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AGVE 2008 10

Aargau · 2008-06-24 · Deutsch AG

10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom BerufsgeheimnisEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfälligevormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist.

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 24.06.2008 AGVE 2008 10 Argovie Obergericht/Handelsgericht 24.06.2008 AGVE 2008 10 Argovia Obergericht/Handelsgericht 24.06.2008 AGVE 2008 10

10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom BerufsgeheimnisEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfälligevormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist.

AGVE 2008 10 S.45 2008 Anwaltsrecht 45 [...] 10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis Entbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige vormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin ge- mäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momen- tan nicht (ver-)handlungsfähig ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Juni 2008 i.S. M.W. (AVV.2008.25) Aus den Erwägungen 3. Die faktische Unmöglichkeit, mit der Klientin Kontakt aufzu- nehmen, ist vorliegend der Grund für das Entbindungsgesuch. Die Gesuchstellerin kann ihre Klientin nicht erreichen und sich nicht mit ihr besprechen. Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008 zum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie "aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu in der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst auseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen" (Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klien- tin in diesem Fall verzichtet werden. 4. 4.1. - 4.2. [...] 4.3. [...] 2008 Obergericht 46 5. 5.1. - 5.2. [...] 5.3. Aufgrund des Aufenthalts ihrer Klientin in einer psychiatrischen Klinik ist diese vorliegend für die Gesuchstellerin nicht erreichbar. [...] Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist zudem auch zu befürchten, dass sie nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen ist, die dem Gericht eingereicht werden müssten. Die vom Gerichts- präsidenten angedrohte Folge, wenn innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht wird, nämlich die Fortführung des Verfah- rens mit Erlass der Beweisanordnung und Vorladung zur Hauptver- handlung, könnte für die Klientin in gewissen Bereichen zu einem Rechtsverlust führen. Nicht alle Punkte in einem Scheidungsver- fahren unterliegen der Offizialmaxime. Im Interesse der Klientin ist es demnach zweifellos, dass je- mand an ihrer Stelle - soweit überhaupt möglich - die notwendigen Entscheidungen trifft und gegebenenfalls die nötigen Unterlagen be- sorgt. Dies kann aber nicht die Gesuchstellerin sein, jedenfalls nicht allein gestützt auf die Anwaltsvollmacht. Ihre Aufgabe ist es nicht, anstelle der Klientin zu entscheiden, sondern diese zu beraten und für sie gemäss ihren Weisungen zu handeln. Gemäss telefonischen Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich im Scheidungsverfahren die Frage nach dem Scheidungswillen grundsätzlich nicht mehr, da gestützt auf Art. 114 ZGB geklagt wird und die zweijährige Trennungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Klien- tin kann sich somit der Scheidung gar nicht mehr widersetzen. Es stehen aber - insbesondere für ihre Zukunft - wichtige Entscheidun- gen im Verfahren an. Da der Gerichtspräsident offenbar, trotz mo- mentaner, ärztlich bezeugter (Ver-) Handlungsunfähigkeit der Klien- tin / Beklagten in Bezug auf die Scheidung nicht bereit ist, das Verfahren zu sistieren oder einen Prozessbeistand zu bestellen, liegt es zweifellos im Interesse der Klientin, dass die Gesuchstellerin in die Lage versetzt wird, selber bei der Vormundschaftsbehörde um die notwendigen Massnahmen zu ersuchen. Dafür muss sie aber vom 2008 Anwaltsrecht 47 Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Ihr Antrag ist somit in diesem Umfang gutzuheissen.