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AGVE 2007 64

Aargau · 2006-05-24 · Deutsch AG

64 Liquidationsgewinn; Kapitalgewinn bei alters- oder gesundheitsbedingterGeschäftsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG).Sind die Voraussetzungen für eine altersbedingte Geschäftsaufgabebei Unterzeichnung des Revers erfüllt, ist der Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögensmit...

Sachverhalt

Mit Revers vom 8. November 1994 erklärten A. und H.A., dass

sie den Betrieb auf den 31. Dezember 1990 aufgegeben bzw. ver-

mietet haben. Gemäss Revers wurde die Qualifikation der Liegen-

schaft GB X., Parz. 340, als Geschäftsvermögen beibehalten und ein

Besteuerungsaufschub beansprucht.

Mit Kaufvertrag vom 5. Mai 2004 verkaufte A.A. seinem Sohn

die Liegenschaft GB X., Parz. 340, für CHF 600'000.00.

Aus den Erwägungen

3.

3.1. Auch seitens der Rekurrenten ist die Steuerbarkeit und die

Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes unbestritten. Hin-

gegen wird die Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss

§ 45 Abs. 1 lit. f StG verlangt.

3.2. Die Vorinstanz hat den ermittelten Liquidationsgewinn zu-

sammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zur Begründung

2007

Steuerrekursgericht

254

wurde ausgeführt, dass die alters- oder gesundheitsbedingte Be-

triebsaufgabe gemäss dem aktenkundigen Revers per 1. Januar 1991

erfolgt sei. Der zu besteuernde Gewinn sei nicht anlässlich der Be-

triebsaufgabe sondern mit dem Verkauf der Liegenschaft an den

Sohn realisiert worden. Da zwischen Betriebsaufgabe und Realisa-

tion 13 Jahre liegen, könne § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht angewandt

werden. Der Gesetzgeber habe nicht für sämtliche Gewinne die Be-

steuerung zum Vorsorgetarif vorgesehen. Kapitalgewinne, die vor

oder nach der Betriebsaufgabe erzielt werden, seien,,normal" zu be-

steuern. Die vorgenommene Veranlagung entspreche der Praxis des

KStA (Merkblatt Kapitalgewinne vom 30. November 2000; Steuer-

tagung 2002,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen"). Wenn

die im Rekurs vertretene Auffassung zutreffen würde, ergäben sich

im Rahmen der Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG im Gesetz

nicht verankerte, wesentlich weitergehende BVG-Lösungen für

Selbständigerwerbende.

3.3. Die Rekurrenten lassen dagegen vorbringen, dass sich A.

und H.A. mit der Unterzeichnung des Revers eine Rückkehr zur Nut-

zung der Geschäftsliegenschaft auf eigene Rechnung vorbehalten

hätten. Im Gesetzgebungsverfahren sei darauf hingewiesen worden,

dass die Erfassung von Liquidationsgewinnen aus dem Verkauf von

Geschäftsliegenschaften ohne jeglichen Besitzesdauerabzug zu mas-

siven Erhöhungen der steuerlichen Lasten führe. Da Liegenschaften

von Selbständigerwerbenden oft als ihre einzige Vorsorge zu be-

trachten seien, sei § 45 Abs. 1 lit. f StG eingeführt worden. Der Gros-

se Rat habe die über die wiedereingebrachten Abschreibungen

hinausgehenden Grundstückgewinne bei Gewerbebetrieben einem

Sondertarif unterstellt. Als alters- und gesundheitsbedingte Veräusse-

rung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gelte auch die Ver-

äusserung bei bestehendem (altrechtlichem) Revers. Nicht der Zeit-

punkt der Aufgabe des Unternehmens sondern die Besteuerung reali-

sierter Reserven habe im Gesetzgebungsverfahren im Vordergrund

gestanden. Die Bezeichnung,,Aufgabe eines Unternehmens" sei zu-

dem nicht präzise formuliert und schliesse bei Revers die steuerlich

privilegierte Gewinnrealisation nach der durch Revers aufgeschobe-

nen Betriebsaufgabe nicht aus.

2007

Kantonale Steuern

255

A. und H.A. hätten 2003 beschlossen, die Geschäftsliegenschaft

anfangs 2004 an den Sohn zu verkaufen, da sich bei H.A. ernsthafte

gesundheitliche Störungen abgezeichnet hätten und deshalb zu ver-

muten gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang erhebliche

(Pflege-)Kosten anfallen werden. Die Veräusserung sei somit alters-

und gesundheitsbedingt gewesen und § 45 Abs. 1 lit. f StG anwend-

bar.

4.

4.1. Nach § 23 Abs. 1 StG setzt die Erstellung eines Revers

voraus, dass der Betrieb vom Betriebsinhaber nicht mehr weiterge-

führt wird. Der Revers hat ausdrücklich schriftlich anschliessend an

die Geschäftsaufgabe zu erfolgen (Kommentar zum Aargauer Steu-

ergesetz, a.a.O., § 23 StG N 4). In dieser Hinsicht ist § 21 Abs. 1

aStG identisch formuliert (VGE vom 20. November 2006 in Sachen

H. + D.S.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage,

Muri-Bern 1991, § 21 aStG N 2). Das Steuerrekursgericht hat dazu

ausgeführt (RGE vom 19. Mai 2005 in Sachen M.G.):

,,§ 21 Abs. 1 aStG geht davon aus, dass ein Betrieb nicht weitergeführt

wird, aber unverändert im Eigentum des Geschäftsinhabers verbleibt. Der

Sinn dieser Bestimmung liegt darin, eine Liquidationsgewinnsteuer zu ver-

meiden, wenn längerfristig eine Übergabe des Betriebes in der Familie vor-

gesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Eigentümer die steu-

erlichen Privilegien im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a (Ertragswertbesteue-

rung) und lit. b aStG (Steueraufschub) zu. Werden die zum Unternehmen

gehörenden Vermögenswerte gesamthaft veräussert oder ins Privatvermö-

gen überführt, endet der Steueraufschub. Dies gilt aber auch dann, wenn

wesentliche Teile des Betriebes veräussert werden. Dann fallen die Gründe

für die Anwendung von § 21 aStG weg. Es geht nicht mehr darum, den Be-

trieb für einen familieninternen Nachfolger zusammenzuhalten. Eine Liqui-

dationsgewinnsteuer ist dann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen

zu veranlagen, wenn er sein Unternehmen zum grössten Teil veräussert hat

und die verbleibenden Vermögenswerte keine eigenständige Bewirtschaf-

tung mehr erlauben (vgl. RGE vom 2. Juli 1998 in Sachen U.M.)."

Ebenso unbestritten ist, dass der mit einem altrechtlichen Re-

vers vereinbarte Steueraufschub auch unter dem neuen Steuergesetz

weiter gilt und das im Revers genannte Geschäftsvermögen diese

2007

Steuerrekursgericht

256

Qualifikation beibehält (Ausnahmen im Zusammenhang mit dem

Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode in

§ 266 StG). Mit der Veräusserung von Geschäftsvermögen bei beste-

hendem Revers findet keine nochmalige Geschäftsaufgabe statt. Al-

lein die steuerliche Abrechnung erfolgt wegen der steueraufschie-

benden Wirkung des Revers grundsätzlich erst im Zeitpunkt der

Willenserklärung auf Überführung oder der Veräusserung und nicht

auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufgabe (Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, a.a.O., § 23 StG N 8).

Der unterzeichnete Revers basiert auf der Geschäftsaufgabe per

31. Dezember 1990. Die Veräusserung der Liegenschaft im Jahr

2004 führt nicht zu einer erneuten (zweiten) Geschäftsaufgabe. Das

gilt umso mehr, als A. und H.A. bis zur Veräusserung der Geschäfts-

liegenschaft an ihren Sohn das Geschäft nicht mehr weitergeführt

haben.

4.2. Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jah-

ressteuer zu 40 % des Tarifes unterliegen Kapitalgewinne, die an-

lässlich der alters- oder gesundheitsbedingten Aufgabe eines Unter-

nehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Veräusserung oder Über-

führung ins Privatvermögen von Grundstücken des Geschäftsvermö-

gens erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt

und soweit er nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (§ 45

Abs. 1 lit. f StG). Nach § 30 Abs. 1 StGV setzt die Besteuerung eines

Kapitalgewinnes nach § 45 Abs. 1 lit. f StG den lückenlosen Nach-

weis der Gestehungskosten voraus. Altersbedingt ist die Geschäfts-

aufgabe dann, wenn der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin

im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe das 60. Altersjahr vollendet hat

(§ 30 Abs. 2 StGV). Als gesundheitsbedingt gilt die Aufgabe eines

Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, wenn die Betriebsinhaberin

oder der Betriebsinhaber wegen erheblicher und dauernder Beein-

trächtigung der Gesundheit nicht mehr in der Lage ist, die bisherige

selbständige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn mindestens eine halbe IV-Rente ausgerichtet

wird (§ 30 Abs. 3 StGV).

Ein Fall der Grundstückgewinnsteuer (insbesondere kein An-

wendungsfall von § 27 Abs. 4 StG; keine Veräusserung von land-

2007

Kantonale Steuern

257

wirtschaftlichen Grundstücken) liegt nicht vor. Der Kapitalgewinn

aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft unterliegt damit der Ein-

kommenssteuer, ebenso die wiedereingebrachten Abschreibungen,

welche so oder anders zusammen mit dem übrigen Einkommen zu

besteuern sind.

4.3. (Zitate aus den Gesetzesmaterialien)

4.4. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich § 45 Abs. 1

lit. f StG auf einen Vorschlag der Vertreter der Verwaltung aus Anlass

der Diskussion in der Kommission über den Wegfall des Besit-

zesdauerabzuges abstützt. In der grossrätlichen Kommission stand

immer die Milderung der Besteuerung von Kapitalgewinnen im Vor-

dergrund, bei denen die Geschäftsliegenschaft als Teil der Altersvor-

sorge einer selbständigerwerbenden Person eingestuft werden

konnte. Der offenbar in der 1. Lesung noch nicht völlig durchdachte

(vgl. die dargelegte Entstehungsgeschichte in der 1. Lesung) Geset-

zestext wurde auf Vorschlag des Regierungsrates in der 2. Lesung

des Steuergesetzes angepasst. Unverändert ist die Passage geblieben,

dass eine gesundheits- oder altersbedingte Geschäftsaufgabe zu einer

privilegierten Besteuerung führen soll. Auch bei der Definition dieser

Elemente stand offensichtlich in der grossrätlichen Kommission

ausdrücklich der Gedanke Pate, dass der Liegenschaftswert einen

Bestandteil der Altersvorsorge Selbständigerwerbender bilde.

Für das Kriterium,,anlässlich der Betriebsaufgabe" wurde we-

der in den Beratungen der Kommission noch im Plenum des Grossen

Rates eine nähere Definition angegeben. Eine solche lässt sich aus

dem Wortlaut selbst nicht mit Sicherheit ableiten, zumal das Wort

,,anlässlich" sich sowohl in Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt

(,,Betriebsaufgabe"), als auch im Sinne von,,mit der Betriebsaufgabe

sachlich zusammenhängend" interpretieren lässt. Entgegen den Aus-

führungen im angefochtenen Einspracheentscheid ist der Wortlaut

nicht klar. Den Voten in der Kommission und im Grossen Rat fol-

gend ist jedoch von einer,,kleinlichen" Auslegung abzusehen.

Vor diesem Hintergrund muss auf den Sinn von § 45 Abs. 1 lit. f

StG abgestellt werden, wonach der weggefallene Besitzesdauerabzug

durch eine milde Besteuerung, vergleichbar derjenigen bei Vorsor-

geleistungen, kompensiert (tarifliche Anpassung) werden soll. Eine

2007

Steuerrekursgericht

258

Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ist damit nicht ausgedrückt

worden. Dafür spricht auch, dass in § 30 StGV lediglich die Kriterien

altersbedingt (Abs. 2) und gesundheitsbedingt (Abs. 3) definiert

worden sind.

Mangels zeitlicher Einschränkung ist die Besteuerung - wie im

vorliegenden Sachverhalt - auch dann noch gemäss § 45 Abs. 1 lit. f

StG möglich (entgegen der im Referat anlässlich der Steuertagung

2002 zum Thema,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen",

Ziff. 2.5.4, vertretenen Auffassung und entgegen den Ausführungen

im Merkblatt,,Kapitalgewinne"), wenn das Kriterium altersbedingt

oder gesundheitsbedingt im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfüllt

war, vorerst jedoch ein Revers abgegeben wurde, womit die Besteue-

rung der alters- oder gesundheitsbedingten Betriebsaufgabe noch

aufgeschoben wurde. Sowohl A.A., geb. 1921, als auch H.A., geb.

1924, waren im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe per 31. Dezember

1990 über sechzig Jahre alt. Die Voraussetzung,,altersbedingte Be-

triebsaufgabe" ist somit als erfüllt zu betrachten und gibt Anspruch

auf eine gesonderte Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes gemäss

§ 45 Abs. 1 lit. f StG.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3.1 Auch seitens der Rekurrenten ist die Steuerbarkeit und die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes unbestritten. Hin- gegen wird die Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG verlangt.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den ermittelten Liquidationsgewinn zu- sammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zur Begründung 2007 Steuerrekursgericht 254 wurde ausgeführt, dass die alters- oder gesundheitsbedingte Be- triebsaufgabe gemäss dem aktenkundigen Revers per 1. Januar 1991 erfolgt sei. Der zu besteuernde Gewinn sei nicht anlässlich der Be- triebsaufgabe sondern mit dem Verkauf der Liegenschaft an den Sohn realisiert worden. Da zwischen Betriebsaufgabe und Realisa- tion 13 Jahre liegen, könne § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht angewandt werden. Der Gesetzgeber habe nicht für sämtliche Gewinne die Be- steuerung zum Vorsorgetarif vorgesehen. Kapitalgewinne, die vor oder nach der Betriebsaufgabe erzielt werden, seien,,normal" zu be- steuern. Die vorgenommene Veranlagung entspreche der Praxis des KStA (Merkblatt Kapitalgewinne vom 30. November 2000; Steuer- tagung 2002,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen"). Wenn die im Rekurs vertretene Auffassung zutreffen würde, ergäben sich im Rahmen der Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG im Gesetz nicht verankerte, wesentlich weitergehende BVG-Lösungen für Selbständigerwerbende.

E. 3.3 Die Rekurrenten lassen dagegen vorbringen, dass sich A. und H.A. mit der Unterzeichnung des Revers eine Rückkehr zur Nut- zung der Geschäftsliegenschaft auf eigene Rechnung vorbehalten hätten. Im Gesetzgebungsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Erfassung von Liquidationsgewinnen aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften ohne jeglichen Besitzesdauerabzug zu mas- siven Erhöhungen der steuerlichen Lasten führe. Da Liegenschaften von Selbständigerwerbenden oft als ihre einzige Vorsorge zu be- trachten seien, sei § 45 Abs. 1 lit. f StG eingeführt worden. Der Gros- se Rat habe die über die wiedereingebrachten Abschreibungen hinausgehenden Grundstückgewinne bei Gewerbebetrieben einem Sondertarif unterstellt. Als alters- und gesundheitsbedingte Veräusse- rung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gelte auch die Ver- äusserung bei bestehendem (altrechtlichem) Revers. Nicht der Zeit- punkt der Aufgabe des Unternehmens sondern die Besteuerung reali- sierter Reserven habe im Gesetzgebungsverfahren im Vordergrund gestanden. Die Bezeichnung,,Aufgabe eines Unternehmens" sei zu- dem nicht präzise formuliert und schliesse bei Revers die steuerlich privilegierte Gewinnrealisation nach der durch Revers aufgeschobe- nen Betriebsaufgabe nicht aus. 2007 Kantonale Steuern 255 A. und H.A. hätten 2003 beschlossen, die Geschäftsliegenschaft anfangs 2004 an den Sohn zu verkaufen, da sich bei H.A. ernsthafte gesundheitliche Störungen abgezeichnet hätten und deshalb zu ver- muten gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang erhebliche (Pflege-)Kosten anfallen werden. Die Veräusserung sei somit alters- und gesundheitsbedingt gewesen und § 45 Abs. 1 lit. f StG anwend- bar.

E. 4.1 Nach § 23 Abs. 1 StG setzt die Erstellung eines Revers

voraus, dass der Betrieb vom Betriebsinhaber nicht mehr weiterge-

führt wird. Der Revers hat ausdrücklich schriftlich anschliessend an

die Geschäftsaufgabe zu erfolgen (Kommentar zum Aargauer Steu-

ergesetz, a.a.O., § 23 StG N 4). In dieser Hinsicht ist § 21 Abs. 1

aStG identisch formuliert (VGE vom 20. November 2006 in Sachen

H. + D.S.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage,

Muri-Bern 1991, § 21 aStG N 2). Das Steuerrekursgericht hat dazu

ausgeführt (RGE vom 19. Mai 2005 in Sachen M.G.):

,,§ 21 Abs. 1 aStG geht davon aus, dass ein Betrieb nicht weitergeführt

wird, aber unverändert im Eigentum des Geschäftsinhabers verbleibt. Der

Sinn dieser Bestimmung liegt darin, eine Liquidationsgewinnsteuer zu ver-

meiden, wenn längerfristig eine Übergabe des Betriebes in der Familie vor-

gesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Eigentümer die steu-

erlichen Privilegien im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a (Ertragswertbesteue-

rung) und lit. b aStG (Steueraufschub) zu. Werden die zum Unternehmen

gehörenden Vermögenswerte gesamthaft veräussert oder ins Privatvermö-

gen überführt, endet der Steueraufschub. Dies gilt aber auch dann, wenn

wesentliche Teile des Betriebes veräussert werden. Dann fallen die Gründe

für die Anwendung von § 21 aStG weg. Es geht nicht mehr darum, den Be-

trieb für einen familieninternen Nachfolger zusammenzuhalten. Eine Liqui-

dationsgewinnsteuer ist dann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen

zu veranlagen, wenn er sein Unternehmen zum grössten Teil veräussert hat

und die verbleibenden Vermögenswerte keine eigenständige Bewirtschaf-

tung mehr erlauben (vgl. RGE vom 2. Juli 1998 in Sachen U.M.)."

Ebenso unbestritten ist, dass der mit einem altrechtlichen Re-

vers vereinbarte Steueraufschub auch unter dem neuen Steuergesetz

weiter gilt und das im Revers genannte Geschäftsvermögen diese

2007

Steuerrekursgericht

256

Qualifikation beibehält (Ausnahmen im Zusammenhang mit dem

Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode in

§ 266 StG). Mit der Veräusserung von Geschäftsvermögen bei beste-

hendem Revers findet keine nochmalige Geschäftsaufgabe statt. Al-

lein die steuerliche Abrechnung erfolgt wegen der steueraufschie-

benden Wirkung des Revers grundsätzlich erst im Zeitpunkt der

Willenserklärung auf Überführung oder der Veräusserung und nicht

auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufgabe (Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, a.a.O., § 23 StG N 8).

Der unterzeichnete Revers basiert auf der Geschäftsaufgabe per

31. Dezember 1990. Die Veräusserung der Liegenschaft im Jahr

2004 führt nicht zu einer erneuten (zweiten) Geschäftsaufgabe. Das

gilt umso mehr, als A. und H.A. bis zur Veräusserung der Geschäfts-

liegenschaft an ihren Sohn das Geschäft nicht mehr weitergeführt

haben.

E. 4.2 Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jah- ressteuer zu 40 % des Tarifes unterliegen Kapitalgewinne, die an- lässlich der alters- oder gesundheitsbedingten Aufgabe eines Unter- nehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Veräusserung oder Über- führung ins Privatvermögen von Grundstücken des Geschäftsvermö- gens erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt und soweit er nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (§ 45 Abs. 1 lit. f StG). Nach § 30 Abs. 1 StGV setzt die Besteuerung eines Kapitalgewinnes nach § 45 Abs. 1 lit. f StG den lückenlosen Nach- weis der Gestehungskosten voraus. Altersbedingt ist die Geschäfts- aufgabe dann, wenn der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe das 60. Altersjahr vollendet hat (§ 30 Abs. 2 StGV). Als gesundheitsbedingt gilt die Aufgabe eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber wegen erheblicher und dauernder Beein- trächtigung der Gesundheit nicht mehr in der Lage ist, die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mindestens eine halbe IV-Rente ausgerichtet wird (§ 30 Abs. 3 StGV). Ein Fall der Grundstückgewinnsteuer (insbesondere kein An- wendungsfall von § 27 Abs. 4 StG; keine Veräusserung von land- 2007 Kantonale Steuern 257 wirtschaftlichen Grundstücken) liegt nicht vor. Der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft unterliegt damit der Ein- kommenssteuer, ebenso die wiedereingebrachten Abschreibungen, welche so oder anders zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern sind.

E. 4.3 (Zitate aus den Gesetzesmaterialien)

E. 4.4 Den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich § 45 Abs. 1

lit. f StG auf einen Vorschlag der Vertreter der Verwaltung aus Anlass

der Diskussion in der Kommission über den Wegfall des Besit-

zesdauerabzuges abstützt. In der grossrätlichen Kommission stand

immer die Milderung der Besteuerung von Kapitalgewinnen im Vor-

dergrund, bei denen die Geschäftsliegenschaft als Teil der Altersvor-

sorge einer selbständigerwerbenden Person eingestuft werden

konnte. Der offenbar in der 1. Lesung noch nicht völlig durchdachte

(vgl. die dargelegte Entstehungsgeschichte in der 1. Lesung) Geset-

zestext wurde auf Vorschlag des Regierungsrates in der 2. Lesung

des Steuergesetzes angepasst. Unverändert ist die Passage geblieben,

dass eine gesundheits- oder altersbedingte Geschäftsaufgabe zu einer

privilegierten Besteuerung führen soll. Auch bei der Definition dieser

Elemente stand offensichtlich in der grossrätlichen Kommission

ausdrücklich der Gedanke Pate, dass der Liegenschaftswert einen

Bestandteil der Altersvorsorge Selbständigerwerbender bilde.

Für das Kriterium,,anlässlich der Betriebsaufgabe" wurde we-

der in den Beratungen der Kommission noch im Plenum des Grossen

Rates eine nähere Definition angegeben. Eine solche lässt sich aus

dem Wortlaut selbst nicht mit Sicherheit ableiten, zumal das Wort

,,anlässlich" sich sowohl in Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt

(,,Betriebsaufgabe"), als auch im Sinne von,,mit der Betriebsaufgabe

sachlich zusammenhängend" interpretieren lässt. Entgegen den Aus-

führungen im angefochtenen Einspracheentscheid ist der Wortlaut

nicht klar. Den Voten in der Kommission und im Grossen Rat fol-

gend ist jedoch von einer,,kleinlichen" Auslegung abzusehen.

Vor diesem Hintergrund muss auf den Sinn von § 45 Abs. 1 lit. f

StG abgestellt werden, wonach der weggefallene Besitzesdauerabzug

durch eine milde Besteuerung, vergleichbar derjenigen bei Vorsor-

geleistungen, kompensiert (tarifliche Anpassung) werden soll. Eine

2007

Steuerrekursgericht

258

Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ist damit nicht ausgedrückt

worden. Dafür spricht auch, dass in § 30 StGV lediglich die Kriterien

altersbedingt (Abs. 2) und gesundheitsbedingt (Abs. 3) definiert

worden sind.

Mangels zeitlicher Einschränkung ist die Besteuerung - wie im

vorliegenden Sachverhalt - auch dann noch gemäss § 45 Abs. 1 lit. f

StG möglich (entgegen der im Referat anlässlich der Steuertagung

2002 zum Thema,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen",

Ziff. 2.5.4, vertretenen Auffassung und entgegen den Ausführungen

im Merkblatt,,Kapitalgewinne"), wenn das Kriterium altersbedingt

oder gesundheitsbedingt im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfüllt

war, vorerst jedoch ein Revers abgegeben wurde, womit die Besteue-

rung der alters- oder gesundheitsbedingten Betriebsaufgabe noch

aufgeschoben wurde. Sowohl A.A., geb. 1921, als auch H.A., geb.

1924, waren im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe per 31. Dezember

1990 über sechzig Jahre alt. Die Voraussetzung,,altersbedingte Be-

triebsaufgabe" ist somit als erfüllt zu betrachten und gibt Anspruch

auf eine gesonderte Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes gemäss

§ 45 Abs. 1 lit. f StG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 24.05.2006 AGVE 2007 64 Argovie Steuerrekursgericht 24.05.2006 AGVE 2007 64 Argovia Steuerrekursgericht 24.05.2006 AGVE 2007 64

64 Liquidationsgewinn; Kapitalgewinn bei alters- oder gesundheitsbedingterGeschäftsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG).Sind die Voraussetzungen für eine altersbedingte Geschäftsaufgabebei Unterzeichnung des Revers erfüllt, ist der Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögensmit...

AGVE 2007 64 S.253 2007 Kantonale Steuern 253 [...] 64 Liquidationsgewinn; Kapitalgewinn bei alters- oder gesundheitsbedingter Geschäftsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG). - Die Unterzeichnung eines Revers setzt die Geschäftsaufgabe voraus. Sind die Voraussetzungen für eine altersbedingte Geschäftsaufgabe bei Unterzeichnung des Revers erfüllt, ist der Kapitalgewinn im Zeit- punkt der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens mit einer gesonderten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfassen.

24. Mai 2007 in Sachen Erben des A.A. und der H.A., 3-RV.2006.6 Sachverhalt Mit Revers vom 8. November 1994 erklärten A. und H.A., dass sie den Betrieb auf den 31. Dezember 1990 aufgegeben bzw. ver- mietet haben. Gemäss Revers wurde die Qualifikation der Liegen- schaft GB X., Parz. 340, als Geschäftsvermögen beibehalten und ein Besteuerungsaufschub beansprucht. Mit Kaufvertrag vom 5. Mai 2004 verkaufte A.A. seinem Sohn die Liegenschaft GB X., Parz. 340, für CHF 600'000.00. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Auch seitens der Rekurrenten ist die Steuerbarkeit und die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes unbestritten. Hin- gegen wird die Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG verlangt. 3.2. Die Vorinstanz hat den ermittelten Liquidationsgewinn zu- sammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zur Begründung 2007 Steuerrekursgericht 254 wurde ausgeführt, dass die alters- oder gesundheitsbedingte Be- triebsaufgabe gemäss dem aktenkundigen Revers per 1. Januar 1991 erfolgt sei. Der zu besteuernde Gewinn sei nicht anlässlich der Be- triebsaufgabe sondern mit dem Verkauf der Liegenschaft an den Sohn realisiert worden. Da zwischen Betriebsaufgabe und Realisa- tion 13 Jahre liegen, könne § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht angewandt werden. Der Gesetzgeber habe nicht für sämtliche Gewinne die Be- steuerung zum Vorsorgetarif vorgesehen. Kapitalgewinne, die vor oder nach der Betriebsaufgabe erzielt werden, seien,,normal" zu be- steuern. Die vorgenommene Veranlagung entspreche der Praxis des KStA (Merkblatt Kapitalgewinne vom 30. November 2000; Steuer- tagung 2002,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen"). Wenn die im Rekurs vertretene Auffassung zutreffen würde, ergäben sich im Rahmen der Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG im Gesetz nicht verankerte, wesentlich weitergehende BVG-Lösungen für Selbständigerwerbende. 3.3. Die Rekurrenten lassen dagegen vorbringen, dass sich A. und H.A. mit der Unterzeichnung des Revers eine Rückkehr zur Nut- zung der Geschäftsliegenschaft auf eigene Rechnung vorbehalten hätten. Im Gesetzgebungsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Erfassung von Liquidationsgewinnen aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften ohne jeglichen Besitzesdauerabzug zu mas- siven Erhöhungen der steuerlichen Lasten führe. Da Liegenschaften von Selbständigerwerbenden oft als ihre einzige Vorsorge zu be- trachten seien, sei § 45 Abs. 1 lit. f StG eingeführt worden. Der Gros- se Rat habe die über die wiedereingebrachten Abschreibungen hinausgehenden Grundstückgewinne bei Gewerbebetrieben einem Sondertarif unterstellt. Als alters- und gesundheitsbedingte Veräusse- rung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gelte auch die Ver- äusserung bei bestehendem (altrechtlichem) Revers. Nicht der Zeit- punkt der Aufgabe des Unternehmens sondern die Besteuerung reali- sierter Reserven habe im Gesetzgebungsverfahren im Vordergrund gestanden. Die Bezeichnung,,Aufgabe eines Unternehmens" sei zu- dem nicht präzise formuliert und schliesse bei Revers die steuerlich privilegierte Gewinnrealisation nach der durch Revers aufgeschobe- nen Betriebsaufgabe nicht aus. 2007 Kantonale Steuern 255 A. und H.A. hätten 2003 beschlossen, die Geschäftsliegenschaft anfangs 2004 an den Sohn zu verkaufen, da sich bei H.A. ernsthafte gesundheitliche Störungen abgezeichnet hätten und deshalb zu ver- muten gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang erhebliche (Pflege-)Kosten anfallen werden. Die Veräusserung sei somit alters- und gesundheitsbedingt gewesen und § 45 Abs. 1 lit. f StG anwend- bar. 4. 4.1. Nach § 23 Abs. 1 StG setzt die Erstellung eines Revers voraus, dass der Betrieb vom Betriebsinhaber nicht mehr weiterge- führt wird. Der Revers hat ausdrücklich schriftlich anschliessend an die Geschäftsaufgabe zu erfolgen (Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, a.a.O., § 23 StG N 4). In dieser Hinsicht ist § 21 Abs. 1 aStG identisch formuliert (VGE vom 20. November 2006 in Sachen H. + D.S.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 21 aStG N 2). Das Steuerrekursgericht hat dazu ausgeführt (RGE vom 19. Mai 2005 in Sachen M.G.):,,§ 21 Abs. 1 aStG geht davon aus, dass ein Betrieb nicht weitergeführt wird, aber unverändert im Eigentum des Geschäftsinhabers verbleibt. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, eine Liquidationsgewinnsteuer zu ver- meiden, wenn längerfristig eine Übergabe des Betriebes in der Familie vor- gesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Eigentümer die steu- erlichen Privilegien im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a (Ertragswertbesteue- rung) und lit. b aStG (Steueraufschub) zu. Werden die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte gesamthaft veräussert oder ins Privatvermö- gen überführt, endet der Steueraufschub. Dies gilt aber auch dann, wenn wesentliche Teile des Betriebes veräussert werden. Dann fallen die Gründe für die Anwendung von § 21 aStG weg. Es geht nicht mehr darum, den Be- trieb für einen familieninternen Nachfolger zusammenzuhalten. Eine Liqui- dationsgewinnsteuer ist dann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen zu veranlagen, wenn er sein Unternehmen zum grössten Teil veräussert hat und die verbleibenden Vermögenswerte keine eigenständige Bewirtschaf- tung mehr erlauben (vgl. RGE vom 2. Juli 1998 in Sachen U.M.)." Ebenso unbestritten ist, dass der mit einem altrechtlichen Re- vers vereinbarte Steueraufschub auch unter dem neuen Steuergesetz weiter gilt und das im Revers genannte Geschäftsvermögen diese 2007 Steuerrekursgericht 256 Qualifikation beibehält (Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode in § 266 StG). Mit der Veräusserung von Geschäftsvermögen bei beste- hendem Revers findet keine nochmalige Geschäftsaufgabe statt. Al- lein die steuerliche Abrechnung erfolgt wegen der steueraufschie- benden Wirkung des Revers grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Willenserklärung auf Überführung oder der Veräusserung und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufgabe (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, a.a.O., § 23 StG N 8). Der unterzeichnete Revers basiert auf der Geschäftsaufgabe per

31. Dezember 1990. Die Veräusserung der Liegenschaft im Jahr 2004 führt nicht zu einer erneuten (zweiten) Geschäftsaufgabe. Das gilt umso mehr, als A. und H.A. bis zur Veräusserung der Geschäfts- liegenschaft an ihren Sohn das Geschäft nicht mehr weitergeführt haben. 4.2. Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jah- ressteuer zu 40 % des Tarifes unterliegen Kapitalgewinne, die an- lässlich der alters- oder gesundheitsbedingten Aufgabe eines Unter- nehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Veräusserung oder Über- führung ins Privatvermögen von Grundstücken des Geschäftsvermö- gens erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt und soweit er nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (§ 45 Abs. 1 lit. f StG). Nach § 30 Abs. 1 StGV setzt die Besteuerung eines Kapitalgewinnes nach § 45 Abs. 1 lit. f StG den lückenlosen Nach- weis der Gestehungskosten voraus. Altersbedingt ist die Geschäfts- aufgabe dann, wenn der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe das 60. Altersjahr vollendet hat (§ 30 Abs. 2 StGV). Als gesundheitsbedingt gilt die Aufgabe eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber wegen erheblicher und dauernder Beein- trächtigung der Gesundheit nicht mehr in der Lage ist, die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mindestens eine halbe IV-Rente ausgerichtet wird (§ 30 Abs. 3 StGV). Ein Fall der Grundstückgewinnsteuer (insbesondere kein An- wendungsfall von § 27 Abs. 4 StG; keine Veräusserung von land- 2007 Kantonale Steuern 257 wirtschaftlichen Grundstücken) liegt nicht vor. Der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft unterliegt damit der Ein- kommenssteuer, ebenso die wiedereingebrachten Abschreibungen, welche so oder anders zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern sind. 4.3. (Zitate aus den Gesetzesmaterialien) 4.4. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich § 45 Abs. 1 lit. f StG auf einen Vorschlag der Vertreter der Verwaltung aus Anlass der Diskussion in der Kommission über den Wegfall des Besit- zesdauerabzuges abstützt. In der grossrätlichen Kommission stand immer die Milderung der Besteuerung von Kapitalgewinnen im Vor- dergrund, bei denen die Geschäftsliegenschaft als Teil der Altersvor- sorge einer selbständigerwerbenden Person eingestuft werden konnte. Der offenbar in der 1. Lesung noch nicht völlig durchdachte (vgl. die dargelegte Entstehungsgeschichte in der 1. Lesung) Geset- zestext wurde auf Vorschlag des Regierungsrates in der 2. Lesung des Steuergesetzes angepasst. Unverändert ist die Passage geblieben, dass eine gesundheits- oder altersbedingte Geschäftsaufgabe zu einer privilegierten Besteuerung führen soll. Auch bei der Definition dieser Elemente stand offensichtlich in der grossrätlichen Kommission ausdrücklich der Gedanke Pate, dass der Liegenschaftswert einen Bestandteil der Altersvorsorge Selbständigerwerbender bilde. Für das Kriterium,,anlässlich der Betriebsaufgabe" wurde we- der in den Beratungen der Kommission noch im Plenum des Grossen Rates eine nähere Definition angegeben. Eine solche lässt sich aus dem Wortlaut selbst nicht mit Sicherheit ableiten, zumal das Wort,,anlässlich" sich sowohl in Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt (,,Betriebsaufgabe"), als auch im Sinne von,,mit der Betriebsaufgabe sachlich zusammenhängend" interpretieren lässt. Entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid ist der Wortlaut nicht klar. Den Voten in der Kommission und im Grossen Rat fol- gend ist jedoch von einer,,kleinlichen" Auslegung abzusehen. Vor diesem Hintergrund muss auf den Sinn von § 45 Abs. 1 lit. f StG abgestellt werden, wonach der weggefallene Besitzesdauerabzug durch eine milde Besteuerung, vergleichbar derjenigen bei Vorsor- geleistungen, kompensiert (tarifliche Anpassung) werden soll. Eine 2007 Steuerrekursgericht 258 Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ist damit nicht ausgedrückt worden. Dafür spricht auch, dass in § 30 StGV lediglich die Kriterien altersbedingt (Abs. 2) und gesundheitsbedingt (Abs. 3) definiert worden sind. Mangels zeitlicher Einschränkung ist die Besteuerung - wie im vorliegenden Sachverhalt - auch dann noch gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG möglich (entgegen der im Referat anlässlich der Steuertagung 2002 zum Thema,,Ausgewählte Bereiche natürliche Personen", Ziff. 2.5.4, vertretenen Auffassung und entgegen den Ausführungen im Merkblatt,,Kapitalgewinne"), wenn das Kriterium altersbedingt oder gesundheitsbedingt im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfüllt war, vorerst jedoch ein Revers abgegeben wurde, womit die Besteue- rung der alters- oder gesundheitsbedingten Betriebsaufgabe noch aufgeschoben wurde. Sowohl A.A., geb. 1921, als auch H.A., geb. 1924, waren im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe per 31. Dezember 1990 über sechzig Jahre alt. Die Voraussetzung,,altersbedingte Be- triebsaufgabe" ist somit als erfüllt zu betrachten und gibt Anspruch auf eine gesonderte Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG.