opencaselaw.ch

AGVE 2008 70

Aargau · 2007-07-24 · Deutsch AG

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keineweiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 70 Argovie Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 70 Argovia Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 70

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keineweiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

AGVE 2008 70 S.349 2008 Kantonale Steuern 349 70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungs- manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241 Aus den Erwägungen 2.3. Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich da- zu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Öster- reich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zins- loses Darlehen in der Höhe von 11.500.- gegeben. Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder." Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steu- erbaren Einkommen hinzu. 2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Be- stätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nach- zuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklä- rung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in 2008 Steuerrekursgericht 350 Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schen- kung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der be- hauptete Bezug der 11'500.00 von der Postbank durch die Schwes- ter des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behaup- tete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechsel- kurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Dar- stellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten aus- wirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich aner- kannt.