82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; MitwirkungspflichtEin Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.).Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen,dass...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 04.06.2007 AGVE 2007 82 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 04.06.2007 AGVE 2007 82 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 04.06.2007 AGVE 2007 82
82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; MitwirkungspflichtEin Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.).Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen,dass...
AGVE 2007 82 S.314 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 [...] 82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechen- der Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reise- fähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.). 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 314 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
4. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betref- fend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46). Aus den Erwägungen II. 2.3. [...] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsent- scheid vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es stehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähig- keit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist. 3.2. [...] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen, er habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und es seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche er nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen. Dem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchs- gegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als noch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft mit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ ver- halten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten. [...]