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AGVE 2007 100

Aargau · 2006-06-12 · Deutsch AG

100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar;BegründungspflichtDie Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mitden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrerBegründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.11.2007 AGVE 2007 100 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.11.2007 AGVE 2007 100 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.11.2007 AGVE 2007 100

100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar;BegründungspflichtDie Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mitden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrerBegründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).

AGVE 2007 100 S.349 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 349 [...] 100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Novem- ber 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27). 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 350 Aus den Erwägungen II. 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen begrün- deten Entscheid erlassen. Zu prüfen ist, ob dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 4.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2006 aus, man halte an den Kürzungen gemäss Schreiben vom

24. Mai 2006 fest, soweit nicht darauf zurückgekommen werde. Der Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die Auslagen für das erstinstanzliche und das Einspracheverfahren würden akzep- tiert. Die Entschädigung für das Einspracheverfahren werde ermes- sensweise auf 80% derjenigen vor der Vorinstanz festgesetzt. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Wird von einem Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote einverlangt und wird ihm anschliessend im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs mitgeteilt, welche Positionen der Kostennote weshalb und um wie viel gekürzt werden sollen, erscheint es im Hinblick auf die Begründungspflicht zulässig, im Entscheid lediglich auf die an- gekündigte Kürzung zu verweisen, sofern an dieser festgehalten wird. Führt der betroffene Rechtsvertreter jedoch im Rahmen seines rechtlichen Gehörs konkret aus, weshalb er die beabsichtigte Kür- zung nicht hinnehmen will, hat sich die entscheidende Behörde mit den Argumenten auseinander zu setzen. Akzeptiert die entscheidende Behörde einen Teil der Argumente des betroffenen Rechtsvertreters und weicht sie im Entscheid von der angekündigten Kürzung ab, hat sie darzulegen, welche Positionen akzeptiert und welche Positionen gekürzt werden. Massgebend im Hinblick auf die Begründungsdichte ist, dass der betroffene Rechtsvertreter in der Lage sein muss, die vorgenommenen Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens anzufechten. Dabei ist mit- entscheidend, mit welcher Kognition die Rechtsmittelinstanz den Entscheid überprüfen kann. 4.3.2. Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2006 mit, sie setze die Entschädigung für das Einspracheverfahren auf 80% der für das erst- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 351 instanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung fest. Für den Beschwerdeführer war damit nicht ersichtlich, welche Positionen des für das Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwandes akzep- tiert bzw. gekürzt wurden. Unter diesen Umständen war er aber nicht in der Lage, die Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzufechten. Dies umso weniger als das Rekursgericht gemäss Kog- nitionsbeschränkung von § 9 Abs. 2 EGAR keine Ermessensüberprü- fung vornehmen darf und ein Betroffener somit konkret darzulegen hat, welche Kürzungen er als willkürlich erachtet.