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AGVE 2007 90

Aargau · 2007-09-28 · Deutsch AG

90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der DurchsetzungshaftWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaftgegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da dieseim Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist(Erw. II./1.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 28.09.2007 AGVE 2007 90 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 28.09.2007 AGVE 2007 90 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 28.09.2007 AGVE 2007 90

90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der DurchsetzungshaftWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaftgegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da dieseim Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist(Erw. II./1.).

AGVE 2007 90 S.322 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322 [...] 90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft Wenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.). 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 323 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

28. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.96). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen Ausländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht innert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechts- kräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Ver- haltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft keine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere Massnahme zum Ziel führt. Vorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar sei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft geboten sei. Anlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen dem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung Rückkehr Zentral- und Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man be- absichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS den sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung vorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner mit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft. Falls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner zu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen erneute Vorführung zu Handen der NIS. Diesbezüglich führte das BFM aus, dass eine Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöri- ger anlässlich einer zweiten Befragung durchaus denkbar sei, zumal die Anerkennungsquote anlässlich der letzten Befragung vom

20. September 2007 eher niedrig gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehen sehr wohl Vollzugsperspekti- ven, um die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Falls die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eben- 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 324 falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzuleh- nen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsi- diär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49). [...]