92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer WohnungDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).
Sachverhalt
Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch-
suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der
Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf,
Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra-
tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen
Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in
besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden.
Aus den Erwägungen
4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung
stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions-
mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die
Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be-
stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere
darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean-
tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom-
missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim-
men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes-
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Rekursgericht im Ausländerrecht
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beratung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den
letzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei,
dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinde-
rungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der
Kommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches
Bulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Stän-
derat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Be-
schluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Stände-
rates vom 8. März 1994, S. 133).
Aufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem
klaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine
Durchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete
Reise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein
entsprechender Antrag abgelehnt werden muss.
Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des
neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem
der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs.
4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät-
lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der
parlamentarischen Beratung diskutiert wurde.
4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung
überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und
Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende
Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie
sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen
das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan-
tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung
von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt,
bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine
Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen
darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver-
ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter-
lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den
Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg-
oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall,
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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge-
sucht werden soll.
Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw.
künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines
laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän-
ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa-
pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet,
seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer
nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu
öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs-
sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er
sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies
gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank.
Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an-
derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer
das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten.
Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen
Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis
des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli-
zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden
darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf
diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht
werden.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät- lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde.
E. 4.4 Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung
überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und
Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende
Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie
sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen
das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan-
tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung
von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt,
bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine
Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen
darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver-
ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter-
lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den
Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg-
oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall,
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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge-
sucht werden soll.
Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw.
künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines
laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän-
ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa-
pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet,
seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer
nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu
öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs-
sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er
sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies
gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank.
Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an-
derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer
das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten.
Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen
Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis
des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli-
zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden
darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf
diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht
werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92
92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer WohnungDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).
AGVE 2007 92 S.327 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 [...] 92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung Die Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.). Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zuläs- sig sein (Erw. II./4.4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. be- treffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2). Sachverhalt Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch- suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf, Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra- tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden. Aus den Erwägungen 4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions- mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be- stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean- tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom- missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim- men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes- 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 328 beratung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den letzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei, dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinde- rungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der Kommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches Bulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Stän- derat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Be- schluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Stände- rates vom 8. März 1994, S. 133). Aufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem klaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein entsprechender Antrag abgelehnt werden muss. Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät- lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde. 4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan- tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt, bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver- ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter- lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg- oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall, 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge- sucht werden soll. Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw. künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän- ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa- pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs- sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank. Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an- derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten. Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli- zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht werden.