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AGVE 2007 89

Aargau · 2007-12-04 · Deutsch AG

89 Ausschaffungshaft; HaftgrundEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesenbeschaffen musste (Erw. II./3.2.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 04.12.2007 AGVE 2007 89 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 04.12.2007 AGVE 2007 89 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 04.12.2007 AGVE 2007 89

89 Ausschaffungshaft; HaftgrundEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesenbeschaffen musste (Erw. II./3.2.).

AGVE 2007 89 S.321 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321 [...] 89 Ausschaffungshaft; Haftgrund Eine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreck- barer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange- 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322 setzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen beschaffen musste (Erw. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135). Aus den Erwägungen II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77 AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckba- rer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetz- ten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. 3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein voll- streckbarer Wegweisungsentscheid vor. 3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abge- geben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaf- fung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der kamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Be- fragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kame- runischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit steht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden be- schafft werden mussten. 3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.