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AGVE 2008 58

Aargau · 2007-12-20 · Deutsch AG

Rechtsprechung).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.12.2007 AGVE 2008 58

AGVE 2008 58 S.311 2008 Verwaltungsrechtspflege 311 [...] 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa- chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä- rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi- derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom

9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei- bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf ei- nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3). 2008 Verwaltungsgericht 312 2.2. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rück- zug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 1985, S. 471). Nach Merker, der diese Rechtsprechung kritisiert, können Erklärungen der Verfah- rensbeteiligten auch mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Mer- ker, a.a.O., § 58 N 4). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersicht- lich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu ändern.