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AGVE_2006_95

Aargau · 2006-05-09 · Deutsch AG

Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht - Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). - Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).

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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95 Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95 Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95

Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht

- Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c).

- Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).

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