73 Tausch eines landwirtschaftlichen GrundstückesBewilligung Beschwerde zu erheben.
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 15.11.2005 AGVE 2007 73 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 15.11.2005 AGVE 2007 73 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 15.11.2005 AGVE 2007 73
73 Tausch eines landwirtschaftlichen GrundstückesBewilligung Beschwerde zu erheben.
AGVE 2007 73 S.289 2007 Bäuerliches Bodenrecht 289 [...] 73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes - Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der Bewilligung Beschwerde zu erheben. Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das vorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior ge- pachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemein- schaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche Stellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grund- stücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geän- dert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbenge- meinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft ge- pachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden. Gegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit Pächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die Pächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben. 2007 Landwirtschaftliche Rekurskommission 290 Die Darstellung, wonach mit dem Hinschied von M. senior die Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in den Pachtvertrag eintrat, ist korrekt (vgl. BGE 118 II 441, Erw. 2/a). Im Weiteren be- steht vorliegend kein Anlass, die Ausführungen betreffend Pacht- und Unterpachtverhältnis in Frage zu stellen. 3.2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück er- werben will, braucht grundsätzlich eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB; bezüglich der Ausnahmen vgl. Art. 62 BGBB). Gegen die Erteilung der Bewilligung können "die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte" Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht selber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ 2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen) Der Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als be- schwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachte- ten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die An- erkennung der Parteistellung nicht. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Unterpachtverhältnis bloss gegenüber der Erbengemeinschaft, nicht aber gegenüber den betroffenen Grundeigentümern unmittelbare Rechte abzuleiten ver- mag. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ist ihm daher - analog zum blossen Bewirtschafter - die Beschwerdebefugnis im Bewilligungsverfahren zu verweigern. 3.3. Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Erbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthand- sprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Be- schwerde erheben).