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AGVE 2007 39

Aargau · 2007-09-04 · Deutsch AG

39 Kommunale Zuständigkeit im Submissionswesen.grundsätzlich der Gemeinderat (Erw. 2.1).Beschaffungsaufträge (Erw. 2.4-2.5).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2.1 Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferun- gen ist der Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. l GG). Auch die Gemeinde- ordnung der Gemeinde V. vom 19. September 2005 weist die Zu- ständigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge dem Gemeinderat zu (§ 34 lit. m GO). Gemäss § 36 Abs. 1 GO kann der Gemeinderat seine Befugnisse delegieren. In diesen Fällen sehen das Gemeinde- gesetz und die Gemeindeordnung der Gemeinde V. eine Art Ein- spracheverfahren vor (§ 39 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 GO).

E. 2.2 Entgegen der Auffassung der Schulpflege kann die Schulpflege ihre Zuständigkeit nicht auf eine spezielle Delegation der Entscheid- befugnisse des Gemeinderates stützen. In tatsächlicher Hinsicht fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates.

E. 2.3 Für die allgemeine Kompetenzzuweisung an eine kommunale Kommission ist grundsätzlich ein kommunales Reglement erforder- lich, welches in generell-abstrakter Weise die Übertragung der Ent- scheidbefugnisse regelt (§ 39 Abs. 3 GG; vgl. hiezu auch "Delega- tion von Entscheidbefugnissen des Gemeinderates nach § 39 Ge- meindegesetz", Merkblatt der Gemeindeabteilung, Oktober 2004, S. 4; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 537 ff.). Der Gemeinderat V. hat das Reglement zur 2007 Verwaltungsgericht 168 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen (§ 36 Abs. 3 GO) bis jetzt nicht erlassen. Eine stillschweigende oder praxisgemässe Ermächtigung ver- mag die Zuständigkeit für Verfügungsakte in Submissionsverfahren nicht zu begründen. Die Beschaffung im Submissionsverfahren ist öffentliches Recht (vgl. zur sog. Zweistufentheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 2.4 Die Zuständigkeiten des Gemeinderates stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden einem anderen Organ übertragen sind (§ 37 Abs. 1 GG; § 34 Abs. 1 GO). Zu prüfen ist daher, ob kan- tonales oder kommunales Sachrecht der Schulpflege funktionale Zu- ständigkeiten zu Entscheidungen im Beschaffungswesen einräumt.

E. 2.4.1 Die Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 SchulG (Fassung vom

1. März 2005, in Kraft seit 1. August 2005 [AGS 2005, S. 254]) ver-

antwortlich für die Führung der Kindergärten sowie der Volksschule

und trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechts-

mittel angefochten werden können. Gemäss § 71 Abs. 2 SchulG ob-

liegt die operative Führung der Schule der Schulleitung. Der Wort-

laut dieser Bestimmung ist umfassend und lässt den Schluss zu, dass

die Schulpflege und/oder die Schulleitungen in schulischen Belangen

ausnahmslos für sämtliche Entscheidungen zuständig sind, welche

durch ein Rechtsmittel angefochten werden können. Da Verfügungen

im Submissionswesen im Bereich oberhalb der Schwellenwerte mit

2007

Submissionen

169

Beschwerde angefochten werden können, lässt sich eine Zuständig-

keit der Schulpflege aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 2

SchulG begründen. Allerdings fällt auf, dass anlässlich der Revision

von § 71 SchulG vom 17. Dezember 2002 (AGS 2004, S. 157) und

auch im Rahmen der Revision vom 1. März 2005 (AGS 2005,

S. 254) der Gesetzgeber keine Fremdänderungen im Organisations-

recht der Gemeinden und im Finanzrecht vorgenommen hat. Auch

die Bestimmungen über die Trägerschaft der Schule (§ 52 f. SchulG)

und die Zuständigkeit der Gemeinden im Schulwesen (§ 54 SchulG)

blieben unverändert. Gemäss §§ 53 ff. SchulG sind die Gemeinden

zur Beschaffung, Finanzierung und zum Unterhalt der Schulbauten,

Schuleinrichtungen und der Lehrmittel verpflichtet (§ 53 Abs. 1 und

2 SchulG). In allen Angelegenheiten, welche über die Kompetenzen

von Gemeinderat oder Schulpflege hinausgehen, beschliessen die

Gemeinden (§ 54 Abs. 3 SchulG).

Die fehlenden Gesetzesanpassungen für den verwaltungsinter-

nen kommunalen organisatorischen Zuständigkeitsbereich sind umso

erstaunlicher, als in der Fassung des Schulgesetzes vom 17. März

1981 (AGS Band 10, S. 546 f.) die Zuständigkeiten der Schulpflege

in einem - nicht abschliessenden - Katalog aufgeführt waren. Vor

der Revision von § 71 Abs. 1 SchulG gehörte zu den Aufgaben der

Schulpflege u.a. die Antragstellung für sämtliche Schulbau- und Pla-

nungsfragen und für den jährlichen Voranschlag des Schulwesens

(§ 71 lit. k aSchulG), und sie verfügte über die durch die Gemeinde-

ordnung der Schule im jährlichen Voranschlag eingeräumten Be-

triebsmittel (§ 71 lit. l aSchulG). Eine Zuständigkeit der Schulpflege

im Beschaffungswesen war auch im alten SchulG nicht vorgesehen,

vielmehr richtete sich die verwaltungsinterne Zuständigkeit nach den

Bestimmungen im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung

(vgl. auch Baumann, a.a.O., S. 365 ff.)

Mit der Revision des SchulG vom 1. Dezember 2002 und vom

1. März 2005 wurden die Kompetenzen und Aufgaben der Schul-

pflege in der geleiteten Schule erweitert. Die Schulpflege ist gemäss

§ 42 GAL Anstellungsbehörde (vgl. auch § 8 VALL), sie führt und

beaufsichtigt die Schulleitungen (§ 5 ff. der Verordnung zur geleite-

ten Schule vom 23. November 2005 [SAR 401.115]). Sie ist sodann

2007

Verwaltungsgericht

170

erste Instanz für Laufbahn-, Disziplinar- und Strafentscheide an den

Schulen (§§ 37a, 38c und § 73 SchulG in der Fassung vom 1. März

2005). Die Schulgesetzrevision 2005 hat aber die Entscheidkompe-

tenzen in Investitions- und Finanzbereichen für Schulbauten und

Schuleinrichtungen sowie Lehrmittel nicht ausdrücklich neu gere-

gelt. Aus den Materialien ergeben sich insbesondere keine Anhalts-

punkte dafür, dass der Schulpflege im öffentlichen Beschaffungswe-

sen neue Zuständigkeiten übertragen wurden (vgl. unter anderem

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 14. No-

vember 2001 [01.319], Gesamtbericht Führung Schule vor Ort,

S. 3 f.; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

3. November 1999 [99.348], Schulgesetz, Partialrevision Etappe II,

S. 10; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

24. Mai 2000 [00.187], Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen

[GAL], S.

35; Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom

21. Dezember 2004 [Art. Nr. 2004-2300]).

E. 2.4.2 Vom Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist dann abzu-

weichen, wenn der Wortlaut nicht ihren wahren Sinn wiedergibt bzw.

wenn eine auf den Wortlaut beschränkte Auslegung zu Ergebnissen

führt, welche der Gesetzgeber nicht gewollt hat und die gegen das

Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behand-

lung verstossen (vgl. BGE 128 III 113 Erw. 2a; BGE 127 III 318

Erw. 2b; AGVE 2004, S. 103 ff. mit Hinweisen).

In systematischer Hinsicht sind die Beschlüsse der Schulpflege

beim Bezirksschulrat anfechtbar (§ 75 SchulG), und auch das sog.

"Kompetenzgeld" der Schulpflege (§ 74 SchulG) ist von der zustän-

digen Gemeindebehörde im Rahmen des Jahresbudgets zu beschlies-

sen. Vor diesem Hintergrund und den Materialen ergibt sich, dass der

Schulpflege mit der Revision des Schulgesetzes keine Entschei-

dungskompetenzen in der Investitions- und Finanzplanung übertra-

gen wurden (vgl. hiezu Die Rolle der Schulpflege, Departement Bil-

dung, Kultur und Sport, November 2005, S. 5; Verordnung zur ge-

leiteten Schule, Leitfaden für die Umsetzung, Departement Bildung,

Kultur und Sport, Januar 2006, S. 7 ff.) und vor allem die innerver-

2007

Submissionen

171

waltungsrechtliche Zuständigkeit des Gemeinderates im Beschaf-

fungswesen nicht auf die Schulpflege übertragen wurde.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass den Schulleitun-

gen operative Zuständigkeiten zugewiesen werden können (§ 71

Abs. 2 SchulG). Nach den Bestimmungen in der Verordnung zur ge-

leiteten Schule handelt es sich dabei um Bestimmungen zum "Auf-

bau und (zur) Stärkung der geleiteten Schule und (der) damit ver-

bundenen Weiterentwicklung der Schulqualität in den Bereichen Or-

ganisation, Unterricht und Personal" (§ 1 Abs. 2 Verordnung zur ge-

leiteten Schule) und mit Bestimmungen über die Organisation des

Bildungswesens (inkl. des Disziplinarrechts) für die Schüler und

Lehrpersonen (vgl. §§ 5 und 8, 9 und 11 der Verordnung zur geleite-

ten Schule). Operative Zuständigkeiten der Schulleitung ergeben sich

aus der Verordnung im Bereich des Finanzwesen, insbesondere für

die Beschaffung nicht, zumal in diesem kommunalen Bereich die

Gemeindeautonomie eine kantonale Regelung in einer regierungsrät-

lichen Verordnung ausschliessen würde (§ 106 Abs. 1 KV).

E. 2.4.3 Im Zusammenhang mit dem GAT III sind am 1. Januar 2006

Änderungen über die Verwaltungsorganisation im Gemeindegesetz in

Kraft getreten (vgl. §§ 71a ff. GG). Diese Revision hat die Rechts-

grundlagen geschaffen, welche es den Gemeinden ermöglichen, die

wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) einzuführen. Das

kantonale Recht bestimmt im Gemeindegesetz die Minimalanforde-

rungen und schreibt die Mindestkompetenzen von Gemeindever-

sammlung oder Einwohnerrat einerseits und Gemeinderat anderseits

vor, wobei den Gemeinden Möglichkeiten zur selbstständigen Aus-

gestaltung zustehen. Jene Gemeinden, welche die Verwaltung auf

WOV ausrichten, haben dies in ihrer Gemeindeordnung zu ordnen

(§ 71b GG; vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat

vom 28. April 2004 [04.115], Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden

3. Paket, S. 53; Prot. GR vom 18. Januar 2005 [Art. 2005-2354],

S. 3942 ff.). An den Zuständigkeiten des Gemeinderates im Beschaf-

fungswesen hat diese kantonale Revision nichts geändert (vgl. § 71d

Abs. 1 und 2 GG). Gemäss § 71d Abs. 3 GG erfordern die Zuwei-

sung weiterer Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie

2007

Verwaltungsgericht

172

mögliche Instrumente der wirkungsorientierten Verfassung ein Re-

glement. Die Gemeindeordnung V. enthält (noch) keine Regelung zu

WOV, vor allem fehlen die erforderlichen Reglemente (Stellung-

nahme des Gemeinderates vom 10. September 2007). Der Auffas-

sung der Schulpflege, wonach ihr im Rahmen von Globalbudgets

auch die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Durchführung ei-

nes Submissionsverfahrens zukommt, fehlt daher die gesetzliche

Grundlage. Im Beschluss des Einwohnerrates vom 12. März 2007

wurde das Informatikkonzept genehmigt und der Verpflichtungskre-

dit für die Gebäudeinvestitionen/Netzwerk für die Hard- und Softwa-

reanschaffung sowie für Schulung etc. bewilligt. Eine Änderung der

Zuständigkeiten für die Durchführung der Submission enthält der

Beschluss nicht.

E. 2.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Schul- pflege V. mangels kantonaler und kommunaler Grundlage die Zu- ständigkeit zur Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge fehlt.

E. 5 Auflage, Zürich 2006, Rz. 287 ff.), weshalb nach dem Gesetz- mässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 19 Rz. 6) für die verwaltungsinternen Zuständigkeiten der Verga- bestelle eine organisationsrechtliche Grundlage erforderlich ist (vgl. auch VGE III/73 vom 28. Mai 1999 [BE.1998.00405], S. 11 ff.). Schon die KV gebietet in § 107 Abs. 2 KV den Gemeinden, ihre Or- ganisation in einer Gemeindeordnung festzulegen, welche die Zu- ständigkeiten der Gemeindeorgane bestimmt (§ 18 Abs. 1 GG) und zu ihrer Gültigkeit vom Regierungsrat zu genehmigen ist (§ 17 GG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.09.2007 AGVE 2007 39

39 Kommunale Zuständigkeit im Submissionswesen.grundsätzlich der Gemeinderat (Erw. 2.1).Beschaffungsaufträge (Erw. 2.4-2.5).

AGVE 2007 39 S.167 2007 Submissionen 167 39 Kommunale Zuständigkeit im Submissionswesen. - Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen ist grundsätzlich der Gemeinderat (Erw. 2.1). - Der Schulpflege V. fehlt die Zuständigkeit zur Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge (Erw. 2.4-2.5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. September 2007 in Sachen N. AG gegen die Schulpflege V. (WBE.2007.224). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferun- gen ist der Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. l GG). Auch die Gemeinde- ordnung der Gemeinde V. vom 19. September 2005 weist die Zu- ständigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge dem Gemeinderat zu (§ 34 lit. m GO). Gemäss § 36 Abs. 1 GO kann der Gemeinderat seine Befugnisse delegieren. In diesen Fällen sehen das Gemeinde- gesetz und die Gemeindeordnung der Gemeinde V. eine Art Ein- spracheverfahren vor (§ 39 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 GO). 2.2. Entgegen der Auffassung der Schulpflege kann die Schulpflege ihre Zuständigkeit nicht auf eine spezielle Delegation der Entscheid- befugnisse des Gemeinderates stützen. In tatsächlicher Hinsicht fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates. 2.3. Für die allgemeine Kompetenzzuweisung an eine kommunale Kommission ist grundsätzlich ein kommunales Reglement erforder- lich, welches in generell-abstrakter Weise die Übertragung der Ent- scheidbefugnisse regelt (§ 39 Abs. 3 GG; vgl. hiezu auch "Delega- tion von Entscheidbefugnissen des Gemeinderates nach § 39 Ge- meindegesetz", Merkblatt der Gemeindeabteilung, Oktober 2004, S. 4; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 537 ff.). Der Gemeinderat V. hat das Reglement zur 2007 Verwaltungsgericht 168 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen (§ 36 Abs. 3 GO) bis jetzt nicht erlassen. Eine stillschweigende oder praxisgemässe Ermächtigung ver- mag die Zuständigkeit für Verfügungsakte in Submissionsverfahren nicht zu begründen. Die Beschaffung im Submissionsverfahren ist öffentliches Recht (vgl. zur sog. Zweistufentheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 287 ff.), weshalb nach dem Gesetz- mässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 19 Rz. 6) für die verwaltungsinternen Zuständigkeiten der Verga- bestelle eine organisationsrechtliche Grundlage erforderlich ist (vgl. auch VGE III/73 vom 28. Mai 1999 [BE.1998.00405], S. 11 ff.). Schon die KV gebietet in § 107 Abs. 2 KV den Gemeinden, ihre Or- ganisation in einer Gemeindeordnung festzulegen, welche die Zu- ständigkeiten der Gemeindeorgane bestimmt (§ 18 Abs. 1 GG) und zu ihrer Gültigkeit vom Regierungsrat zu genehmigen ist (§ 17 GG). 2.4. Die Zuständigkeiten des Gemeinderates stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden einem anderen Organ übertragen sind (§ 37 Abs. 1 GG; § 34 Abs. 1 GO). Zu prüfen ist daher, ob kan- tonales oder kommunales Sachrecht der Schulpflege funktionale Zu- ständigkeiten zu Entscheidungen im Beschaffungswesen einräumt. 2.4.1. Die Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 SchulG (Fassung vom

1. März 2005, in Kraft seit 1. August 2005 [AGS 2005, S. 254]) ver- antwortlich für die Führung der Kindergärten sowie der Volksschule und trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechts- mittel angefochten werden können. Gemäss § 71 Abs. 2 SchulG ob- liegt die operative Führung der Schule der Schulleitung. Der Wort- laut dieser Bestimmung ist umfassend und lässt den Schluss zu, dass die Schulpflege und/oder die Schulleitungen in schulischen Belangen ausnahmslos für sämtliche Entscheidungen zuständig sind, welche durch ein Rechtsmittel angefochten werden können. Da Verfügungen im Submissionswesen im Bereich oberhalb der Schwellenwerte mit 2007 Submissionen 169 Beschwerde angefochten werden können, lässt sich eine Zuständig- keit der Schulpflege aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 2 SchulG begründen. Allerdings fällt auf, dass anlässlich der Revision von § 71 SchulG vom 17. Dezember 2002 (AGS 2004, S. 157) und auch im Rahmen der Revision vom 1. März 2005 (AGS 2005, S. 254) der Gesetzgeber keine Fremdänderungen im Organisations- recht der Gemeinden und im Finanzrecht vorgenommen hat. Auch die Bestimmungen über die Trägerschaft der Schule (§ 52 f. SchulG) und die Zuständigkeit der Gemeinden im Schulwesen (§ 54 SchulG) blieben unverändert. Gemäss §§ 53 ff. SchulG sind die Gemeinden zur Beschaffung, Finanzierung und zum Unterhalt der Schulbauten, Schuleinrichtungen und der Lehrmittel verpflichtet (§ 53 Abs. 1 und 2 SchulG). In allen Angelegenheiten, welche über die Kompetenzen von Gemeinderat oder Schulpflege hinausgehen, beschliessen die Gemeinden (§ 54 Abs. 3 SchulG). Die fehlenden Gesetzesanpassungen für den verwaltungsinter- nen kommunalen organisatorischen Zuständigkeitsbereich sind umso erstaunlicher, als in der Fassung des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (AGS Band 10, S. 546 f.) die Zuständigkeiten der Schulpflege in einem - nicht abschliessenden - Katalog aufgeführt waren. Vor der Revision von § 71 Abs. 1 SchulG gehörte zu den Aufgaben der Schulpflege u.a. die Antragstellung für sämtliche Schulbau- und Pla- nungsfragen und für den jährlichen Voranschlag des Schulwesens (§ 71 lit. k aSchulG), und sie verfügte über die durch die Gemeinde- ordnung der Schule im jährlichen Voranschlag eingeräumten Be- triebsmittel (§ 71 lit. l aSchulG). Eine Zuständigkeit der Schulpflege im Beschaffungswesen war auch im alten SchulG nicht vorgesehen, vielmehr richtete sich die verwaltungsinterne Zuständigkeit nach den Bestimmungen im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung (vgl. auch Baumann, a.a.O., S. 365 ff.) Mit der Revision des SchulG vom 1. Dezember 2002 und vom

1. März 2005 wurden die Kompetenzen und Aufgaben der Schul- pflege in der geleiteten Schule erweitert. Die Schulpflege ist gemäss § 42 GAL Anstellungsbehörde (vgl. auch § 8 VALL), sie führt und beaufsichtigt die Schulleitungen (§ 5 ff. der Verordnung zur geleite- ten Schule vom 23. November 2005 [SAR 401.115]). Sie ist sodann 2007 Verwaltungsgericht 170 erste Instanz für Laufbahn-, Disziplinar- und Strafentscheide an den Schulen (§§ 37a, 38c und § 73 SchulG in der Fassung vom 1. März 2005). Die Schulgesetzrevision 2005 hat aber die Entscheidkompe- tenzen in Investitions- und Finanzbereichen für Schulbauten und Schuleinrichtungen sowie Lehrmittel nicht ausdrücklich neu gere- gelt. Aus den Materialien ergeben sich insbesondere keine Anhalts- punkte dafür, dass der Schulpflege im öffentlichen Beschaffungswe- sen neue Zuständigkeiten übertragen wurden (vgl. unter anderem Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 14. No- vember 2001 [01.319], Gesamtbericht Führung Schule vor Ort, S. 3 f.; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

3. November 1999 [99.348], Schulgesetz, Partialrevision Etappe II, S. 10; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

24. Mai 2000 [00.187], Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen [GAL], S. 35; Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom

21. Dezember 2004 [Art. Nr. 2004-2300]). 2.4.2. Vom Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist dann abzu- weichen, wenn der Wortlaut nicht ihren wahren Sinn wiedergibt bzw. wenn eine auf den Wortlaut beschränkte Auslegung zu Ergebnissen führt, welche der Gesetzgeber nicht gewollt hat und die gegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behand- lung verstossen (vgl. BGE 128 III 113 Erw. 2a; BGE 127 III 318 Erw. 2b; AGVE 2004, S. 103 ff. mit Hinweisen). In systematischer Hinsicht sind die Beschlüsse der Schulpflege beim Bezirksschulrat anfechtbar (§ 75 SchulG), und auch das sog. "Kompetenzgeld" der Schulpflege (§ 74 SchulG) ist von der zustän- digen Gemeindebehörde im Rahmen des Jahresbudgets zu beschlies- sen. Vor diesem Hintergrund und den Materialen ergibt sich, dass der Schulpflege mit der Revision des Schulgesetzes keine Entschei- dungskompetenzen in der Investitions- und Finanzplanung übertra- gen wurden (vgl. hiezu Die Rolle der Schulpflege, Departement Bil- dung, Kultur und Sport, November 2005, S. 5; Verordnung zur ge- leiteten Schule, Leitfaden für die Umsetzung, Departement Bildung, Kultur und Sport, Januar 2006, S. 7 ff.) und vor allem die innerver- 2007 Submissionen 171 waltungsrechtliche Zuständigkeit des Gemeinderates im Beschaf- fungswesen nicht auf die Schulpflege übertragen wurde. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass den Schulleitun- gen operative Zuständigkeiten zugewiesen werden können (§ 71 Abs. 2 SchulG). Nach den Bestimmungen in der Verordnung zur ge- leiteten Schule handelt es sich dabei um Bestimmungen zum "Auf- bau und (zur) Stärkung der geleiteten Schule und (der) damit ver- bundenen Weiterentwicklung der Schulqualität in den Bereichen Or- ganisation, Unterricht und Personal" (§ 1 Abs. 2 Verordnung zur ge- leiteten Schule) und mit Bestimmungen über die Organisation des Bildungswesens (inkl. des Disziplinarrechts) für die Schüler und Lehrpersonen (vgl. §§ 5 und 8, 9 und 11 der Verordnung zur geleite- ten Schule). Operative Zuständigkeiten der Schulleitung ergeben sich aus der Verordnung im Bereich des Finanzwesen, insbesondere für die Beschaffung nicht, zumal in diesem kommunalen Bereich die Gemeindeautonomie eine kantonale Regelung in einer regierungsrät- lichen Verordnung ausschliessen würde (§ 106 Abs. 1 KV). 2.4.3. Im Zusammenhang mit dem GAT III sind am 1. Januar 2006 Änderungen über die Verwaltungsorganisation im Gemeindegesetz in Kraft getreten (vgl. §§ 71a ff. GG). Diese Revision hat die Rechts- grundlagen geschaffen, welche es den Gemeinden ermöglichen, die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) einzuführen. Das kantonale Recht bestimmt im Gemeindegesetz die Minimalanforde- rungen und schreibt die Mindestkompetenzen von Gemeindever- sammlung oder Einwohnerrat einerseits und Gemeinderat anderseits vor, wobei den Gemeinden Möglichkeiten zur selbstständigen Aus- gestaltung zustehen. Jene Gemeinden, welche die Verwaltung auf WOV ausrichten, haben dies in ihrer Gemeindeordnung zu ordnen (§ 71b GG; vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 28. April 2004 [04.115], Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden

3. Paket, S. 53; Prot. GR vom 18. Januar 2005 [Art. 2005-2354], S. 3942 ff.). An den Zuständigkeiten des Gemeinderates im Beschaf- fungswesen hat diese kantonale Revision nichts geändert (vgl. § 71d Abs. 1 und 2 GG). Gemäss § 71d Abs. 3 GG erfordern die Zuwei- sung weiterer Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie 2007 Verwaltungsgericht 172 mögliche Instrumente der wirkungsorientierten Verfassung ein Re- glement. Die Gemeindeordnung V. enthält (noch) keine Regelung zu WOV, vor allem fehlen die erforderlichen Reglemente (Stellung- nahme des Gemeinderates vom 10. September 2007). Der Auffas- sung der Schulpflege, wonach ihr im Rahmen von Globalbudgets auch die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Durchführung ei- nes Submissionsverfahrens zukommt, fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Im Beschluss des Einwohnerrates vom 12. März 2007 wurde das Informatikkonzept genehmigt und der Verpflichtungskre- dit für die Gebäudeinvestitionen/Netzwerk für die Hard- und Softwa- reanschaffung sowie für Schulung etc. bewilligt. Eine Änderung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Submission enthält der Beschluss nicht. 2.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Schul- pflege V. mangels kantonaler und kommunaler Grundlage die Zu- ständigkeit zur Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge fehlt.