IV. Strafrecht12 § 37 SchulgesetzDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen dasSchulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zubestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung....
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.06.2007 AGVE 2007 12 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.06.2007 AGVE 2007 12 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.06.2007 AGVE 2007 12
IV. Strafrecht12 § 37 SchulgesetzDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen dasSchulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zubestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung....
AGVE 2007 12 S.55 2007 Strafrecht 55 IV. Strafrecht 12 § 37 Schulgesetz Die Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden El- ternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007 i.S. R.G. und T.G.