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AGVE 2007 92

Aargau · 2007-08-22 · Deutsch AG

92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer WohnungDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).

Sachverhalt

Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch-

suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der

Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf,

Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra-

tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen

Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in

besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden.

Aus den Erwägungen

4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung

stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions-

mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die

Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be-

stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere

darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean-

tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom-

missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim-

men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes-

2007

Rekursgericht im Ausländerrecht

328

beratung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den

letzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei,

dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinde-

rungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der

Kommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches

Bulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Stän-

derat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Be-

schluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Stände-

rates vom 8. März 1994, S. 133).

Aufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem

klaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine

Durchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete

Reise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein

entsprechender Antrag abgelehnt werden muss.

Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des

neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem

der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs.

4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät-

lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der

parlamentarischen Beratung diskutiert wurde.

4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung

überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und

Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende

Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie

sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen

das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan-

tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung

von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt,

bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine

Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-

vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen

darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver-

ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter-

lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den

Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg-

oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall,

2007

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

329

dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge-

sucht werden soll.

Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw.

künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines

laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän-

ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa-

pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet,

seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer

nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu

öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs-

sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er

sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies

gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank.

Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an-

derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer

das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten.

Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen

Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis

des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli-

zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden

darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf

diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht

werden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät- lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde.

E. 4.4 Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung

überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und

Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende

Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie

sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen

das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan-

tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung

von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt,

bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine

Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-

vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen

darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver-

ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter-

lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den

Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg-

oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall,

2007

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

329

dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge-

sucht werden soll.

Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw.

künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines

laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän-

ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa-

pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet,

seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer

nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu

öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs-

sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er

sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies

gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank.

Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an-

derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer

das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten.

Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen

Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis

des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli-

zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden

darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf

diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht

werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.08.2007 AGVE 2007 92

92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer WohnungDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).

AGVE 2007 92 S.327 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 [...] 92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung Die Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.). Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zuläs- sig sein (Erw. II./4.4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. be- treffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2). Sachverhalt Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch- suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf, Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra- tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden. Aus den Erwägungen 4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions- mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be- stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean- tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom- missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim- men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes- 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 328 beratung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den letzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei, dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinde- rungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der Kommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches Bulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Stän- derat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Be- schluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Stände- rates vom 8. März 1994, S. 133). Aufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem klaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein entsprechender Antrag abgelehnt werden muss. Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät- lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde. 4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan- tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt, bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver- ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter- lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg- oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall, 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge- sucht werden soll. Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw. künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän- ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa- pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs- sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank. Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an- derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten. Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli- zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht werden.