Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 30.08.2006 AGVE_2006_99
Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht.
Aargau Obergericht sonstige Kammern Argovie sonstige Kammern Argovia sonstige Kammern Regierungsrat Regierungsrat