I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.10.2007 AGVE 2007 1 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.10.2007 AGVE 2007 1 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.10.2007 AGVE 2007 1
I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen...
AGVE 2007 1 S.23 2007 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Erbrecht 1 Art. 570 ZGB; Erbrecht Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche An- nahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2007 i.S. H.H., T.H. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeit- punkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Erklärt der Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist (Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen, es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen (Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A., N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N 12 ff. zu Art. 566 ZGB). 2.3. Die Ausschlagungs- und wohl auch die Annahmeerklärun- gen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollie- ren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Be- weis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- bzw. An- nahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung 2007 Obergericht/Handelsgericht 24 zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei oder ob sie zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschul- dung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81).