I. Enteignungsrecht74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirtschaftslandführt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Gesamtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren(Erw. 2.3.)fläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Betrieb...
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2007 AGVE 2007 74 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2007 AGVE 2007 74 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2007 AGVE 2007 74
I. Enteignungsrecht74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirtschaftslandführt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Gesamtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren(Erw. 2.3.)fläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Betrieb...
AGVE 2007 74 S.293 2007 Enteignungsrecht 293 I. Enteignungsrecht 74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirt- schaftsland - Werden gegen einen Betroffenen verschiedene Verfahren durchge- führt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Ge- samtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren (Erw. 2.3.) - Ein Landverlust von weniger als 1 % der Landwirtschaftlichen Nutz- fläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Be- trieb auszuwirken (Erw. 2.5.1.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
24. April 2007 in Sachen Einwohnergemeinde O. gegen B. M. Aus den Erwägungen 2.3. Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ausnahmsweise ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf Begehren des Enteigners oder Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für beide Par- teien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit. b BauG). Gemäss altem Baugesetz war Sachleistung namentlich dann möglich, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden konnte, bei einer Enteignung von Wasser sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zu- stimmung des Enteigners und des Enteigneten durfte eine Realleis- tung nur dann verfügt werden, wenn deren Interessen ausreichend gewahrt wurden (§ 192 Abs. 2 aBauG). Mehr- oder Minderwert der 2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 294 Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich (§ 142 Abs. 3 BauG; § 192 Abs. 3 aBauG). Wie im alten Baugesetz gilt auch im neuen der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sach- leistung nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinne eines In- teressenausgleichs rechtfertigt (vgl. zum alten Recht: Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau [VGE] vom 17. Dezember 1984 in ZBl 87/1986 S. 280; AGVE 1974, S. 177). Sind die Interes- sen sowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch entgegen beider oder einer der Parteien Willen erfolgen, unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar dazu führen, dass Sachleistung er- folgen muss (Zimmerlin, a.a.O., N. 6 zu § 192 aBauG). Sodann ist zu beachten, das für Sachleistungen das Gleichwertigkeits- oder Äqui- valenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich Eignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (Zimmerlin, a.a.O., N. 7 zu § 192 aBauG; AGVE 1985, S. 310). Auf Seiten des Enteigners ist entscheidend, ob die öffentliche Hand überhaupt die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten. Was die Interessenlage des Enteigneten betrifft, ist insbesondere dann, wenn es sich beim Enteigneten um einen Landwirt handelt, zu berücksich- tigen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Masse sich der Eingriff auf seinen Betrieb auswirkt. (...) 2.5.1. Vorliegend wird durch die Gemeinde O. eine Fläche von 252 m 2 beansprucht. Die gesamte Fläche grenzt unmittelbar an die W. Strasse. Es handelt sich um flaches Land, welches sich zur ma- schinellen Bewirtschaftung eignet. Gemäss Auskunft der Abteilung Landwirtschaft verfügte der Gesuchsteller im Jahre 2005 über eine Nutzfläche von 1'972 Aren, wobei 1'375 Aren gepachtet waren. Diese Zahlen wurden vom Ge- suchsgegner anlässlich der Verhandlung nicht in Frage gestellt (...). Stellt man nun die zu enteignende Fläche von 252 m 2 der im Jahre 2005 ausgewiesenen Gesamtnutzfläche von 197'200 m 2 gegen- über, so gelangt man bereits bei dieser Gegenüberstellung zum Schluss, dass sich der Eingriff nicht allzu stark auswirkt. Die zu ent- 2007 Enteignungsrecht 295 eignenden 252 m 2 können nicht als absolut betriebsnotwendig ange- sehen werden. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich durch den Kanton zu enteignenden 227 m 2, welche sich aufgrund der koordi- nierten Enteignungen von Gemeinde und Kanton aufdrängt, gelangt man zu demselben Resultat. Selbst in Bezug bloss auf den Eigenlandanteil des Gesuchsgegners erreicht die Gesamtabtretung noch kein Prozent.