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AGVE 2007 76

Aargau · 1997-06-23 · Deutsch AG

III. Erschliessungsabgaben76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimationzur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 27.02.2007 AGVE 2007 76 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 27.02.2007 AGVE 2007 76 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 27.02.2007 AGVE 2007 76

III. Erschliessungsabgaben76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimationzur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)

AGVE 2007 76 S.299 2007 Erschliessungsabgaben 299 III. Erschliessungsabgaben 76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitima- tion - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.3. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grund- sätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige An- fechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Recht- sprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren 2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 300 nach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben gestellt werden (AGVE 2001 S. 446). 3.1.4. Im vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten. Mit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks her- beigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Er- schliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal diese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfah- ren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemein- schaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen.