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AGVE 2007 51

Aargau · 2007-12-02 · Deutsch AG

51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvorerhaltenen unrichtigen Auskunft?Unterlassungen bestehen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige meldete sich zur Teilnahme an einem be-

fristeten friedenserhaltenden Einsatz der Schweizer Armee im Aus-

land (SWISSCOY). Von einem zuständigen Mitglied der Steuerbe-

hörde erhielt er die Auskunft, die Einkünfte aus dem SWISSCOY-

Einsatz müssten nicht versteuert werden, sondern würden lediglich

satzbestimmend berücksichtigt. Nach seiner Rückkehr wurden diese

Einkünfte trotzdem erfasst mit der (zutreffenden) Begründung, die

Auskunft sei falsch gewesen. Darauf machten er und seine Ehefrau

geltend, er habe gestützt auf die Auskunft auf Vorkehrungen zur

Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verzichtet (wonach die

SWISSCOY-Einkünfte in der Schweiz nicht hätten besteuert werden

können), und sie beanspruchten, gemäss der - wenn auch falschen -

Auskunft veranlagt zu werden.

Aus den Erwägungen

4./4.1. Die Gesetzmässigkeit der Verwaltung und damit verbun-

den der Grundsatz der Gleichbehandlung verbieten es von vorn-

herein, jede falsche behördliche Auskunft als verbindlich zu behan-

deln in dem Sinne, dass daraus im Einzelfall ein Anspruch auf ent-

sprechend falsche Gesetzesanwendung entstünde. Mit der Tatsache,

dass der Vorsteher des Gemeindesteueramtes in Aussicht stellte, das

Einkommen des Beschwerdeführers werde in Abzug gebracht (d.h.

nur satzbestimmend berücksichtigt), lässt sich das Beschwerdebe-

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gehren daher nicht begründen, da diese Auskunft mit dem geltenden

Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

4.2./4.2.1. Nach dem heute in Art. 9 BV ausdrücklich veran-

kerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige be-

hördliche Auskunft unter bestimmten Umständen Rechtswirkungen

entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine

konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be-

zieht, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war

oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be-

trachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht

ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen hierauf eine

nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen

hat und dass sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht

geändert hat (BGE 127 I 36; 121 II 479). Selbst wenn diese Voraus-

setzungen erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer Abwägung des In-

teresses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegen-

über demjenigen des Vertrauensschutzes (BGE 116 Ib 187).

4.2.2. Im vorliegenden Fall ist vor allem fraglich, ob die Be-

schwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen haben. In dieser

Beziehung wird vorgebracht, sie hätten es unterlassen, sich gericht-

lich zu trennen oder andere steuersparende Massnahmen, wie bei-

spielsweise die vollumfängliche Aufgabe des Wohnsitzes in S. durch

beide Ehegatten mit Vermietung/ Verkauf der Liegenschaft, über-

haupt nur zu prüfen.

Wenn die geltend gemachten nachteiligen Dispositionen in Un-

terlassungen bestehen, muss der Bürger, der wegen einer falschen

Auskunft eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zum objektiven

Recht beansprucht, glaubhaft machen, dass er bei korrekter Auskunft

die unterlassene Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Selbst

wenn es vereinzelte Zeitgenossen geben mag, die um einer Steuerer-

sparnis willen ein aufwendiges und sogar ein abwegiges und wirt-

schaftlich nachteiliges Vorgehen in Betracht ziehen, ist nicht hierauf

abzustellen, sondern als glaubhaft - auch ohne strikten Nachweis -

erscheint ein Vorgehen, wie es vernünftige Bürger in der gleichen

Situation wählen würden. Um dagegen anzuerkennen, jemand hätte

sich gegen die wirtschaftliche Vernunft verhalten, nur um von der

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Verwaltungsgericht

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falschen Auskunft zu profitieren, bedarf es überzeugender Beweis-

mittel.

Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, wegen Ehepro-

blemen wäre es ohnehin zu einer Trennung gekommen. Sie leben

denn auch seit der Rückkehr des Beschwerdeführers von seinem

Auslandeinsatz wieder zusammen in ihrem Haus. Eine gerichtliche

Trennung der Ehe zwecks Steuerersparnis, also zu einem diesem

Institut völlig fremden Zweck, läuft auf Rechtsmissbrauch bzw. auf

eine Steuerumgehung hinaus (siehe dazu BGE 131 II 267; Häfe-

lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü-

rich/Basel/Genf 2006, Rz. 715 ff.). Wer aber eine Behandlung nach

dem Grundsatz von Treu und Glauben beansprucht (siehe vorne

Erw. 4.2.1), darf selber nicht treuwidrig handeln. Die "entgangene

Möglichkeit", durch gerichtliche Trennung und anschliessende Ab-

meldung den Wohnsitz des Ehemanns zu verlegen, kann deshalb

nicht als "nachteilige Disposition" im Sinne des Vertrauensschutzes

anerkannt werden.

Die weitere angedeutete Möglichkeit, dass die Beschwerdefüh-

rer ihre eigene Liegenschaft hätten vermieten/verkaufen und dann

beide von S. wegziehen können, ist nicht mehr als eine blosse Hy-

pothese. Zudem ist es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer die

ganzen Umstände um eines temporären Steuervorteils willen auf sich

genommen hätten, wenn sie ja eigentlich nach einem Jahr wieder

gemeinsam in ihrem Haus leben wollten (wie sie es dann tatsächlich

auch machten).

4.2.3. Aus der falschen Auskunft können die Beschwerdeführer

somit keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bevorteilung ableiten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.12.2007 AGVE 2007 51

51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvorerhaltenen unrichtigen Auskunft?Unterlassungen bestehen.

AGVE 2007 51 S.217 2007 Verwaltungsrechtspflege 217 [...] 51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft? - Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft. 2007 Verwaltungsgericht 218 - Nachweis nachteiliger Dispositionen, wenn diese in (behaupteten) Unterlassungen bestehen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen E.S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.309). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt Der Steuerpflichtige meldete sich zur Teilnahme an einem be- fristeten friedenserhaltenden Einsatz der Schweizer Armee im Aus- land (SWISSCOY). Von einem zuständigen Mitglied der Steuerbe- hörde erhielt er die Auskunft, die Einkünfte aus dem SWISSCOY- Einsatz müssten nicht versteuert werden, sondern würden lediglich satzbestimmend berücksichtigt. Nach seiner Rückkehr wurden diese Einkünfte trotzdem erfasst mit der (zutreffenden) Begründung, die Auskunft sei falsch gewesen. Darauf machten er und seine Ehefrau geltend, er habe gestützt auf die Auskunft auf Vorkehrungen zur Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verzichtet (wonach die SWISSCOY-Einkünfte in der Schweiz nicht hätten besteuert werden können), und sie beanspruchten, gemäss der - wenn auch falschen - Auskunft veranlagt zu werden. Aus den Erwägungen 4./4.1. Die Gesetzmässigkeit der Verwaltung und damit verbun- den der Grundsatz der Gleichbehandlung verbieten es von vorn- herein, jede falsche behördliche Auskunft als verbindlich zu behan- deln in dem Sinne, dass daraus im Einzelfall ein Anspruch auf ent- sprechend falsche Gesetzesanwendung entstünde. Mit der Tatsache, dass der Vorsteher des Gemeindesteueramtes in Aussicht stellte, das Einkommen des Beschwerdeführers werde in Abzug gebracht (d.h. nur satzbestimmend berücksichtigt), lässt sich das Beschwerdebe- 2007 Verwaltungsrechtspflege 219 gehren daher nicht begründen, da diese Auskunft mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. 4.2./4.2.1. Nach dem heute in Art. 9 BV ausdrücklich veran- kerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige be- hördliche Auskunft unter bestimmten Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be- zieht, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen hierauf eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat (BGE 127 I 36; 121 II 479). Selbst wenn diese Voraus- setzungen erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer Abwägung des In- teresses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegen- über demjenigen des Vertrauensschutzes (BGE 116 Ib 187). 4.2.2. Im vorliegenden Fall ist vor allem fraglich, ob die Be- schwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen haben. In dieser Beziehung wird vorgebracht, sie hätten es unterlassen, sich gericht- lich zu trennen oder andere steuersparende Massnahmen, wie bei- spielsweise die vollumfängliche Aufgabe des Wohnsitzes in S. durch beide Ehegatten mit Vermietung/ Verkauf der Liegenschaft, über- haupt nur zu prüfen. Wenn die geltend gemachten nachteiligen Dispositionen in Un- terlassungen bestehen, muss der Bürger, der wegen einer falschen Auskunft eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zum objektiven Recht beansprucht, glaubhaft machen, dass er bei korrekter Auskunft die unterlassene Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Selbst wenn es vereinzelte Zeitgenossen geben mag, die um einer Steuerer- sparnis willen ein aufwendiges und sogar ein abwegiges und wirt- schaftlich nachteiliges Vorgehen in Betracht ziehen, ist nicht hierauf abzustellen, sondern als glaubhaft - auch ohne strikten Nachweis - erscheint ein Vorgehen, wie es vernünftige Bürger in der gleichen Situation wählen würden. Um dagegen anzuerkennen, jemand hätte sich gegen die wirtschaftliche Vernunft verhalten, nur um von der 2007 Verwaltungsgericht 220 falschen Auskunft zu profitieren, bedarf es überzeugender Beweis- mittel. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, wegen Ehepro- blemen wäre es ohnehin zu einer Trennung gekommen. Sie leben denn auch seit der Rückkehr des Beschwerdeführers von seinem Auslandeinsatz wieder zusammen in ihrem Haus. Eine gerichtliche Trennung der Ehe zwecks Steuerersparnis, also zu einem diesem Institut völlig fremden Zweck, läuft auf Rechtsmissbrauch bzw. auf eine Steuerumgehung hinaus (siehe dazu BGE 131 II 267; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2006, Rz. 715 ff.). Wer aber eine Behandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beansprucht (siehe vorne Erw. 4.2.1), darf selber nicht treuwidrig handeln. Die "entgangene Möglichkeit", durch gerichtliche Trennung und anschliessende Ab- meldung den Wohnsitz des Ehemanns zu verlegen, kann deshalb nicht als "nachteilige Disposition" im Sinne des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Die weitere angedeutete Möglichkeit, dass die Beschwerdefüh- rer ihre eigene Liegenschaft hätten vermieten/verkaufen und dann beide von S. wegziehen können, ist nicht mehr als eine blosse Hy- pothese. Zudem ist es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer die ganzen Umstände um eines temporären Steuervorteils willen auf sich genommen hätten, wenn sie ja eigentlich nach einem Jahr wieder gemeinsam in ihrem Haus leben wollten (wie sie es dann tatsächlich auch machten). 4.2.3. Aus der falschen Auskunft können die Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bevorteilung ableiten.