78 Anschlussgebühren; Gebäudegrundflächegrundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten(Erw. 4.2.1. - 4.2.3.)
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 12.12.2006 AGVE 2007 78 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 12.12.2006 AGVE 2007 78 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 12.12.2006 AGVE 2007 78
78 Anschlussgebühren; Gebäudegrundflächegrundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten(Erw. 4.2.1. - 4.2.3.)
AGVE 2007 78 S.303 2007 Erschliessungsabgaben 303 [...] 78 Anschlussgebühren; Gebäudegrundfläche - Bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern gilt als Gebäude- grundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten (Erw. 4.2.1. - 4.2.3.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
12. Dezember 2006 in Sachen K. gegen Einwohnergemeinde E. 2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 304 Aus den Erwägungen 4.2.1. Ein Gebäude ist definiert als eine im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Dabei wird der Begriff des "Gebäudes" ausdehnend interpretiert und umfasst neben gewerb- lichen und industriellen Gebäuden auch gebäudeähnliche Objekte wie Buden, Lauben, Schuppen sowie permanente Lager-, Abstell- und andere Plätze (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 3 zu § 10 aBauG mit Hin- weisen; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 104 Ib 374 ff.). 4.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der grün markierte Teil der Baute sicher nicht Raum zum atmosphärischen Schutz der gelagerten Materialien und Steinprodukte schaffe. Die Verschalungen seien nicht zum Schutz gemacht worden (...). Die Gemeinde macht geltend, das strittige Vordach sei auf der Nord- und der Südseite auf ungefähr der halben Gebäudehöhe ver- schalt. Auf der Westseite messe die Verschalung wegen der Kranbahn nur ca. 1,20 Meter. Ostseitig sei der überdachte Teil durch die Fassade der Produktionshalle begrenzt. Das grün markierte Dach diene auch zum atmosphärischen Schutz (...). Das Gericht konnte anlässlich der Augenscheinsverhandlung feststellen, dass die grün eingefärbte Fläche durch die zwei bis drei Meter nach unten gezogene Verschalung des Daches gegen äussere, auch atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abge- schlossen ist (...). Es ist zwar richtig, dass gemäss § 19 Abs. 2 RFSA die an- rechenbare Bruttogeschossfläche nach den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird. Ein Analogie- schluss zur Gebäudegrundfläche ist deshalb aber nicht zwingend. Denn mit der Gebäudegrundfläche und der Hartfläche wird die Ge- samtmenge des anfallenden Meteorwassers berücksichtigt, mit der 2007 Erschliessungsabgaben 305 Bruttogeschossfläche dagegen der Anfall von verschmutztem Ab- wasser. Es ist daher auch unerheblich, dass im Bereich des über- deckten Unterstandes nach den Ausführungen der Beschwerdeführer jeglicher Schmutzwasseranschluss fehle (...). 4.2.3. Gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] II/63 vom
3. Mai 1994 sind Dachvorsprünge grundsätzlich nicht zur Gebäu- degrundfläche zu zählen. Die Gemeinde E. hat das von den Be- schwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäu- degrundfläche zugerechnet. Das Baudepartement des Kantons Aar- gau hat präzisierend dazu entschieden, dass analog zur Praxis, wo- nach bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern die Grenz- und Gebäudeabstände von den Stützen her zu messen sind, als Gebäude- grundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten gelte (vgl. Baudepartementsentscheid [BDE] vom 21. Oktober 1996 in Sachen P. M. gegen den Gemeinderat M. und BDE vom 3. März 1998 in Sa- chen P. A. gegen den Gemeinderat S.). Der Augenschein bei der Streitliegenschaft hat ergeben, dass die Stützpfosten das ganze Vor- dach tragen bzw. dass das ganze Vordach von den Stützpfosten abge- stützt wird (...). Demnach ist vorliegend die ganze grün skizzierte Fläche zur Gebäudegrundfläche zu zählen.