opencaselaw.ch

AGVE 2008 96

Aargau · 2008-01-18 · Deutsch AG

96 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhobenwerden (Erw. I/2).einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).(Erw. II/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Personalrekursgericht 18.01.2008 AGVE 2008 96 Argovie Personalrekursgericht 18.01.2008 AGVE 2008 96 Argovia Personalrekursgericht 18.01.2008 AGVE 2008 96

96 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhobenwerden (Erw. I/2).einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).(Erw. II/3).

AGVE 2008 96 S.449 2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 449 96 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. - Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2). 2008 Personalrekursgericht 450 - Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2). - Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 18. Januar 2008 in Sa- chen B. gegen Gemeinderat R. (2-KL.2007.4). Aus den Erwägungen I/2. 2.1. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde durch eine Wahl(-Verfügung) und deren Annahme begründet und ist somit - wie in Art. 1 DBR ausdrücklich erwähnt - öffentlich-rechtlicher Natur. 2.2. Das Dienst- und Besoldungsreglement (vgl. insbesondere Art. 9) sowie das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2007 enthalten keine Angaben darüber, ob die Kündigung des Anstellungsverhältnis- ses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklä- rung darstellt. Jedoch gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen durch Verfügung begründete Anstellungsverhältnisse mittels Verfü- gung, durch Vertrag begründete Anstellungsverhältnisse mittels ver- traglicher Erklärung beendet (vgl. PRGE vom 25. Mai 2007 in Sa- chen P.M., Erw. I/2.2; PRGE vom 2. März 2006 in Sachen P.E., Erw. I/3.1.; PRGE vom 9. Dezember 2002 in Sachen B.H., Erw. I/2/a/bb; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann festgehal- ten werden, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Vorinstanz eine Verfügung voraussetzte. Somit sind vorliegend die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anwendbar. II/1. 1.1. Auf den 31. Mai 2007 demissionierten die drei verbliebe- nen Gemeinderäte der Gemeinde R. Gestützt auf § 104 Abs. 1 GG entzog daraufhin der Regierungsrat der Gemeinde die Selbstverwal- tung und bestellte mit Wirkung per 1. Juni 2007 einen Sachwalter. 2008 AuflösungAnstellungsverhältnis 451 1.2. Ziel des Sachwaltermandats ist es, die Gemeinde in der Zeit ohne gewählte Behörde entscheidungs- und handlungsfähig zu hal- ten, bis ein neuer Gemeinderat bestellt ist. Um diese Aufgabe optimal wahrnehmen zu können, muss der Sachwalter unter Aufsicht des Kantons die allgemeinen Funktionen des Gemeinderates und insbe- sondere die ordentliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wahrnehmen (vgl. auch Regierungsratsbeschluss des Kantons Solo- thurn, Nr. 302, vom 19. Februar 2002). Die Regelung von Anstel- lungsverhältnissen ist dem normalen Geschäftsgang zuzurechnen. Entsprechend ergibt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall, dass der Sachwalter zuständig war, um mittels Verfügung (vgl. Erw. I/2.2) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufzulösen. 2. 2.1. Die umstrittene Kündigung erfolgte durch das Schreiben ei- nes Rechtsanwaltes vom 17. Juli 2007. Vorab ist wesentlich, dass das Kündigungsschreiben inhaltlich insofern nicht korrekt ist, als darin festgehalten wird, "der Gemeinde- rat R." löse das Anstellungsverhältnis auf. Tatsächlich existierte je- doch in diesem Zeitpunkt in R. gar kein Gemeinderat. Die Anwalts- vollmacht war denn auch nicht vom Gemeinderat, sondern vom Sachwalter ausgestellt worden. Grundsätzlich kann das Gemeinwesen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch auf Private oder private Institutionen übertragen. Vorausgesetzt ist hierfür unter anderem eine gesetzliche Grundlage, welche die Art der Aufgabenerfüllung durch die Privaten in den Grundzügen regelt, um sicherzustellen, dass dabei die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1509; VPB 54.36, Erw. II/1/a mit Hin- weisen). In casu ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Dem Rechtsvertreter der Vorinstanz kam deshalb in Bezug auf die Auflösung des Dienstverhältnisses keine Entscheidungsgewalt zu; er war offensichtlich sachlich nicht zuständig, die umstrittene Kündi- gung auszusprechen. 2008 Personalrekursgericht 452 2.2. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Kündigung fehler- haft war, da sie weder vom sachlich zuständigen Sachwalter ausge- stellt wurde noch in der Form einer Verfügung erging. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz vermag die Voll- macht vom 16. Juli 2007 an der obigen Beurteilung nichts zu ändern, da sie selber offensichtlich keine Kündigungsverfügung darstellt. Zum einen fehlen zwingende inhaltliche Angaben (insbesondere: Kündigungstermin), zum andern ist sie weder als Verfügung ausge- staltet noch wurde sie dem Beschwerdeführer eröffnet (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 VRPG). 2.3. Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung führt in der Regel zu deren Anfechtbarkeit (die fehlerhafte Verfügung ist an sich gültig, die Anfechtung kann aber zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung führen). Nur ausnahmsweise ist Nichtigkeit (absolute Unwirksamkeit der Verfügung) gegeben. Sie tritt nur dann ein, wenn ein schwer wie- gender Rechtsfehler vorliegt, der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führt. Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (VPB 68.150, Erw. 3/a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 ff.). Ungeachtet der von der Praxis und Lehre herausgearbeiteten Fallgruppen ist die Grenze zwi- schen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu ziehen (Ur- teil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001, publi- ziert in: ZBl 2001, S. 581 ff., Erw. 3/b mit weiteren Hinweisen; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 956). Die Nichtigkeit eines Verwal- tungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955). Die sachliche Unzuständigkeit stellt im Allgemeinen einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssi- 2008 AuflösungAnstellungsverhältnis 453 cherheit (BGE 127 II 47 Erw.3/g; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 961 ff.). 2.4. Die in concreto umstrittene Kündigung wurde nicht durch die sachlich zuständige Behörde ausgesprochen. Der Fehler wiegt schwer und erscheint offensichtlich; selbst für einen Laien ist un- schwer erkennbar, dass ein Privater grundsätzlich keine Verfügungen erlassen darf. Im Weiteren führt die Annahme der Nichtigkeit zu kei- ner Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal ausschliesslich das Ver- hältnis zwischen den Parteien streitig ist. Demzufolge ist entspre- chend der dargestellten Rechtsprechung (Erw. 2.2 hiervor) auf das Vorliegen einer nichtigen Verfügung zu schliessen. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nichtig war. Demzufolge kann offen bleiben, ob weitere Verfahrensmängel vorlagen (insbesondere: Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlende eigenhändige Unterschrift) und ob diese gegebenenfalls die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Kündigung nach sich gezogen hätten. 2.5. Infolge der Vakanz des gesamten Gemeinderates bestanden im Zeitpunkt der Kündigung in der Gemeinde R. zweifellos spezielle Verhältnisse. Es ist verständlich, dass es für den Sachwalter heikel war, die Gemeinde adäquat zu führen und zu verwalten. Diese Um- stände vermögen jedoch nichts an der obigen Beurteilung zu ändern, wonach die Kündigung nicht durch einen Rechtsvertreter ausgestellt werden konnte. Vielmehr musste sie zwingend durch den Sachwalter in der Form einer Verfügung erfolgen.

3. Dem Personalrekursgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine rechtswidrige Kündigung aufzuheben und die Wiedereinstellung von entlassenen Mitarbeitenden anzuordnen. Der Grund liegt in ers- ter Linie darin, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein be- sonderes Vertrauensverhältnis besteht und daher nach ausgesproche- ner Kündigung eine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des erste- ren kaum opportun ist. Bis anhin wurde offen gelassen, ob auch bei Nichtigkeit einer Kündigung eine Weiterbeschäftigung ausgeschlos- sen ist (AGVE 2001, S. 517 ff., Erw. 2/a/cc/ccc; vgl. zudem Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2001, publiziert in: ZBl 2001 S. 583 f.). 2008 Personalrekursgericht 454 Nichtigkeit bedeutet die absolute Unwirksamkeit einer Verfü- gung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unver- bindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 mit Hinweisen). Leidet eine Kündigung an einem derart schweren Mangel, dass sie als nichtig anzusehen ist, besteht kein Anlass, entgegen den dargeleg- ten Grundsätzen damit eine Rechtsfolge zu verknüpfen und nicht von einer absoluten Unwirksamkeit auszugehen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 37-72 VRPG, Zürich 1998, § 59 N 14). Ansonsten würde das Gebot der Rechtssicherheit verletzt, welches in diesem Zusammen- hang deutlich höher zu gewichten ist als die erwähnten Gründe der Opportunität.