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AGVE_2006_98

Aargau · 2006-03-08 · Deutsch AG

Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 08.03.2006 AGVE_2006_98

Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.

- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).

- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6).

- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8).

- Kostenverteilung (Erw. 9).

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