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AGVE 2008 35

Aargau · 2008-09-01 · Deutsch AG

35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung bei sofortiger Rückfallsgefahr imFalle einer Entlassung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.09.2008 AGVE 2008 35

35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung bei sofortiger Rückfallsgefahr imFalle einer Entlassung.

AGVE 2008 35 S.205 2008 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 205 35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz feh- lender Selbst- oder Fremdgefährdung bei sofortiger Rückfallsgefahr im Falle einer Entlassung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. September 2008 in Sachen J.T. gegen die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X. (WBE.2008.295). Aus den Erwägungen 4. 4.1. (...) 4.2. 4.2.1. - 4.2.3. (...) 4.2.4. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankenge- schichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Verhand- lung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungsbedürftig und auch behandlungsfähig ist. Er hat seinen Habitualzustand offensichtlich noch nicht erreicht. Die Ein- schätzung des Beschwerdeführers, er sei stets freundlich und koope- rativ und daher könne er entlassen werden, kann aufgrund seines momentanen - nach wie vor psychotischen und misstrauischen - Zu- standbildes nicht ausreichen, um entlassen zu werden. Eine mildere Massnahme als eine Zurückbehaltung - beispielweise eine ambulante Behandlung - ist unter den gegebenen Umständen noch nicht erfolg- versprechend. Ohne eine Stabilisierung und einem geschützten Um- feld besteht das hohe Risiko, dass der Beschwerdeführer schnell wieder in den gleichen Zustand wie vor der Einweisung fällt. Aus- serhalb der Klinik wird er wieder konfrontiert mit den Menschen, mit 2008 Verwaltungsgericht 206 denen er sich in einem Konflikt wähnt, was der Beschwerdeführer in seinem noch immer instabilen Zustand noch nicht verkraften könnte und was zu baldiger erneuter Eskalation führen würde. Bei dieser Ausgangslage liegt es im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, dass die stationäre medikamentöse Behandlung optimal eingestellt und konsequent fortgeführt wird. Auch wenn keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (mehr) vorliegt, kann dem Beschwerdeführer die erforderliche persönliche Fürsorge zur Zeit einzig durch die Fortsetzung der stationären Behandlung mit einer kontrollierten regelmässigen Medikation und einem geschützten Um- feld erwiesen werden, ansonsten ein schneller Rückfall mit erneuter Klinikeinweisung vorprogrammiert wäre. Aufgrund seiner misstraui- schen Haltung und der Abneigung gegen die Medikation ist eine pro- fessionelle Nachbetreuung noch nicht sichergestellt. Die früheren Klinikaufenthalte haben aber gezeigt, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers durch eine genügend lange stationäre Behandlung jedes Mal verbesserte, sodass er zwischen den jeweiligen Hospitali- sationen gute Phasen erlebte.