81 Ausschaffungshaft; HaftdauerWurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13cAbs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab derHaftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 30.08.2007 AGVE 2007 81 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 30.08.2007 AGVE 2007 81 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 30.08.2007 AGVE 2007 81
81 Ausschaffungshaft; HaftdauerWurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13cAbs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab derHaftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen...
AGVE 2007 81 S.313 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 [...] 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2 bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Ta- gen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87).