62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten.
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Aargau Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 62 Argovie Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 62 Argovia Steuerrekursgericht 24.01.2007 AGVE 2008 62
62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten.
AGVE 2008 62 S.328 2008 Steuerrekursgericht 328 [...] 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG). - Kosten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Rahmen einer Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbil- dungskosten.
24. Januar 2008 in Sachen F.Z., 3-RV.2007.175 Aus den Erwägungen 6. 6.1. Die Rekurrentin absolviert auf der Gemeindeverwaltung R. die Lehre zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung". Die Lehre der Rekurrentin zur "Kauffrau erweiterte Grund- bildung" gliedert sich in die Elemente Schulbesuch und Arbeit im Lehrbetrieb. Die Arbeitszeit, einschliesslich des Pflicht- und Wahl- 2008 Kantonale Steuern 329 fachunterrichts an der Berufsschule Reinach - Lenzburg beträgt 5 Ta- ge pro Woche (Lehrvertrag, Ziff. 6). Im 1. Lehrjahr umfasst der Un- terricht an der Berufsschule 2 Tage pro Woche, im 2. Lehrjahr 1 ½ Tage und im 3. Lehrjahr 1 Tag. Die restliche Arbeitszeit ver- bringt die Rekurrentin im Lehrbetrieb. Die aus dem Besuch des Un- terrichts an der Berufsschule entstehenden Kosten sind von der Re- kurrentin selber zu tragen. Der Bruttolohn wurde wie folgt festgelegt: im 1. Lehrjahr monatlich CHF 575.00, im 2. Lehrjahr CHF 725.00 und im 3. Lehrjahr CHF 1'025.00. Zusätzlich werden 50 % der Kosten von Fremdsprachenaufenthalten sowie 50 % bzw. 100 % der Prüfungsgebühren für Fremdsprachen- und Informatik-zertifikate übernommen. 6.2. Die Lehre zur Kauffrau ist ihrem Charakter nach eindeutig als Ausbildung zu qualifizieren (was auch von der Rekurrentin aner- kannt wird). Anders als bei einem Arbeitsvertrag bzw. einem Arbeits- verhältnis nach Art. 319 ff. OR, bei dem die Arbeitsleistung des Ar- beitnehmenden im Dienste des Arbeitgebers gegen Entgelt des Arbeitgebers im Vordergrund steht, geht es bei einem Lehrvertrag nach Art. 344 OR darum, dass der Arbeitgeber, d.h. der Lehrbetrieb, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss bildet und die lernende Person zu diesem Zwecke Arbeit im Dienste des Arbeitgebers verrichtet. Der Lehrvertrag hat eindeutig einen an- deren Schwerpunkt als der Arbeitsvertrag, nämlich dem Lernenden eine Ausbildung im betreffenden Beruf zu ermöglichen. Der Lehr- vertrag bezweckt wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt nicht primär die Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern bildet die Grundlage für die spätere Ausübung des erlernten Berufes im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Da die Kosten bis zum Abschluss der Ausbildung im jeweiligen Beruf unbestrittenermassen Ausbildungskosten darstellen, wären grundsätzlich keine Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Lehre der Rekurrentin abzugsfähig. Weder dürften die Kosten zum Besuch der Berufsschule noch die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit im Lehrbetrieb anfallenden Kosten berücksichtigt werden. 2008 Steuerrekursgericht 330 6.3. Zu beachten ist jedoch, dass die von der Rekurrentin erzielten Einkünfte im Zusammenhang mit ihrem Lehrvertrag unbestrittener- massen steuerbares Einkommen bilden. Der Lehrlingslohn ist aller- dings nicht als Äquivalent für die Mitarbeit eines Auszubildenden im Lehrbetrieb zu verstehen. Ob das Entgelt im 1. Lehrjahr aufgrund des noch eher geringen Wissenstandes und der beschränkten Einsatz- fähigkeit angemessen ist, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Lehrbetrieb ab dem 2., spätestens jedoch ab dem 3. Lehrjahr von den erworbenen beruflichen Fähigkeiten, der grösseren Erfahrung und der verstärkten Selbständigkeit des Lernenden in der Regel in weit höherem Masse profitiert, als dies der Lehrlingslohn widerspiegelt. Der Lohn stellt insgesamt eine "Pauschale" für die im Lehrbetrieb geleistete Arbeit dar, die unabhängig von der individuellen Leistung und der Anzahl Arbeitstage bzw. der Anzahl Tage mit Berufsschulun- terricht ausgerichtet wird. Dass unter diesen Umständen die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen, vorliegend die Velokosten von CHF 700.00 und der Pauschalabzug von CHF 1'900.00, von der Steuerkom- mission Reinach zum Abzug zugelassen werden, ist nicht zu be- anstanden. Für die von der Rekurrentin zusätzlich geltend gemachten Abzüge im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule (Fahrt- kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 1'200.00, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'120.00) bleibt hingegen auf- grund des Ausbildungscharakters der Berufslehre kein Raum.