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AGVE 2007 105

Aargau · 2007-09-25 · Deutsch AG

105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe.umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungsanteil beizubehalten (Erw. II/1-4).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Po- sitionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002.

E. 2.1 Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den Lohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das 2007 Personalrekursgericht 372 Maximum (140 % des Positionsanteils) der einzelnen Besoldungs- gruppen aufzeigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Lohnstufen wird aufgrund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Be- wertung der verschiedenen Arbeitsplätze (Bewertungssystem ABA- KABA) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation er- mittelt (vgl. § 5 LD).

E. 2.2 Der Leistungsanteil wird jährlich aufgrund der Beurteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der bisherigen Lohnent- wicklung ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 LD), wobei der Leistungsanteil maximal 40 % des Positionslohns betragen kann (§ 6 Abs. 4 LD). Für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind nach § 36 Abs. 1 PLV im Wesentlichen folgende Aspekte massgebend: "a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,

b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,

c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils,

d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde." Bei der Bemessung der Höhe des Leistungsanteils im An- fangslohn werden gemäss § 35 Abs. 3 PLV die Erfahrungen in frühe- ren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Lebenserfahrung sowie Erfahrun- gen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.

E. 2.3 Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets sowie der Personal- und Lohnverordnung erliess der Regierungsrat die "Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes" vom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien). Darin wird unter anderem festgehalten, dass jährlich eine Leistungsbeurteilung (DIA- LOG) erfolgt (Richtlinien Ziffer 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer A-, B1- oder B2-Beurteilung steigen im Leistungsband schrittweise bis zum Maximum von 140 %, wobei der Anstieg bei einer A-Beurteilung rascher erfolgt als bei einer B1- bzw. B2-Beur- teilung (Richtlinien Ziffer 3, in Kraft seit 18. September 2002). Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer regelmässigen C-Beurteilung können nicht bis zum Maximum der Lohnstufe ansteigen und nicht 2007 Besoldung 373 mit einer kontinuierlichen Lohnerhöhung rechnen (Richtlinien Zif- fer 4). Nach der Überführung in das neue Lohnsystem noch beste- hende oder durch Neuanstellungen entstandene, ungerechtfertigte Lohnunterschiede werden ausgeglichen (Richtlinien Ziffer 5 Abs. 1). Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit vergleichbarem Amts- und Lebensalter, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind und gleich beurteilt werden, aber im Leistungsband unterschiedlich posi- tioniert sind, sollen die im Leistungsband tiefer Stehenden einen pro- zentual höheren Leistungsanteil erhalten (Richtlinien Ziffer

E. 2.4 Das Lohndekret äussert sich nur in Bezug auf einen Aus-

nahmefall dazu, wie die Arbeitsplatzbewertung nach ABAKABA und

die Festlegung des Anfangslohnes zusammenhängen. § 8 Abs. 2 LD

bestimmt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer

Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil

noch nicht voll erfüllen, der Anfangslohn ausnahmsweise für eine

befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festge-

setzt werden kann. Effektiv besteht auch über diese Konstellation

hinaus ein enger Zusammenhang. Die bedeutsamen Berufs- und Le-

benserfahrungen, welche in die Bemessung der Höhe des Anfangs-

lohnes hineinfliessen, bzw. die individuellen Leistungen, welche für

die jährlichen Lohnanpassungen massgebend sind, müssen stets unter

Berücksichtigung der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes ge-

mäss ABAKABA gewürdigt werden (vgl. für Grundlöhner PRGE

vom 30. April 2007 in Sachen E. I., Erw. II/3.2). Mit der Höhe des

Leistungsanteiles kann gegebenenfalls der speziellen Erfahrung oder

der besonderen Leistungsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines

Mitarbeiters Rechnung getragen werden. Nicht mit dem Leistungs-

2007

Personalrekursgericht

374

anteil abzugelten ist dagegen die Erfüllung derjenigen Anforderun-

gen, welche für einen bestimmten Arbeitsplatz und damit für die ent-

sprechende Lohnstufe überhaupt vorausgesetzt sind. Bei der Bemes-

sung des Leistungsanteils ist daher immer zu berücksichtigen, ob

bzw. wie weit die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mit-

arbeiter die Mindestanforderungen der jeweiligen Lohnstufe über-

trifft. Für eine individuelle Leistungshonorierung wird dabei umso

mehr vorausgesetzt, je höher das Anforderungsprofil nach ABA-

KABA liegt.

3.

3.1. In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-

schreiber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie

des Obergerichts erfolgten insgesamt sieben unterschiedliche Ar-

beitsplatzbewertungen. Ergänzend wurde in der "Einreihungstabelle

der Gerichtsschreiberfunktionen bei den Justizbehörden" (im Fol-

genden: Einreihungstabelle) umschrieben, nach welchen Gesichts-

punkten die Zuordnungen zu den einzelnen Funktionsbezeichnungen

(GS 1, 2, 2A, 3, 3A, 4) bzw. den entsprechenden Arbeitsplatzbewer-

tungen zu erfolgen haben. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang,

dass die Einreihungstabelle ein blosses Hilfsmittel bildet; massge-

bend für die Lohneinstufung sind letztlich allein die Kriterien der

Arbeitsplatzbewertung.

Aus dem Gesamtzusammenhang sowie insbesondere aus der

Einreihungstabelle ergibt sich, dass für die Einstufung der Gerichts-

schreiberinnen und Gerichtsschreiber das Fachwissen der jeweiligen

Stelleninhabenden (z.B. Zusatzausbildungen wie Anwaltspatent und

Dissertation, Erfahrung, spezielle Fachkompetenz u.a.) eine gewich-

tige Rolle spielt. Sobald die betroffenen Mitarbeitenden die ent-

sprechenden Kriterien erfüllen, wird in der Regel die Funktionszu-

ordnung bzw. die Lohneinstufung entsprechend angepasst. Nur in

Bezug auf einzelne Funktionen ist insofern eine Limitierung vorge-

sehen, als z.B. grundsätzlich pro Gericht nur eine Gerichtsschreiberin

bzw. ein Gerichtsschreiber der Funktion GS 3A zugeordnet wird. Im

Übrigen besteht ein "angenäherter" Automatismus, d.h. es erfolgt

eine Anpassung der Funktionszuordnung, sofern im konkreten Ein-

zelfall nicht spezifische Umstände dagegen sprechen (zur Recht-

2007

Besoldung

375

mässigkeit dieser Einreihung vgl. PRGE vom 30. Mai 2005 i.S. J.S.

Erw. II/1).

3.2. Wie dargelegt (vgl. Erw. II/2.4), besteht zwischen der Ein-

reihung in eine bestimmte Lohnstufe und der Bemessung des

Leistungsanteils innerhalb derselben grundsätzlich ein enger Zu-

sammenhang. Auf die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und Ge-

richtsschreiber trifft dies in besonderem Mass zu. Die Gerichtsschrei-

berfunktionen sind über mehrere Lohnstufen verteilt (vgl. Erw. 3.1

hiervor) und die Zuteilung berücksichtigt in hohem Mass die spezifi-

schen Qualifikationen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Die-

selben Qualifikationen, welche Grundlage für die Bemessung eines

bestimmten Leistungsanteils in einer unteren Lohnstufe sind, gehö-

ren zum Anforderungsprofil einer oberen Lohnstufe und können da-

her nicht zusätzlich im Leistungsanteil berücksichtigt werden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer war bis im September 2005 der

Lohnstufe 12 zugeteilt. Mit Lohnverfügung vom 19./22. September

2005 wurde er im Rahmen der Neubewertung der Gerichtsschreiber-

funktionen rückwirkend per 1. April 2001 in die Lohnstufe 14 einge-

reiht. Unter Beibehaltung der Höhe des bisherigen Jahresbruttoloh-

nes setzte sich dieser neu aus einem höheren Positionslohn und ei-

nem dementsprechend tieferen Leistungsanteil zusammen. Der Be-

schwerdeführer beantragt, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei

nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehal-

ten.

4.2. Die Arbeitsplätze, welche der Lohnstufe 14 zugewiesen

wurden, sind gegenüber denjenigen, welche in der Lohnstufe 12 lie-

gen, deutlich höher bewertet (Lohnstufe 14: 520 - 559,99 ABA-

KABA-Punkte, Lohnstufe 12: 440 - 479,99 ABAKABA-Punkte).

Gemäss Einreihungsplan ist die Lohnstufe 14 für Gerichtsschreiber

vorgesehen, welche mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mitbrin-

gen und entweder über das Anwaltspatent verfügen oder aber auf-

grund ausgewiesener Fachkompetenzen besondere Aufgaben über-

nehmen. Die Lohnstufe 12 bezieht sich demgegenüber auf Gerichts-

schreiber ohne Anwaltspatent mit bis zu zwei Jahren Berufserfah-

rung.

2007

Personalrekursgericht

376

Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über das Anwaltspatent

als auch über mehrjährige Erfahrung als Gerichtsschreiber. Er erfüllt

daher die für die Erreichung der Lohnstufe 14 verlangten Vorausset-

zungen. Indem er geltend macht, sein ursprünglicher Leistungsanteil

sei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu

übernehmen, verkennt er jedoch, dass das Anforderungsprofil an ei-

nen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher ist und daher zumin-

dest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Er-

fahrungen und Fähigkeiten voraussetzt und gewissermassen konsu-

miert. Die Einreihung in die höhere Lohnklasse erfolgte mithin auf-

grund von Kriterien, die in der Lohnstufe 12 zum Anstieg des

Leistungsanteils geführt haben. Die Senkung des Leistungsanteils ist

insofern eine logische Konsequenz der Einreihung in die höhere

Lohnklasse mit höherem Positionslohn. Es ist nicht erkennbar, inwie-

fern durch diesen Mechanismus dem Beschwerdeführer etwas "ent-

zogen" würde; zum einen bleibt der Jahresbruttolohn gleich und zum

andern erhöhen sich durch den Lohnstufenanstieg die lohnmässigen

Entwicklungsmöglichkeiten beträchtlich.

4.3. Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein An-

spruch darauf, bei einem Lohnstufenwechsel einen identischen

Leistungsanteil beizubehalten. Nachdem der Beschwerdeführer keine

weiteren Einwände gegen die Bemessung des Leistungsanteils vor-

bringt und keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser nicht korrekt

festgesetzt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen

hierzu.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

keinen Anspruch darauf hat, seinen ursprünglichen Leistungsanteil

nach der Einreihung in die Lohnstufe 14 in gleicher Höhe beizube-

halten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Abs. 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Rechtsan- spruch auf eine jährliche Lohnerhöhung (Richtlinien Ziffer 6). In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die frühe- ren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in das neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Ausnahme: die frühere Besoldung lag unter dem Minimum oder über dem Ma- ximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betreffend Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff. des Anhangs III Lohndekret).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Personalrekursgericht 25.09.2007 AGVE 2007 105 Argovie Personalrekursgericht 25.09.2007 AGVE 2007 105 Argovia Personalrekursgericht 25.09.2007 AGVE 2007 105

105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe.umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungsanteil beizubehalten (Erw. II/1-4).

AGVE 2007 105 S.371 2007 Besoldung 371 [...] 105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe. - Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungs- anteil beizubehalten (Erw. II/1-4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in Sachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Aus den Erwägungen

1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Po- sitionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002. 2. 2.1. Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den Lohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das 2007 Personalrekursgericht 372 Maximum (140 % des Positionsanteils) der einzelnen Besoldungs- gruppen aufzeigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Lohnstufen wird aufgrund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Be- wertung der verschiedenen Arbeitsplätze (Bewertungssystem ABA- KABA) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation er- mittelt (vgl. § 5 LD). 2.2. Der Leistungsanteil wird jährlich aufgrund der Beurteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der bisherigen Lohnent- wicklung ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 LD), wobei der Leistungsanteil maximal 40 % des Positionslohns betragen kann (§ 6 Abs. 4 LD). Für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind nach § 36 Abs. 1 PLV im Wesentlichen folgende Aspekte massgebend: "a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,

b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,

c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils,

d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde." Bei der Bemessung der Höhe des Leistungsanteils im An- fangslohn werden gemäss § 35 Abs. 3 PLV die Erfahrungen in frühe- ren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Lebenserfahrung sowie Erfahrun- gen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen. 2.3. Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets sowie der Personal- und Lohnverordnung erliess der Regierungsrat die "Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes" vom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien). Darin wird unter anderem festgehalten, dass jährlich eine Leistungsbeurteilung (DIA- LOG) erfolgt (Richtlinien Ziffer 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer A-, B1- oder B2-Beurteilung steigen im Leistungsband schrittweise bis zum Maximum von 140 %, wobei der Anstieg bei einer A-Beurteilung rascher erfolgt als bei einer B1- bzw. B2-Beur- teilung (Richtlinien Ziffer 3, in Kraft seit 18. September 2002). Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer regelmässigen C-Beurteilung können nicht bis zum Maximum der Lohnstufe ansteigen und nicht 2007 Besoldung 373 mit einer kontinuierlichen Lohnerhöhung rechnen (Richtlinien Zif- fer 4). Nach der Überführung in das neue Lohnsystem noch beste- hende oder durch Neuanstellungen entstandene, ungerechtfertigte Lohnunterschiede werden ausgeglichen (Richtlinien Ziffer 5 Abs. 1). Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit vergleichbarem Amts- und Lebensalter, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind und gleich beurteilt werden, aber im Leistungsband unterschiedlich posi- tioniert sind, sollen die im Leistungsband tiefer Stehenden einen pro- zentual höheren Leistungsanteil erhalten (Richtlinien Ziffer 5 Abs. 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Rechtsan- spruch auf eine jährliche Lohnerhöhung (Richtlinien Ziffer 6). In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die frühe- ren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in das neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Ausnahme: die frühere Besoldung lag unter dem Minimum oder über dem Ma- ximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betreffend Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff. des Anhangs III Lohndekret). 2.4. Das Lohndekret äussert sich nur in Bezug auf einen Aus- nahmefall dazu, wie die Arbeitsplatzbewertung nach ABAKABA und die Festlegung des Anfangslohnes zusammenhängen. § 8 Abs. 2 LD bestimmt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, der Anfangslohn ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festge- setzt werden kann. Effektiv besteht auch über diese Konstellation hinaus ein enger Zusammenhang. Die bedeutsamen Berufs- und Le- benserfahrungen, welche in die Bemessung der Höhe des Anfangs- lohnes hineinfliessen, bzw. die individuellen Leistungen, welche für die jährlichen Lohnanpassungen massgebend sind, müssen stets unter Berücksichtigung der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes ge- mäss ABAKABA gewürdigt werden (vgl. für Grundlöhner PRGE vom 30. April 2007 in Sachen E. I., Erw. II/3.2). Mit der Höhe des Leistungsanteiles kann gegebenenfalls der speziellen Erfahrung oder der besonderen Leistungsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Rechnung getragen werden. Nicht mit dem Leistungs- 2007 Personalrekursgericht 374 anteil abzugelten ist dagegen die Erfüllung derjenigen Anforderun- gen, welche für einen bestimmten Arbeitsplatz und damit für die ent- sprechende Lohnstufe überhaupt vorausgesetzt sind. Bei der Bemes- sung des Leistungsanteils ist daher immer zu berücksichtigen, ob bzw. wie weit die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mit- arbeiter die Mindestanforderungen der jeweiligen Lohnstufe über- trifft. Für eine individuelle Leistungshonorierung wird dabei umso mehr vorausgesetzt, je höher das Anforderungsprofil nach ABA- KABA liegt. 3. 3.1. In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie des Obergerichts erfolgten insgesamt sieben unterschiedliche Ar- beitsplatzbewertungen. Ergänzend wurde in der "Einreihungstabelle der Gerichtsschreiberfunktionen bei den Justizbehörden" (im Fol- genden: Einreihungstabelle) umschrieben, nach welchen Gesichts- punkten die Zuordnungen zu den einzelnen Funktionsbezeichnungen (GS 1, 2, 2A, 3, 3A, 4) bzw. den entsprechenden Arbeitsplatzbewer- tungen zu erfolgen haben. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einreihungstabelle ein blosses Hilfsmittel bildet; massge- bend für die Lohneinstufung sind letztlich allein die Kriterien der Arbeitsplatzbewertung. Aus dem Gesamtzusammenhang sowie insbesondere aus der Einreihungstabelle ergibt sich, dass für die Einstufung der Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber das Fachwissen der jeweiligen Stelleninhabenden (z.B. Zusatzausbildungen wie Anwaltspatent und Dissertation, Erfahrung, spezielle Fachkompetenz u.a.) eine gewich- tige Rolle spielt. Sobald die betroffenen Mitarbeitenden die ent- sprechenden Kriterien erfüllen, wird in der Regel die Funktionszu- ordnung bzw. die Lohneinstufung entsprechend angepasst. Nur in Bezug auf einzelne Funktionen ist insofern eine Limitierung vorge- sehen, als z.B. grundsätzlich pro Gericht nur eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber der Funktion GS 3A zugeordnet wird. Im Übrigen besteht ein "angenäherter" Automatismus, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Funktionszuordnung, sofern im konkreten Ein- zelfall nicht spezifische Umstände dagegen sprechen (zur Recht- 2007 Besoldung 375 mässigkeit dieser Einreihung vgl. PRGE vom 30. Mai 2005 i.S. J.S. Erw. II/1). 3.2. Wie dargelegt (vgl. Erw. II/2.4), besteht zwischen der Ein- reihung in eine bestimmte Lohnstufe und der Bemessung des Leistungsanteils innerhalb derselben grundsätzlich ein enger Zu- sammenhang. Auf die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber trifft dies in besonderem Mass zu. Die Gerichtsschrei- berfunktionen sind über mehrere Lohnstufen verteilt (vgl. Erw. 3.1 hiervor) und die Zuteilung berücksichtigt in hohem Mass die spezifi- schen Qualifikationen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Die- selben Qualifikationen, welche Grundlage für die Bemessung eines bestimmten Leistungsanteils in einer unteren Lohnstufe sind, gehö- ren zum Anforderungsprofil einer oberen Lohnstufe und können da- her nicht zusätzlich im Leistungsanteil berücksichtigt werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer war bis im September 2005 der Lohnstufe 12 zugeteilt. Mit Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 wurde er im Rahmen der Neubewertung der Gerichtsschreiber- funktionen rückwirkend per 1. April 2001 in die Lohnstufe 14 einge- reiht. Unter Beibehaltung der Höhe des bisherigen Jahresbruttoloh- nes setzte sich dieser neu aus einem höheren Positionslohn und ei- nem dementsprechend tieferen Leistungsanteil zusammen. Der Be- schwerdeführer beantragt, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehal- ten. 4.2. Die Arbeitsplätze, welche der Lohnstufe 14 zugewiesen wurden, sind gegenüber denjenigen, welche in der Lohnstufe 12 lie- gen, deutlich höher bewertet (Lohnstufe 14: 520 - 559,99 ABA- KABA-Punkte, Lohnstufe 12: 440 - 479,99 ABAKABA-Punkte). Gemäss Einreihungsplan ist die Lohnstufe 14 für Gerichtsschreiber vorgesehen, welche mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mitbrin- gen und entweder über das Anwaltspatent verfügen oder aber auf- grund ausgewiesener Fachkompetenzen besondere Aufgaben über- nehmen. Die Lohnstufe 12 bezieht sich demgegenüber auf Gerichts- schreiber ohne Anwaltspatent mit bis zu zwei Jahren Berufserfah- rung. 2007 Personalrekursgericht 376 Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über das Anwaltspatent als auch über mehrjährige Erfahrung als Gerichtsschreiber. Er erfüllt daher die für die Erreichung der Lohnstufe 14 verlangten Vorausset- zungen. Indem er geltend macht, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu übernehmen, verkennt er jedoch, dass das Anforderungsprofil an ei- nen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher ist und daher zumin- dest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Er- fahrungen und Fähigkeiten voraussetzt und gewissermassen konsu- miert. Die Einreihung in die höhere Lohnklasse erfolgte mithin auf- grund von Kriterien, die in der Lohnstufe 12 zum Anstieg des Leistungsanteils geführt haben. Die Senkung des Leistungsanteils ist insofern eine logische Konsequenz der Einreihung in die höhere Lohnklasse mit höherem Positionslohn. Es ist nicht erkennbar, inwie- fern durch diesen Mechanismus dem Beschwerdeführer etwas "ent- zogen" würde; zum einen bleibt der Jahresbruttolohn gleich und zum andern erhöhen sich durch den Lohnstufenanstieg die lohnmässigen Entwicklungsmöglichkeiten beträchtlich. 4.3. Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein An- spruch darauf, bei einem Lohnstufenwechsel einen identischen Leistungsanteil beizubehalten. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Bemessung des Leistungsanteils vor- bringt und keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser nicht korrekt festgesetzt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, seinen ursprünglichen Leistungsanteil nach der Einreihung in die Lohnstufe 14 in gleicher Höhe beizube- halten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.