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AGVE 2007 34

Aargau · 2007-08-09 · Deutsch AG

34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.08.2007 AGVE 2007 34

34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren

AGVE 2007 34 S.137 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 137 [...] 34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Be- schwerdeverfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314). Aus den Erwägungen 2.2.1. Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid erledigt wird. Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwi- ckeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenvertei- lung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang (vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308). Ein solcher Ausnahme- fall liegt hier nicht vor. Da die Bauherrschaft ihr ursprüngliches 2007 Verwaltungsgericht 138 Baugesuch durch Einreichung eines neuen zurückgezogen hat, gilt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als formell unterliegend. Mit dem Rückzug des Baugesuchs hat sie gleichzeitig den vorin- stanzlichen Entscheiden materiell entsprochen, womit der formelle und der materielle Verfahrensausgang gleich liegen. Die Beschwer- deführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kosten- pflichtig, wobei der Verkürzung des Verfahrens mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen ist (§ 23 VKD; vgl. auch AGVE 2000, S. 346 f.). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 33 Abs. 2 VRPG). 2.2. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem BVU zu verlegen. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt auch für dieses Verfahren ausser Betracht.