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AGVE 2007 85

Aargau · 2004-04-01 · Deutsch AG

85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der HaftanordnungObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. bANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu langezurückliegt (Erw. II./3.2.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 11.07.2007 AGVE 2007 85 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 11.07.2007 AGVE 2007 85 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 11.07.2007 AGVE 2007 85

85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der HaftanordnungObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. bANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu langezurückliegt (Erw. II./3.2.).

AGVE 2007 85 S.318 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 318 [...] 85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhält- nismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange zurückliegt (Erw. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.59). Aus den Erwägungen II. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftan- ordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wo- nach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er am 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319 Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrations- amt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgren- zungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Aus- schaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig, den Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige Verletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren.