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AGVE 2008 77

Aargau · 2008-10-17 · Deutsch AG

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; NichteintretensentscheidDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in derZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 17.10.2008 AGVE 2008 77 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 17.10.2008 AGVE 2008 77 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 17.10.2008 AGVE 2008 77

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; NichteintretensentscheidDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in derZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

AGVE 2008 77 S.389 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 [...] 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101). Aus den Erwägungen II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaf- fungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretens- entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat. 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 390 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behör- den heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger. In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom

29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entge- gen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsan- gehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzu- stützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt.