habe die Unterhaltspflicht des Klägers bereits ab dem Zeit-

punkt zu entfallen, an dem mit einer Wiederaufnahme des gemeinsa-

men Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Dies

sei mindestens ab Einreichung der Abänderungsklage vom 25. Januar

2008 anzunehmen. Zudem hätten die Parteien bereits seit dem

November 2003 getrennt gelebt, bei Klageeinreichung also bereits

seit über vier Jahren.

3.2.

Dem zitierten Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom

12. März 2007 (ZSU.2005.421) lag die Situation zu Grunde, dass die

Ehe der Parteien zur Zeit des Beschwerdeentscheides des Oberge-

richts im Präliminarverfahren bereits rechtskräftig geschieden, im

Hauptverfahren im Unterhaltspunkt aber noch eine Appellation hän-

gig war. Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus,

Art. 137 Abs. 2 Satz 2 ZGB sehe vor, dass vorsorgliche Massnahmen

auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist,

aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Entspre-

chend der allgemeinen Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher

Massnahmen sei erforderlich, dass der Ansprecher auf vorsorglichen

Unterhalt angewiesen ist, wobei sich nach ausdrücklicher gesetzli-

cher Bestimmung (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB) die Höhe des

vorsorglichen Unterhalts grundsätzlich am ehelichen (Art. 163 ZGB)

und nicht am nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt orientiere. Für

die Zusprechung von vorsorglichem Unterhalt über die rechtskräftige

Scheidung hinaus bedürfe es zusätzlich einer gewissen Prognose im

Unterhaltspunkt im Hauptverfahren; dem Massnahmegericht müsse

die Möglichkeit zugestanden werden, vorsorgliche Unterhaltsbei-

träge zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im

Scheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125

ZGB zu erwarten sei (Erw. 3.3.2). Im vorliegenden Fall geht es dem-

gegenüber um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bis zur

Rechtskraft der Scheidung. Diese Ansprüche wurden auch im Ober-

gerichtsurteil vom 12. März 2007 unabhängig von einer Prognose

hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts im Hauptverfahren beur-

teilt. Der Kläger kann daher aus diesem Urteil nichts für seinen

Standpunkt herleiten. Gleich verhält es sich mit der vom Kläger zi-

2009

Zivilrecht

E. 27 tierten Lehrmeinung. Gloor (Basler Kommentar, Basel/Genf/Mün-

chen 2006, 3. Aufl., N 10 zu Art. 137 ZGB) differenziert zwar nicht

zwischen vorsorglichen Massnahmen vor und nach Rechtskraft der

Scheidung, verweist für seine Auffassung, die Zusprechung vor-

sorglicher Unterhaltsbeiträge könne verweigert werden, wenn mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag

nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist, aber auf ZR 100 Nr. 4 und Sut-

ter/Freiburghaus (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich

1999, N 41 und 45 f.). Beide Zitatstellen befassen sich ebenfalls mit

der Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge nach rechtskräfti-

ger Scheidung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Schei-

dungsgericht eine lebensprägende Ehe und einen auf zwei Jahre be-

fristeten Unterhaltsanspruch der Beklagten bejaht (vgl. Schei-

dungsurteil, Erw. 5.6.2), zur Zeit aber mangels Leistungsfähigkeit

des Klägers von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages abgese-

hen (Scheidungsurteil, Erw. 5.5.5) und einen Vorbehalt gemäss

Art. 129 Abs. 3 ZGB ins Urteil aufgenommen hat.

Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des

Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Scheidung können insbe-

sondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Er-

werbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Krite-

rien (Art. 125 ZGB) mit einbezogen werden (BGE 128 III 65 ff.).

Diese Mitberücksichtigung der Kriterien für den Scheidungsunterhalt

bedeutet nun jedoch nicht, dass der eheliche Unterhalt bereits nach

den Regeln über den nachehelichen Unterhalt bemessen wird.

Art. 125 ZGB kommt nicht direkt zur Anwendung; Grundlage des

Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten während der ganzen Dauer der

Ehe bleibt ausschliesslich Art. 163 bis 165 ZGB und bemisst sich

dieser nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nach wie

vor nach diesen Bestimmungen. Während der Ehe haben beide Ehe-

gatten Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der vereinbar-

ten Lebenshaltung (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa) und auch während

des Scheidungsverfahrens nicht nur auf Ausgleich ehebedingter

Nachteile. Dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ver-

folgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird aber

2009

Obergericht

E. 28 insofern Rechnung getragen, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 05.09.2009 AGVE 2009 1 Argovie Obergericht/Handelsgericht 05.09.2009 AGVE 2009 1 Argovia Obergericht/Handelsgericht 05.09.2009 AGVE 2009 1

I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 137 ZGB; Unterhalt im PräliminarverfahrenNur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nachRechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unterhaltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer...

AGVE - Archiv 2009 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 137 ZGB; Unterhalt im Präliminarverfahren Nur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unter- haltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträ- gen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Schei- dung werden hingegen keine ehebedingten Nachteile vorausgesetzt. Die Höhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den Art. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft in- sofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. September 2009 i.S. M.F. gegen M.K.F. Aus den Erwägungen 3.1. Der Kläger macht in der Beschwerde unter Berufung auf Six (Eheschutz, Bern 2008, N 2.67), der auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2007 (ZSU.2005.421) verweist, und Gloor (Basler Kommentar, N 10 zu Art. 137 ZGB) geltend, der Eheschutz- resp. Präliminarrichter habe insbesondere von der Zu- sprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen, wenn mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungs- verfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zu erwar- ten ist. Das Scheidungsurteil vom 30. April 2009 verpflichte den Klä- ger zu keinen nachehelichen Unterhaltszahlungen, zumindest sofern und so lange sich seine finanzielle Lage nicht wesentlich verbessere. 2009 Obergericht 26 Damit habe die Unterhaltspflicht des Klägers bereits ab dem Zeit- punkt zu entfallen, an dem mit einer Wiederaufnahme des gemeinsa- men Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Dies sei mindestens ab Einreichung der Abänderungsklage vom 25. Januar 2008 anzunehmen. Zudem hätten die Parteien bereits seit dem November 2003 getrennt gelebt, bei Klageeinreichung also bereits seit über vier Jahren. 3.2. Dem zitierten Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom

12. März 2007 (ZSU.2005.421) lag die Situation zu Grunde, dass die Ehe der Parteien zur Zeit des Beschwerdeentscheides des Oberge- richts im Präliminarverfahren bereits rechtskräftig geschieden, im Hauptverfahren im Unterhaltspunkt aber noch eine Appellation hän- gig war. Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus, Art. 137 Abs. 2 Satz 2 ZGB sehe vor, dass vorsorgliche Massnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Entspre- chend der allgemeinen Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sei erforderlich, dass der Ansprecher auf vorsorglichen Unterhalt angewiesen ist, wobei sich nach ausdrücklicher gesetzli- cher Bestimmung (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB) die Höhe des vorsorglichen Unterhalts grundsätzlich am ehelichen (Art. 163 ZGB) und nicht am nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt orientiere. Für die Zusprechung von vorsorglichem Unterhalt über die rechtskräftige Scheidung hinaus bedürfe es zusätzlich einer gewissen Prognose im Unterhaltspunkt im Hauptverfahren; dem Massnahmegericht müsse die Möglichkeit zugestanden werden, vorsorgliche Unterhaltsbei- träge zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zu erwarten sei (Erw. 3.3.2). Im vorliegenden Fall geht es dem- gegenüber um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Diese Ansprüche wurden auch im Ober- gerichtsurteil vom 12. März 2007 unabhängig von einer Prognose hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts im Hauptverfahren beur- teilt. Der Kläger kann daher aus diesem Urteil nichts für seinen Standpunkt herleiten. Gleich verhält es sich mit der vom Kläger zi- 2009 Zivilrecht 27 tierten Lehrmeinung. Gloor (Basler Kommentar, Basel/Genf/Mün- chen 2006, 3. Aufl., N 10 zu Art. 137 ZGB) differenziert zwar nicht zwischen vorsorglichen Massnahmen vor und nach Rechtskraft der Scheidung, verweist für seine Auffassung, die Zusprechung vor- sorglicher Unterhaltsbeiträge könne verweigert werden, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist, aber auf ZR 100 Nr. 4 und Sut- ter/Freiburghaus (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 41 und 45 f.). Beide Zitatstellen befassen sich ebenfalls mit der Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge nach rechtskräfti- ger Scheidung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Schei- dungsgericht eine lebensprägende Ehe und einen auf zwei Jahre be- fristeten Unterhaltsanspruch der Beklagten bejaht (vgl. Schei- dungsurteil, Erw. 5.6.2), zur Zeit aber mangels Leistungsfähigkeit des Klägers von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages abgese- hen (Scheidungsurteil, Erw. 5.5.5) und einen Vorbehalt gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB ins Urteil aufgenommen hat. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Scheidung können insbe- sondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Er- werbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Krite- rien (Art. 125 ZGB) mit einbezogen werden (BGE 128 III 65 ff.). Diese Mitberücksichtigung der Kriterien für den Scheidungsunterhalt bedeutet nun jedoch nicht, dass der eheliche Unterhalt bereits nach den Regeln über den nachehelichen Unterhalt bemessen wird. Art. 125 ZGB kommt nicht direkt zur Anwendung; Grundlage des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe bleibt ausschliesslich Art. 163 bis 165 ZGB und bemisst sich dieser nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nach wie vor nach diesen Bestimmungen. Während der Ehe haben beide Ehe- gatten Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der vereinbar- ten Lebenshaltung (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa) und auch während des Scheidungsverfahrens nicht nur auf Ausgleich ehebedingter Nachteile. Dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ver- folgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird aber 2009 Obergericht 28 insofern Rechnung getragen, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.