47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.12.2008 AGVE 2008 47
47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen.
AGVE 2008 47 S.268 2008 Verwaltungsgericht 268 [...] 47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). - Eine kumulative Anwendung des Abzugs gemäss Satz 1 und die An- rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen 3. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebs- kosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Be- nützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforder- 2008 Sozialhilfe 269 lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (Satz 3). Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Au- tobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 122 mit Hinweis). Bei der Konstellation gemäss Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs verwendet. Liegt ein Fall von Satz 3 vor, so werden die genannten Kosten durch Dritte bezahlt. In diesem Fall liegt na- turgemäss keine Zweckentfremdung der Sozialhilfe i.S.v. Satz 1 vor, weshalb Satz 3 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Aufrechnung vorsieht. Der Abzug gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 regeln unterschiedliche Sachverhalte, weshalb eine kumulative Anwendung - entgegen der Einwohnergemeinde X.
- ausgeschlossen ist.