58 Beschwerdeschrift.Abs. 3 VRPG bei Laienbeschwerden (Erw. 2.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.10.2007 AGVE 2007 58
58 Beschwerdeschrift.Abs. 3 VRPG bei Laienbeschwerden (Erw. 2.3).
AGVE 2007 58 S.233 2007 Verwaltungsrechtspflege 233 [...] 58 Beschwerdeschrift. - Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Erw. 2.1). - Formelle Anforderungen an die Nachtfristansetzung gemäss § 39 Abs. 3 VRPG bei Laienbeschwerden (Erw. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2007 in Sachen M.S. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.143). 2007 Verwaltungsgericht 234 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 39 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Abs. 2). Antrag und Begründung stellen dabei Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde dar, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei soge- nannten Laienbeschwerden sowohl das Antrags- als auch das Be- gründungserfordernis nicht streng auslegt (vgl. AGVE 1988, S. 413 mit Hinweisen). Sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, so ist bei Laien- beschwerden, die zumindest im Ansatz einen Antrag und eine Be- gründung enthalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ver- besserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 39 Abs. 3 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 39 N 50 ff.; AGVE 1998, S. 457 ff.). 2.2. Das Bezirksamt Baden hat mit Schreiben vom 19. März 2007 der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und sie darum ersucht, ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu substantiieren und ihm mitzutei- len, als was ihre Eingabe zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass das Bezirksamt Baden zur Auffassung gelangt ist, die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin erfülle die Erfordernisse an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 2 VRPG nicht, weshalb es ihr - obwohl im Schreiben vom 19. März 2007 nicht explizit erwähnt - gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt hat. Eine andere gesetzli- che Grundlage besteht hierzu nicht. Setzt das Bezirksamt Baden der Beschwerdeführerin gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist an, so sind die mit dieser Be- stimmung verbundenen formellen Vorschriften zu beachten. Nach- folgend ist deshalb zu prüfen, ob das Bezirksamt Baden die formel- 2007 Verwaltungsrechtspflege 235 len Erfordernisse einer Nachfristansetzung gemäss § 39 Abs. 3 VRPG eingehalten hat. 2.3. Bei der in § 39 Abs. 3 VRPG vorgesehenen Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift handelt es sich um einen Anwendungsfall der amtlichen Fürsorgepflicht ge- mäss § 20 Abs. 2 VRPG (Merker, a.a.O., § 39 N 52). Sie stellt damit eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbotes des überspitzten Formalismus dar, wonach vor allem rechtunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführer vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden sollen (vgl. hiezu Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 23 N 27). Mit Blick auf den erwähnten Hintergrund der Bestimmung von § 39 Abs. 3 VRPG ist die beschwerdeführende Partei anlässlich der Nachfristansetzung konkret darauf hinzuweisen, welche Anforderun- gen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG mit ihrer bisherigen Eingabe noch nicht erfüllt sind. Darüber hinaus muss mit der Nachfristansetzung auch die Androhung verbunden werden, dass, falls die Eingabe innert Frist nicht verbessert werde, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 39 Abs. 3 VRPG; Merker, a.a.O., § 39 N 50). Diese Anforderungen sind bei einer Nachfristansetzung gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG zwingend zu be- achten. 2.4. Im Schreiben vom 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführe- rin nicht darauf aufmerksam gemacht, inwiefern ihre Beschwerde- schrift noch mangelhaft ist und welche Punkte sie zu verbessern hat. Zwar wurde die Beschwerdeführerin um Substantiierung ihrer Ein- gabe vom 8. März 2007 gebeten, jedoch handelt es sich beim Begriff der "Substantiierung" um einen juristischen Fachbegriff. Dazu kommt, dass bereits aus der Verwaltungsbeschwerde vom 8. März 2007 geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist. Das Bezirksamt Baden hätte aufgrund seiner Fürsorgepflicht der Beschwerdeführerin vielmehr in einfachen 2007 Verwaltungsgericht 236 Sätzen konkret darlegen sollen, welche formellen Mängel ihre Be- schwerdeschrift aufweist und wie diese Unzulänglichkeiten innert der ihr angesetzten Frist behoben werden können. Aus dem Schrei- ben vom 29. März 2007 geht denn auch hervor, dass die Beschwer- deführerin das Wort "substantiieren" nicht verstanden hat und es ihr nicht klar war, inwiefern sie ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu ver- bessern hatte. Zudem hat das Bezirksamt Baden der Beschwerdefüh- rerin auch nicht angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls sie keine Verbesserung ihrer Eingabe vom 8. März 2007 vor- nehme.