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AGVE 2007 88

Aargau · 2007-07-20 · Deutsch AG

88 Ausschaffungshaft; BeschleunigungsgebotOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamtdiesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 20.07.2007 AGVE 2007 88 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 20.07.2007 AGVE 2007 88 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 20.07.2007 AGVE 2007 88

88 Ausschaffungshaft; BeschleunigungsgebotOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamtdiesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).

AGVE 2007 88 S.321 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321 88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot Offenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt diesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. be- treffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66). Aus den Erwägungen II. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Mi- grationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hin- zuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete suda- nesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute ange- zeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht be- stätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel, festzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staats- angehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige Parallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu er- bringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgeg- ners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener

- wie hier - seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme aus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklä- rungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen davon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem be- haupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf entziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den Gesuchsgegner beförderlich auszuschaffen.