23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung.Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220Tagen auswärts arbeitet.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.03.2007 AGVE 2007 23
23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung.Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220Tagen auswärts arbeitet.
AGVE 2007 23 S.86 2007 Verwaltungsgericht 86 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 5. März 2007 in Sa- chen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2006.350).