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AGVE 2008 90

Aargau · 2008-06-27 · Deutsch AG

90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicherTatsachenSoll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen derKantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals eingehend prüfen. Wird auf...

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1983 bis 1988 in Ma-

zedonien verheiratet. Im März 1992 heiratete er eine in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau, von der er seit Oktober 2004 geschieden

ist. Aufgrund dieser Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern am 1. März

2001 die Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2005 heiratete der

Beschwerdeführer erneut seine erste Ehefrau. Mit dieser hat er fünf

gemeinsame Kinder, wovon zwei im Laufe seiner zweiten Ehe gebo-

ren worden waren. Per 1. März 2006 nahm der Beschwerdeführer im

Kanton Aargau Wohnsitz, worauf ihm im Rahmen des Kantons-

wechsels die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau er-

teilt wurde. Nachdem er kurz darauf darum ersuchte, seine Familie

nachziehen zu dürfen, widerrief das Migrationsamt seine Niederlas-

sungsbewilligung mit der Begründung, er habe die im Jahre 2001

erteilte Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschwei-

gen wesentlicher Tatsachen erschlichen.

Aus den Erwägungen

II. 4.3. In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem

Amt für Migration des Kantons Luzern vor Erteilung der Niederlas-

sungsbewilligung im März 2001 nicht mitgeteilt hat, dass er Vater

zweier ausserehelich geborenen Kinder geworden ist.

Dies ist jedoch nicht mehr relevant. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz geht es vorliegend nicht um den Widerruf der durch das

Amt für Migration des Kantons Luzern erteilten Niederlassungsbe-

willigung, sondern um den Widerruf der durch das Migrationsamt

des Kantons Aargau am 5. Juli 2006 erteilten Niederlassungsbewilli-

gung.

Mit Blick auf die durch das Migrationsamt des Kantons Aargau

erteilte Niederlassungsbewilligung kann dem Beschwerdeführer

nicht vorgeworfen werden, er habe seine ungewöhnliche Familien-

situation verschwiegen und dies gar in Täuschungsabsicht getan.

Dem Amt für Migration des Kantons Luzern war seit April 2001 be-

2008

Rekursgericht im Ausländerrecht

422

kannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau fünf

gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer gab den Luzerner

Behörden auch im Rahmen des Nachzugsgesuches für seine Tochter

F. offen Auskunft über die ausserehelich gezeugten jüngsten Kinder.

Überdies geht aus der Befragung der zweiten Ehefrau vom

6. Dezember 2005 detailliert hervor, wie sich die familiäre Situation

im Heimatland präsentierte.

Wie bereits ausgeführt, sind die Migrationsbehörden gestützt

auf Art. 11 ANAV verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbe-

willigung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals einge-

hend zu prüfen. Wird die Niederlassungsbewilligung trotz hinrei-

chender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt,

ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich.

Bekanntlich müssen ausländische Personen die Migrationsbe-

hörden über ausserehelich gezeugte Kinder von sich aus orientieren,

auch wenn sie nicht direkt danach gefragt wurden, weil sie damit

rechnen müssen, dass dieser Umstand für die Bewilligungserteilung

bzw. -verlängerung relevant sein könnte. Es kommt demnach nicht

darauf an, ob sie effektiv wussten, dass eine Information für den Be-

willigungsentscheid relevant ist. Vielmehr genügt, dass sie dies hät-

ten wissen müssen. Gleich verhält es sich bei den Migrationsbehör-

den. Hinreichende Kenntnis über ein fragwürdiges Verhalten bedeu-

tet nicht, dass die Migrationsbehörden effektiv Kenntnis über den

entsprechenden Sachverhalt hatten. Entscheidend ist einzig, ob sie

die relevanten Umstände hätten kennen können oder diese gar hätten

kennen müssen. Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden

Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlas-

sungsbewilligung erteilt werden, ist das Migrationsamt gehalten, das

bisherige Verhalten nochmals eingehend zu prüfen. Dazu genügt es

nicht, dem Betroffenen einzig einen Fragebogen zuzustellen. Viel-

mehr gebietet eine sorgfältige Prüfung des Vorlebens geradezu den

Beizug der Migrationsakten des vormaligen Bewilligungskantons.

In casu wäre es dem Migrationsamt unter Beizug der Akten des

Migrationsamtes des Kantons Luzern ohne weiteres möglich gewe-

sen, sich ein umfassendes Bild von der familiären Situation des Be-

schwerdeführers zu machen. Es wurde indessen darauf verzichtet, die

2008

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

423

Akten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Lu-

zern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten

hinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen

werden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Dezember 2005 detailliert hervor, wie sich die familiäre Situation

im Heimatland präsentierte.

Wie bereits ausgeführt, sind die Migrationsbehörden gestützt

auf Art. 11 ANAV verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbe-

willigung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals einge-

hend zu prüfen. Wird die Niederlassungsbewilligung trotz hinrei-

chender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt,

ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich.

Bekanntlich müssen ausländische Personen die Migrationsbe-

hörden über ausserehelich gezeugte Kinder von sich aus orientieren,

auch wenn sie nicht direkt danach gefragt wurden, weil sie damit

rechnen müssen, dass dieser Umstand für die Bewilligungserteilung

bzw. -verlängerung relevant sein könnte. Es kommt demnach nicht

darauf an, ob sie effektiv wussten, dass eine Information für den Be-

willigungsentscheid relevant ist. Vielmehr genügt, dass sie dies hät-

ten wissen müssen. Gleich verhält es sich bei den Migrationsbehör-

den. Hinreichende Kenntnis über ein fragwürdiges Verhalten bedeu-

tet nicht, dass die Migrationsbehörden effektiv Kenntnis über den

entsprechenden Sachverhalt hatten. Entscheidend ist einzig, ob sie

die relevanten Umstände hätten kennen können oder diese gar hätten

kennen müssen. Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden

Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlas-

sungsbewilligung erteilt werden, ist das Migrationsamt gehalten, das

bisherige Verhalten nochmals eingehend zu prüfen. Dazu genügt es

nicht, dem Betroffenen einzig einen Fragebogen zuzustellen. Viel-

mehr gebietet eine sorgfältige Prüfung des Vorlebens geradezu den

Beizug der Migrationsakten des vormaligen Bewilligungskantons.

In casu wäre es dem Migrationsamt unter Beizug der Akten des

Migrationsamtes des Kantons Luzern ohne weiteres möglich gewe-

sen, sich ein umfassendes Bild von der familiären Situation des Be-

schwerdeführers zu machen. Es wurde indessen darauf verzichtet, die

2008

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

423

Akten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Lu-

zern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten

hinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen

werden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 27.06.2008 AGVE 2008 90 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 27.06.2008 AGVE 2008 90 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 27.06.2008 AGVE 2008 90

90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicherTatsachenSoll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen derKantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals eingehend prüfen. Wird auf...

AGVE 2008 90 S.420 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 420 [...] 90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt wer- den, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals einge- hend prüfen. Wird auf den Beizug der Akten des Vorkantons verzichtet, kann die Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund von Umstän- den, die in diesen Akten hinreichend dokumentiert sind, widerrufen wer- den (E. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2008 in Sachen D.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Familiennachzug (1-BE.2007.39). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 421 Sachverhalt Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1983 bis 1988 in Ma- zedonien verheiratet. Im März 1992 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, von der er seit Oktober 2004 geschieden ist. Aufgrund dieser Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern am 1. März 2001 die Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2005 heiratete der Beschwerdeführer erneut seine erste Ehefrau. Mit dieser hat er fünf gemeinsame Kinder, wovon zwei im Laufe seiner zweiten Ehe gebo- ren worden waren. Per 1. März 2006 nahm der Beschwerdeführer im Kanton Aargau Wohnsitz, worauf ihm im Rahmen des Kantons- wechsels die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau er- teilt wurde. Nachdem er kurz darauf darum ersuchte, seine Familie nachziehen zu dürfen, widerrief das Migrationsamt seine Niederlas- sungsbewilligung mit der Begründung, er habe die im Jahre 2001 erteilte Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschwei- gen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Aus den Erwägungen II. 4.3. In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Migration des Kantons Luzern vor Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung im März 2001 nicht mitgeteilt hat, dass er Vater zweier ausserehelich geborenen Kinder geworden ist. Dies ist jedoch nicht mehr relevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es vorliegend nicht um den Widerruf der durch das Amt für Migration des Kantons Luzern erteilten Niederlassungsbe- willigung, sondern um den Widerruf der durch das Migrationsamt des Kantons Aargau am 5. Juli 2006 erteilten Niederlassungsbewilli- gung. Mit Blick auf die durch das Migrationsamt des Kantons Aargau erteilte Niederlassungsbewilligung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seine ungewöhnliche Familien- situation verschwiegen und dies gar in Täuschungsabsicht getan. Dem Amt für Migration des Kantons Luzern war seit April 2001 be- 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 422 kannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau fünf gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer gab den Luzerner Behörden auch im Rahmen des Nachzugsgesuches für seine Tochter F. offen Auskunft über die ausserehelich gezeugten jüngsten Kinder. Überdies geht aus der Befragung der zweiten Ehefrau vom

6. Dezember 2005 detailliert hervor, wie sich die familiäre Situation im Heimatland präsentierte. Wie bereits ausgeführt, sind die Migrationsbehörden gestützt auf Art. 11 ANAV verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbe- willigung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals einge- hend zu prüfen. Wird die Niederlassungsbewilligung trotz hinrei- chender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt, ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich. Bekanntlich müssen ausländische Personen die Migrationsbe- hörden über ausserehelich gezeugte Kinder von sich aus orientieren, auch wenn sie nicht direkt danach gefragt wurden, weil sie damit rechnen müssen, dass dieser Umstand für die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung relevant sein könnte. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sie effektiv wussten, dass eine Information für den Be- willigungsentscheid relevant ist. Vielmehr genügt, dass sie dies hät- ten wissen müssen. Gleich verhält es sich bei den Migrationsbehör- den. Hinreichende Kenntnis über ein fragwürdiges Verhalten bedeu- tet nicht, dass die Migrationsbehörden effektiv Kenntnis über den entsprechenden Sachverhalt hatten. Entscheidend ist einzig, ob sie die relevanten Umstände hätten kennen können oder diese gar hätten kennen müssen. Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlas- sungsbewilligung erteilt werden, ist das Migrationsamt gehalten, das bisherige Verhalten nochmals eingehend zu prüfen. Dazu genügt es nicht, dem Betroffenen einzig einen Fragebogen zuzustellen. Viel- mehr gebietet eine sorgfältige Prüfung des Vorlebens geradezu den Beizug der Migrationsakten des vormaligen Bewilligungskantons. In casu wäre es dem Migrationsamt unter Beizug der Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern ohne weiteres möglich gewe- sen, sich ein umfassendes Bild von der familiären Situation des Be- schwerdeführers zu machen. Es wurde indessen darauf verzichtet, die 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 423 Akten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Lu- zern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten hinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen.