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AGVE 2007 83

Aargau · 2007-01-19 · Deutsch AG

83 Ausschaffungshaft; Verletzung der MitwirkungspflichtEinem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht(Erw. II./3.2.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 19.01.2007 AGVE 2007 83 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 19.01.2007 AGVE 2007 83 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 19.01.2007 AGVE 2007 83

83 Ausschaffungshaft; Verletzung der MitwirkungspflichtEinem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht(Erw. II./3.2.).

AGVE 2007 83 S.314 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 314 [...] 83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht Einem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaf- fung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht (Erw. II./3.2.). 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 315 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

19. Januar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.7). Aus den Erwägungen II. 3.2. In casu geht das Migrationsamt davon aus, der Gesuchs- gegner habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 des AsylG verletzt, indem er während rund 6 Jahren keine Reisepapiere be- schafft habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Ge- suchsgegner legte seine Identität bereits anlässlich des Asylverfah- rens offen. Behördlichen Aufforderungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten leistete er stets Folge und wirkte bei der Befragung von diversen Dolmetschern und Vertretern der guineischen Botschaft betreffend seine Staatsangehörigkeit mit. So- dann stellte sich anlässlich der Verhandlung vor Rekursgericht her- aus, dass ein Ersatzreisedokument nur bei der guineischen Botschaft in Paris bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bei der UNO (United Nations Organization) in Genf beschafft werden könnte. Dies war dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Umständen je- doch nicht möglich. Dieses faktische Hindernis in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren hätte mitberücksichtigt wer- den müssen. Es darf dem Gesuchsgegner nicht zum Nachteil gerei- chen, dass die Papierbeschaffung in der Schweiz nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt umso mehr, weil der Gesuchsgegner von Seiten des Migrationsamtes nicht darüber orientiert worden war, wie er betreffend die Beschaffung eines Er- satzreisepapiers vorzugehen habe. Unter den gesamten Umständen ist der Gesuchsgegner somit seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Beschaffung gültiger Reisepapiere in genügender Weise nachge- kommen. Nachdem auch keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen würde, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht er- füllt.