Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 08.03.2006 AGVE_2006_98
Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.
- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).
- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6).
- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8).
- Kostenverteilung (Erw. 9).
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