66 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts;anschaffungsnahe Aufwendungen/Dumont-Praxis (§ 39 Abs. 2 StG).nach Erwerb einer Liegenschaft.
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Aargau Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 66 Argovie Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 66 Argovia Steuerrekursgericht 24.07.2007 AGVE 2008 66
66 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts;anschaffungsnahe Aufwendungen/Dumont-Praxis (§ 39 Abs. 2 StG).nach Erwerb einer Liegenschaft.
AGVE 2008 66 S.338 2008 Steuerrekursgericht 338 [...] 66 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; anschaffungsnahe Aufwendungen/Dumont-Praxis (§ 39 Abs. 2 StG). - Vorgehensweise bei Unterhaltskosten innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb einer Liegenschaft.
24. Juli 2008 in Sachen U.R., 3-RV.2007.145 Aus den Erwägungen 3. 3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhalts- kosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhal- 2008 Kantonale Steuern 339 tenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG). Die Unterhaltskosten können vollumfänglich auch von der neuen Eigentümerin oder vom neuen Eigentümer geltend gemacht werden, sofern die Liegenschaft nicht in vernachlässigtem Zustand erworben wurde (§ 39 Abs. 3 StG). Als vernachlässigt gilt eine Lie- genschaft, wenn die in grösseren Zeitabständen (15 und mehr Jahre) anfallenden Unterhaltsarbeiten unterblieben sind und erst durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer ausgeführt werden (§ 24 Abs. 2 StGV). Bei einer vernachlässigten Liegenschaft kann die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer innert 5 Jahren seit dem Erwerb nur die den Unterhaltskosten gleichgestellten Investi- tionskosten nach Massgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes abziehen (§ 24 Abs. 3 StGV). 3.2. Gestützt auf ein Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2006 hat das Steueramt des Kantons Aargau am
28. Februar 2007 das Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" betreffend anschaffungsnahe Aufwendungen (Dumont-Praxis) angepasst. Da- nach wird in einem ersten Schritt anhand einer Gesamtbetrachtung beurteilt, ob es sich bei einer vom Steuerpflichtigen kürzlich erwor- benen und in der Folge unterhaltenen Liegenschaft um eine vernach- lässigte Liegenschaft handelt. Gemäss dem Merkblatt liegt eine ver- nachlässigte Liegenschaft vor, wenn die "Nettosumme aller in Rech- nung gestellten Positionen, ohne Investitionsanteile" innert 5 Jahren nach dem Kauf 25 % des Kaufpreises übersteigt. In diesem Fall sind einzig die Kosten für energiesparende Massnahmen zu 50 % sowie die periodisch, in der Regel einmal jährlich, anfallenden Kosten abzugsfähig. Das Steuerrekursgericht hat diese Praxis mit RGE vom
24. April 2008 in Sachen J. + I.S. als angemessen qualifiziert. Sofern es sich um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft han- delt, ist eine Einzelbetrachtung anzuwenden. Dabei gelten die Kosten für alle Bauteile mit einer Normalgebrauchsdauer bis und mit 15 Jahren als abzugsberechtigte Instandhaltungskosten. Für Bauteile mit 2008 Steuerrekursgericht 340 einer Normalgebrauchsdauer von über 15 Jahren ist zwischen den normalen Instandstellungsarbeiten einerseits und den Wiederinstand- stellungsarbeiten und überfälligen Ersatzanschaffungen anderseits zu unterscheiden (§ 24 Abs. 2 StGV; vgl. Merkblatt "Liegenschaftsun- terhalt", Ziff. 5). Im Rahmen der Einzelbetrachtung ist auch die Frage zu prüfen, ob allenfalls Baumängel behoben wurden (vgl. dazu erläuternd Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", Ziff. 3.7). 3.3. Sowohl nach der bundesgerichtlichen als auch nach der ver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. StE 2007 B 24.4 Nr. 75 und VGE vom 7. Dezember 2000 in Sachen D.H.) ist eine neue Pra- xis sofort auf alle noch hängigen Verfahren anzuwenden. Es wird nicht unterschieden, ob sich die neue Praxis zu Gunsten oder zu Las- ten eines Steuerpflichtigen auswirkt. Der vorliegende Fall ist somit unter Anwendung der dargelegten (neuen) Grundsätze zur Dumont-Praxis zu beurteilen (RGE vom
24. April 2008 in Sachen J. + I.S.). 4. 4.1. Weil nach der neuen Praxis eine vernachlässigte Liegenschaft dann vorliegt, wenn deren Erwerber in den ersten 5 Jahren 25 % des Kaufpreises für den Unterhalt dieser Liegenschaft aufwendet, können die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und folgende grundsätzlich erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist definitiv veranlagt werden, es sei denn, es stehe aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten Unterla- gen bereits vorher fest, dass (nach Ausscheidung der Investitionsan- teile) die 25 % des Kaufpreises der Liegenschaft überschritten wur- den.