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AGVE 2008 71

Aargau · 2007-01-24 · Deutsch AG

71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV).Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeiteiner Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen.

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Aargau Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 71 Argovie Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 71 Argovia Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 71

71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV).Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeiteiner Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen.

AGVE 2008 71 S.350 2008 Steuerrekursgericht 350 [...] 71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191 Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV). - Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuer- pflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen.

24. Januar 2008 in Sachen P.M., 3-RV.2007.121 2008 Kantonale Steuern 351 Aus den Erwägungen 3.2.2. Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Mög- lichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzu- räumen, da die Steuerkommission in der Regel nicht über vollstän- dige und gesicherte Erkenntnisse verfügt, so z.B. hinsichtlich steuer- freier Einkünfte (VGE vom 18. Oktober 2000 in Sachen R.H.). Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor (Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 191 StG N 24, mit Hinweisen; analog VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen H. + K.K.). 4. 4.1. Der Rekurrent hat zusammen mit der Steuererklärung 2003 den Fragebogen für selbständig Erwerbende und den Jahresabschluss 2003 seiner Einzelfirma eingereicht. Er ist damit seinen Verfahrens- pflichten nachgekommen. 4.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerkommission S. den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren aufgefordert hätte, den Nachweis der Finanzierung seines Lebensaufwandes zu erbrin- gen. Sie hat ihm vielmehr ohne vorherige Ankündigung einen Rein- gewinn von CHF 30'000.00 nach Ermessen aufgerechnet, da sie offenbar der Meinung war bzw. ist, der Rekurrent habe seinen Le- bensaufwand mit den deklarierten Einkünften nicht bestreiten kön- nen. Da die Vorinstanz soweit ersichtlich keinen Vermö- gensvergleich erstellt bzw. diesen sowie die damit verbundenen Auf- rechnungen dem Rekurrenten nicht mitgeteilt hat, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (RGE vom 23. August 2007 in Sachen R. + S.H.). Zwar verlangte das Gemeindesteueramt S. im Einspracheverfahren die "Kontoblätter der Buchhaltung 2003", die "Kreditorenrechnungen des ganzen Jahres", die "Kontoauszüge Post- check- und Geschäftskonti", den "Nachweis der Finanzierung der 2008 Steuerrekursgericht 352 Schuldzinsen" sowie "der übrigen Lebenshaltungskosten" und das "Kassenbuch im Original" ein, verzichtete aber auf eine Zustellung einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. der "Belegprüfung im Ein- spracheverfahren" an den Rekurrenten zur Stellungnahme. Dass die Vorinstanz insgesamt CHF 19'393.00 für nicht anerkannte Aufwen- dungen sowie pauschal CHF 10'607.00, gesamthaft CHF 30'000.00, aufrechnete, wurde dem Rekurrenten vor Fällung des Einspracheent- scheides nicht mitgeteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, womit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren nicht geheilt wurde.