II. Umlegungsrecht75 Notwendige Streitgenossenschafteiner Landumlegungsbeschwerde
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 21.12.2007 AGVE 2007 75 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 21.12.2007 AGVE 2007 75 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 21.12.2007 AGVE 2007 75
II. Umlegungsrecht75 Notwendige Streitgenossenschafteiner Landumlegungsbeschwerde
AGVE 2007 75 S.297 2007 Umlegungsrecht 297 II. Umlegungsrecht 75 Notwendige Streitgenossenschaft - Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W. Aus den Erwägungen 2.3. Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle 28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht. Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeit- punkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle 28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenz- baches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...). Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar. Die einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin könnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Land- umlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen damit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames Handeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben.