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AGVE_2007_13

Aargau · 2007-09-18 · Deutsch AG

Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse Obwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versicherungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres vorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenalter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicherten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.09.2007 AGVE_2007_13

Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse Obwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versicherungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres vorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenalter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicherten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.

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